Der Titel beschreibt ein relativ neues Geschäftsmodell. Nicht wenige Verkäufer haben sich mit ihren Eigenmarken von der Plattform Ebay zurückgezogen oder waren dort noch nie aktiv. Das liegt in erster Linie daran, dass sie die Logistikdienstleistungen von Amazon (FBA), also Versand und Zahlungsabwicklung durch Amazon zu schätzen wissen. Dies ist zwar mit etwas höheren Kosten verbunden, dafür benötigt man keine eigene Lagerlogistik und kaum Personal, um einen Versandhandel auf die Beine zu stellen.

Zwar ist Amazon die größere Plattform, Ebay ist aber eben auch nicht gerade klein und es gibt eine Reihe Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen den Einkauf bei Amazon ablehnen.

Das Geschäftsmodell

Findige, windige Geschäftsleute machen sich diesen Umstand zu Nutze. Sie erstellen Angebote für Artikel, die bei Amazon, nicht aber bei Ebay angeboten werden. Dabei wird der Preis sehr hoch angesetzt, denn wenn ein Kunde über Ebay kauft, bestellt der Verkäufer den Artikel bei Amazon und gibt die Adresse seines Kunden als Lieferadresse an. Die Differenz ist sein Gewinn.

Eigentlich eine Form des Dropshippings, nur dass hier kein Großhändler am Geschäft beteiligt ist, sondern ein unwissender Amazon-Anbieter.

Das Geschäft ist international, denn wer die Ware nicht selbst verschicken muss, kann von überall arbeiten. Es darf vermutet werden, dass Feinheiten wie das Abführen von Umsatzsteuer dabei meistens keine wesentliche Rolle spielen.

Eine gute Beschreibung des Modells und seiner Feinheiten findet sich z.B. hier.

Geschäftsmodell basiert auf Urheberrechtsverletzungen

Weil das Erstellen von guten Produktbeschreibungen und Produktbildern Zeit, Arbeit und damit Geld kostet, werden die Bilder von den entsprechenden Amazon-Angeboten oder den Webshops der eigentlichen Anbieter kopiert und einfach in das Ebay-Angebot eingefügt. Dass es sich dabei stets um Urheberrechtsverletzungen handelt, ist den Anbietern nicht bewusst, wahrscheinlich aber auch herzlich egal – vielleicht sitzen einige auch deshalb zumindest angeblich im Ausland, wo eine Rechtsverfolgung schwieriger ist.

Verstoß gegen Ebay Richtlinien

Zugleich stellt das Geschäftsmodell aber auch einen Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien dar.

„Es ist jedoch nicht erlaubt, einen Artikel bei eBay einzustellen und diesen dann bei einem anderen Einzelhändler oder einem Marktplatz zu kaufen, der ihn direkt an Ihren Kunden verschickt.“

Die Geschäftspraktik kann daher auch schnell zur Sperrung eines Ebay-Accounts führen.

Die Nachteile für die Amazon-Anbieter

Nun könnte man meinen, dass es sich um eine Win-Win-Situation handelt, da den Amazon-Anbietern so zusätzlicher Umsatz über eine Plattform beschert wird, die sie selber nicht abdecken.

Allerdings ist es so, dass zum Einen das Markenimage durch die überhöhten Preise gefährdet ist und zum Anderen die für die Amazon-Artikel geschalteten Anzeigen auf Preissuchmaschinen unter Umständen durch die Ebay-Anzeigen aus der Preissuchmaschine verdrängt werden und so im Ergebnis weniger Produkte über Amazon verkauft werden, als wenn es das Angebot auf Ebay nicht gäbe.

Außerdem gehen Retouren zu Lasten des Amazon-Verkäufers, da der Dropshipper diese einfach über das Amazon-System abwälzt.

Was können Betroffene tun?

Betroffene sollten gegen derartige Angebote konsequent vorgehen. Der wichtigste Schritt ist es, die Ebay-Angebote konsequent löschen zu lassen. Spätestens wenn nach wiederholten Meldungen der Ebay-Account gesperrt wird, lässt der Anbieter die Finger von den eigenen Produkten, da der Aufwand höher ist als der zu erwartende Gewinn.

Hierbei ist das Ebay-VeRi-Programm sehr hilfreich, das ein unkompliziertes Melden von Artikeln und die Herausgabe der häufig nicht ersichtlichen Kontaktinformationen des Verkäufers ermöglicht.

Soweit die Anbieter in Deutschland sitzen, kann eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgen, der Rechtsverletzer wird also zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert in der er sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen, wenn er wieder die Bilder oder Texte des eigentlichen Anbieters verwendet. Außerdem muss er in aller Regel die dafür entstandenen Anwaltskosten übernehmen. Bei im Ausland sitzenden Ebay-Verkäufern ist dieser Schritt wenig erfolgsversprechend und den Aufwand nicht wert.

Selbst wenn ein Anbieter den Aufwand betreiben sollte, eigene Produktbilder und Texte zu verwenden, was ausgesprochen selten ist, können Sie noch immer den Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien melden und auf eine Sperrung zumindest des Angebotes hoffen.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Preis des eigenen Amazon-Artikels kurzzeitig stark zu erhöhen und die Ware dann bei Ebay zum geringeren Preis zu kaufen oder durch Dritte kaufen zu lassen. Da der Ebay-Verkäufer kaum eine Chance hat, sich vom Vertrag zu lösen, aber auch nicht liefern kann, steckt er ziemlich in der Tinte. Hier bestehen aber auch Risiken, denn zum Einen muss man den Preis unter Umständen länger erhöhen als beabsichtigt, da der Ebay-Dropshipper einfach wartet, zum Anderen wäre es z.B. denkbar, dass der Ebayer zunächst bezahlt, die Preissenkung abwartet, über einen Dritten zum Normalpreis kauft und dann die Zweitware über Amazon retourniert. Außerdem sitzen die Übeltäter wie beschrieben häufig im Ausland und verwenden Wegwerfaccounts bei Ebay, die sie bei einer größeren Bestellung einfach schließen können.

Selbst machen oder Anwalt beauftragen?

Alle beschriebenen Schritte können Sie im Prinzip auch selbst unternehmen. Sie investieren lediglich Zeit, die Sie möglicherweise sinnvoller in andere Tätigkeiten stecken können. Außerdem können unberechtigte Meldungen teuer werden.

Ein Anwalt, der Erfahrung mit der Materie hat, kann die Fälle von der Recherche über die Beendigung der Angebote bis hin zu eventuellen Prozessen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht nur schneller bearbeiten, er kann auch die rechtlichen Konsequenzen besser abschätzen und haftet dafür gegebenenfalls auch.

Wenn Sie nämlich ein Angebot zu Unrecht melden, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und Schadenersatzansprüche für die wegen der Sperrung nicht verkauften Artikel auslösen.

Mein Angebot

Falls Sie von den beschriebenen Geschäftspraktiken betroffen sind und Unterstützung, gegebenenfalls auch dauerhaft, bei der Abwehr benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt zur Seite.

Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail an Wenck@Rechtsanwalt-Wenck.de

Schwere Prokrastination, Krankheit, Trennung oder ein Schicksalsschlag führen immer wieder dazu, dass Studenten den Eindruck haben, ihre Abschluss- oder Seminararbeiten einfach nicht alleine in der vorgegebenen Zeit zu schaffen. Nicht wenige wenden sich in ihrer Verzweiflung an eine Online-Agentur, die wissenschaftliches Ghostwriting anbietet.

Erpressbarkeit

Schon mal vorweg – wer nicht selbst verfasste Texte verwendet, läuft Gefahr, mindestens die Prüfungsleistung aberkannt zu bekommen, wenn er aufliegt. Bei einer Abschlussarbeit ist also der Abschluss weg. Das macht erpressbar und hängt wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen. Wenn möglich sollte man daher lieber ein Semester dranhängen, als eine (in Teilen) nicht selbst verfasste Arbeit einzureichen.

Sittenwidrigkeit

Wissenschaftliches Ghostwriting, jedenfalls für Prüfungsleistungen ist außerdem sittenwidrig und das wissen auch alle Beteiligten. Rechtlich hat das die gleichen Folgen wie z.B. bei Schwarzarbeit. Hat man Geld an den Ghostwriter gezahlt, bekommt man es nicht zurück, egal ob die Leistung korrekt, gar nicht oder schlecht erbracht wird. Deswegen nehmen die Ghostwriter auch Vorkasse, denn umgekehrt hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung, auch wenn sie die Leistung erbracht hätten.

Ein Negativbeispiel Akt 1

Auch bei mangelhafter Ausführung durch den Ghostwriter gibt es keine rechtliche Handhabe. Das führt zu reichlich leeren Versprechungen. In einem Fall hat die Kundin einer Ghostwritingplattform zum Beispiel einen Text von einem „promovierten Wissenschaftler“ erstellen lassen. Immerhin gab es tatsächlich einen Text, der sich auch irgendwie entfernt mit dem vorgegebenen Thema beschäftigte. Da hörten die guten Nachrichten aber auf, der Text war (zum Glück für die Studentin) völlig unbrauchbar.

Die vorgegebene Literatur wurde vermutlich gar nicht berücksichtigt. Dafür wurde teilweise aus einer nicht zitierten Online-Veröffentlichung abgeschrieben, wobei die Passagen durch eigene Ausdrucks- und Grammatikfehler „verbessert“ wurden. Der angebliche Plagiatscheck der laut Angebot durchgeführt werden sollte, kann insofern jedenfalls nicht übermäßig gründlich gewesen sein und die Kunden wäre damit höchstwahrscheinlich aufgeflogen. Außerdem wurde die Seitenzahl mit reichlich irgendwie entfernt passenden aber nicht besonders sinnvollen Grafiken „aufgefüllt“.Trotz des Werbeversprechens, im Falle einer schlechten Leistung gäbe es ohne Diskussion das Geld zurück, war das natürlich nicht möglich, vielmehr wurde schließlich nicht mehr auf Mails der Kundin reagiert.

Auch meine außergerichtliche Tätigkeit war zunächst nicht erfolgreich.

Ein Negativbeispiel Akt 2

Ich habe mit Einverständnis der Mandantin die erste Version dieses Blogartikels erstellt, in dem auch der Unternehmensname genannt war. Es gibt dabei darum, wenigstens andere Kunden vor dem Unternehmen zu warnen.

Das Unternehmen habe ich NICHT darüber informiert, denn mit der Androhung einer schlechten Bewertung oder Inaussichtstellen der Löschung einer Solchen kann man sich schnell in den Bereich einer strafbaren Nötigung bewegen.

Das Unternehmen ist allerdings selbst auf diesen Artikel gestoßen, woraufhin es sich gemeldet hat.

Statt einer sinnvollen Einigung kamen zunächst Nötigungsversuche (Drohung mit schlechten Online-Bewertungen und falschen Behauptungen), die teilweise auch umgesetzt wurden.

Nach einigem Hin und Her war dann zum Glück doch noch eine Einigung möglich, bei der zumindest ein Teil der Ghostwritinghonorars erstattet wurde.

Andere Anbieter und fragwürdige Verträge

Im vorliegenden Fall wurde ein konkreter Teil einer wissenschaftlichen Arbeit beauftragt. An der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages bestehen keine Zweifel.

Manche Anbieter bieten deshalb lediglich „Beispieltexte“ oder „Informationstexte“ auf Bestellung an und behalten sich das Urheberrecht daran vor. Meist ist das Manöver so durchsichtig, dass die Verträge dennoch sittenwidrig sind.

In solchen Fällen werden den Kunden aber gerade auch keine Rechte eingeräumt, die Texte zu veröffentlichen, erst Recht nicht unter Nichtnennung des Urhebers und Anmaßung der eigenen Urheberschaft. Der Ghostwriter kann daher mit guten Aussichten erst kassieren und dann zusätzlich eine Forderung wegen Urheberrechtsverletzung stellen, die er mit der Ankündigung einer Information z.B. der Uni „unterstützt“.

Fazit

Finger weg von wissenschafltichen Ghostwritinganbietern. Am Ende zahlt man meistens drauf und erhält nicht die versprochene Leistung. Selbst wenn alles glatt läuft und die fremden Texte brauchbar sind, lebt man mit der Angst später aufzufliegen und seinen guten Ruf oder sogar einen Abschluss/Titel zu verlieren.

Wer wirklich verzweifelt ist, sollte sich im Zweifelsfall im Freundes- oder Familienkreis nach „Hilfe“ umsehen – hier sind die Risiken geringer und häufig genügt auch die moralische Unterstützung schon um die Arbeit doch selbst zu Ende zu bringen.

Nahezu jeder Unternehmer, der nicht mit einem reinen Vorkassemodell arbeitet, hat irgendwann den Fall, dass ein Kunde seine Rechnung nicht bezahlt. Dann stellt sich die Frage, wie man die Forderung durchsetzt, denn verzichten möchte man auf das Geld in aller Regel nicht.

Inhouse Durchsetzung

Wird die Rechnung nicht bezahlt, sollte zunächst eine Mahnung verschickt werden, denn mitunter handelt es sich bei der Nichtzahlung wirklich nicht um böse Absicht, sondern die Rechnung ist nicht angekommen, verloren gegangen, vergessen worden oder der Kunde ist einfach unglaublich schlecht oder langsam organisiert.

Spätestens mit der Mahnung wird der Kunde außerdem in Verzug gesetzt. Befindet der Kunde sich im Verzug, muss er die weiteren Kosten der Forderungsdurchsetzung, also in der Regel Anwalts- oder Inkassokosten, erstatten. Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung entstehen für den Unternehmer (Gläubiger) also keine Kosten.

Natürlich können auch die weiteren Tätigkeiten inhouse erledigt werden, die Kosten für die Mitarbeiter werden allerdings nicht ersetzt und in der Regel sind die Mitarbeiter auch nicht tiefergehend juristisch ausgebildet, um die Sachverhalte in Zweifelsfällen bewerten zu können.

Inkassobüro

Inkassobüros kaufen dem Gläubiger die Forderung entweder ab oder sie treiben sie im Namen des Gläubigers ein. Der Forderungsverkauf lohnt sich in der Regel nicht, da das Inkassounternehmen nur einen mehr oder weniger hohen Prozentsatz der Forderung bezahlt, um selbst daran zu verdienen.

Bei der Forderungsdurchsetzung setzen Inkassounternehmen teilweise bedrohlich klingende Mahnschreiben, zunehmend auch E-Mails. Weniger seriöse Unternehmen drohen dabei gerne mit der Schufa, rufen dauernd an oder machen gar Hausbesuche. Häufig dauert ein Inkassoverfahren sehr, sehr lange, weil nicht nur ein oder zwei Inkassoschreiben verschickt werden, sondern über Monate ein Schreiben dem nächsten folgt.

Dies wissen auch viele Schuldner und nehmen die ersten Inkasso schreiben daher nicht besonders ernst, sprich reagieren nicht darauf. Dadurch verzögert sich die Zahlung im Durschschnitt.

Als letztes Mittel bleibt dem Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren. Legt der Schuldner hier jedoch Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, ist Schluss mit der inkassotätigkeit. Dann gibt das Inkassounternehmen den Fall zurück bzw. an einen Anwalt.

Durchsetzung durch einen Anwalt

Es mag so aussehen, als würde man mit Kanonen auf Spatzen schießen, aber letztlich erbringt der Anwalt zunächst die gleiche Dienstleistung wie ein Inkassounternehmen und auch der Preis ist in meist gleich, da auch Inkassounternehmen in aller Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen.

Im Gegensatz zum Inkassobüro wird ein Anwalt allerdings je nach Fall maximal ein bis zwei Mahnungen an den Schuldner schicken, denn Anwälte und ihre Fachangestellten verdienen pro Stunde natürlich mehr, als ein angelernter Sachbearbeiter eines Inkassounternehmens. Folglich haben sie keine Zeit für sinnlose Schreiben. Außerdem werden auch kleine Fälle in den meisten Anwaltskanzleien in der Regel zunächst auf ihre Erfolgsaussichten geprüft. So werden Fälle, bei denen der Kunde im Recht ist vorab aussortiert und nicht weiter verfolgt bzw. dem Unternehmer zur weiteren Klärung zurückgegeben. Dies schützt auch den guten Ruf des Unternehmens, denn nichts zerstört eine Kundenbeziehung nachhaltiger als unberechtigte Forderungen.

Unbestrittene Forderungen werden auch vom Anwalt zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt. Wird der Schuldner jetzt aktiv und legt Widerspruch oder Einspruch ein, kann der Anwalt den ihm schon bekannten Fall direkt in einem Gerichtsverfahren weiterverfolgen, wobei er im Regelfall vorab mit dem Auftraggeber nochmals die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit eines solchen Verfahrens erörtern wird.

Ist eine Forderung schon außergerichtlich gegenüber dem Gläubiger oder dem Anwalt bestritten worden aber die Erfolgsaussichten sind gut oder der Mandant möchte den Anspruch trotzdem weiterverfolgen, wird der Anwalt je nach Fall ebenfalls zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen oder aber zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens direkt Klage erheben.

Ist entweder die Klage oder das gerichtliche Mahnverfahren abgeschlossen, übernimmt der Anwalt im Normalfall auch die weitere Vollstreckung und beauftragt dafür einen Gerichtsvollzieher mit konkreten Maßnahmen, z.B. Gehaltspfändungen, Kontopfändungen, etc.

Aus dem geschaffenen Vollstreckungstitel kann nun 30 Jahre lang vollstreckt werden. In dieser Zeit kommen zwar nicht alle, aber viele Schuldner irgendwann wieder zu Geld. Hartnäckigkeit zahlt sich aus.

Fazit

Wenn Sie schnelles Geld brauchen oder windige Forderungen haben, kann ein Verkauf an ein Inkassounternehmen sinnvoll sein.

Ansonsten geben Sie den Fall lieber einem Anwalt Ihres Vertrauens, der den Fall von Anfang bis Ende für Sie verfolgt und dabei mit Augenmaß und Rücksicht auf den guten Ruf Ihres Unternehmens vorgeht. Im Idealfall haben Sie außerdem einen direkten und kompetenten Ansprechpartner, der auch für Rückfragen greifbar ist und Hand in Hand mit Ihrer Buchhaltung/Forderungsabteilung arbeitet.

Gerne unterstütze ich auch Sie bei der Durchsetzung offener Forderungen. Egal, ob es nur eine einzelne Forderung oder ein regelmäßiges Aufkommen eventuell auch kleinerer Forderungen ist, jeder Fall wird individuell geprüft. Ob Sie den Fall dabei völlig aus der Hand geben möchten und mir weitgehende Freiheit bei Ratenzahlungen und Vergleichsverhandlungen einräumen, oder ob Sie in jedem Fall engmaschig informiert werden möchten, um selbst die Entscheidungen zu treffen, bleibt dabei Ihrem Geschmack überlassen und kann nach Belieben gehandhabt und jederzeit geändert werden.

Bei Interesse kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich per E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de, mobil unter 015156068110 oder über Festnetz 04179 7509820.

Ihr Rechtsanwalt

Thiemo Wenck

In der aktuellen Corona-Krise sind eine Vielzahl von Konzerten und anderen Veranstaltungen abgesagt worden. Da es sich – zumindest wenn dies auf behördliche Anordnung geschehen ist – um einen Fall höherer Gewalt handelt, müssten die Ticketpreise eigentlich erstattet werden.

Der Gesetzgeber hat eingegriffen

Allerdings ist der Gesetzgeber zum Schutz der Veranstalter tätig geworden. Seit dem 20.05.2020 gilt eine Sonderregelung, die so genannte „Gutscheinlösung“. Den Gesetzestext finden Sie zum Nachlesen am Ende dieses Artikels.

Verbraucher können weiterhin die Erstattung des Ticketpreises fordern, allerdings kann der Veranstalter nach dem neuen Gesetz für vor dem 08.03.2020 gekaufte Tickets nun statt des Geldes einen Gutschein ausgeben.

Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, muss der Veranstalter nach Aufforderung in 2022 doch das Geld herausrücken. Die Verbraucher geben den Veranstaltern also aktuell ein Zwangsdarlehen für gut anderthalb Jahre.

Damit tragen die Verbraucher das Insolvenzrisiko der Veranstalter. Fairerweise muss man aber wohl sagen, dass im Falle einer vollständigen Rückerstattung zum jetzigen Zeitpunkt ein wesentlicher Anteil der Veranstalter in die Insolvenz gegangen wäre und der Verbraucher auch nur einen Teil des Geldes bekommen hätte. So gibt es zumindest Hoffnung. Außerdem könnte es durchaus sein, dass einige Veranstalter mit Rabatten werben, damit die Gutscheine auch wirklich bei ihnen eingelöst werden und um die Kunden/Fans nicht dauerhaft zu vergraulen.

Verbraucher können sich mit der Durchsetzung der Ansprüche Zeit lassen

Mit der Gesetzesänderung können sich betroffene Verbraucher nun Zeit lassen bei der Verfolgung ihrer Ansprüche. Momentan sind die Veranstalter und deren Vertriebsstellen, wie z.B. Eventim, vermutlich noch recht überfordert mit der Abwicklung der vielen Anfragen. Das wird sich hoffentlich im Laufe des Jahres geben.

Geduldige Verbraucher, die den Gutschein ohnehin nicht einlösen möchten, können auch einfach bis Januar 2022 abwarten und dann direkt den Zahlungsanspruch verfolgen. Ob mit oder ohne Gutschein einfach die Zahlung unter Fristsetzung (Zwei Wochen reichen auf jeden Fall aus) verlangen.

Zahlt der Veranstalter nicht und ist auch nicht insolvent, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Die Kosten dafür wird dann in der Regel der Veranstalter erstatten müssen.

Wichtig ist allerdings, dass man sich auch wirklich an den Veranstalter wendet und nicht z.B. an eine Vertriebsstelle. Allerdings ist zu erwarten, dass größere Vertriebspartner dann doch die Abwicklung für die Veranstalter übernehmen werden, das muss man aber vorher recherchieren oder nachfragen.

Was gilt bei Karten von Wiederverkäufern („Zweitmarkt“)

Ein Sonderproblem haben Kunden, die bei Wiederverkäufern, also auf dem Zweitmarkt gekauft haben. Sie erhalten vom Veranstalter lediglich den Ticketpreis. Der Verkäufer ist in der Regel nicht verpflichtet, die Differenz zu erstatten, hat seinen Gewinn also sicher.

Gleichzeitig haben manche Zweitmarkttickethändler in ihren AGB Klauseln, nach denen sie den Ticketpreis des Veranstalters erstatten. Schauen Sie schnell nach, ehe die AGB geändert sind und Sie keinen Zugriff mehr auf die alte Fassung haben. In diesem Fall können Sie nämlich statt des Gutscheins vom Veranstalter das Geld in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises bekommen und der Händler bekommt die Kartne zurück. Damit kann er dann wie alle anderen Kunden einen Gutschein vom Veranstalter bekommen.

Hier der Gesetzestext:

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997
I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, wird folgender § 5 angefügt:


„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März
2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung
anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises
oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu
übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder
sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen
und konnte oder kann nur ein Teil
dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des
Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie
zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt,
dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen
Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des
Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten
Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich
etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt
wurde und

2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung
des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz
5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2
ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter
oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins
verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts
seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar
ist oder

2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht
eingelöst hat.“

Da Lebensmittel ein wesentlicher Teil meiner anwaltlichen Tätigkeit sind, verfolge ich natürlich auch diverse Online-Medien zu relevanten Themen.

Eine besonders schöne Stilblüte ist mir dabei in diesem Artikel gleich als Einleitungssatz begegnet.
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/kommentar-warum-nestle-oder-mcdonald-s-entdecken-den-veganer-in-sich-entdecken-16354595.html

Gegen den Artikel will ich inhaltlich nichts sagen – teilweise teile ich die Meinung, wenn ich auch gegenüber den gesundheitlichen Vorteilen von veganen Industrieprodukten mit übermäßig vielen künstlichen Zutaten eher skeptisch bin.

Allerdings beginnt der Artikel mit einer sehr schönen Beschreibung eines Archetypischen Veganers: „Veganer, waren das nicht die jungen Weltverbesserer mit runden Hornbrillen und dicken Wollpullover? Das ist längst vorbei. „

Ich habe mich eher an eine mediengerechte Beschreibung eines Altgrünen erinnert gefühlt. Veganismus ist in der Regel keine reine Ernährungsform, sondern eine Überzeugung, tierische Produkte aus ethischen Gründen zu meiden. Daher tragen Veganer gerade keinen Wollpullover und die Hornbrille müsste zumindest aus Hornimitat sein.

Was ist Natriumferrocyanid und was ist eine Rieselhilfe?

Natriumferrocyanid ist ein Lebensmittelzusatzstoff (E 535), der ausschließlich für Salz und Salzersatz zugelassen ist. Es handelt sich um eine Blausäureverbindung.

Rieselhilfen, allgemeiner Trennmittel, verhindern das Zusammenbacken von z.B. Salzkörnern. So bleibt das Salz im Streuer immer schön rieselfähig.

Wie schädlich ist Natriumferrocyanid und wieviel darf man davon essen?

Der Stoff ist schon giftig, noch giftiger wäre allerdings eventuell daraus abgespaltene Blausäure. Das passiert bei normaler Verwendung durch Magensäure oder Speisesäuren wie Essig aber in der Regel nicht. Dafür bräuchte es aggressivere Säuren. Größere Mengen Natriumferrocyanid können möglicherweise die Nieren schädigen.

Daher sind im Salz nur 20 mg je kg Salz als Rieselhilfe erlaubt. Um die ADI (accaptable daily intake) von 0,025 mg je kg Körpergewicht zu überschreiten, müsste ein 80 kg schwerer Mensch mindestens 100 g Salz zu sich nehmen. Tatsächlich essen wir rund 10 g Salz pro Tag. Diese Menge gilt bereits als grenzwertig, ab 12 g wird es definitiv ungesund. Es ist also praktisch ausgeschlossen, gesundheitsschädliche Mengen Natriumferrocyanid über Speisesalz zu sich zu nehmen.

Natriumferrocyanid in Bio-Produkten

Der Stoff ist in Bio-Produkten nicht zugelassen. Bio-Betriebe dürfen derartiges Salz daher nicht verarbeiten. Achtet also beim Einkauf darauf, sonst könnte es bei der nächsten Kontrolle Ärger geben. Die meisten handelsüblichen Salze enthalten Rieselhilfe, davon sehr viele Natriumferrocyanid. Als Alternative und nach aktuellem Stand völlig unbedenklich könnt ihr auf Salz mit der Rieselhilfe Calciumcarbonat (Kreide) zurückgreifen. Für die Lebensmittelproduktion würde ich aber immer auf ein Stein- oder Salinensalz ohne Zusatzstoffe zurückgreifen. Schließlich schmeckt ihr nicht mit dem Salzstreuer ab.

Größeres Problem Mikroplastik im Meersalz

Das größere Gesundheitsrisiko beim Salz dürfte Mikroplastik sein. Da in den Meeren immer mehr davon ist, taucht es zunehmend auch im Meersalz auf. Man ist sich ziemlich sicher, dass Mikroplastik nicht gesund ist. Es gibt jedoch keinen Grenzwert und die Messung ist schwierig.

Das Jobcenter in Hamburg hat offensichtlich ein inzwischen ein Jahr altes Urteil des Bundessozialgerichts noch immer nicht bzw. nur widerwillig zur Kenntnis genommen. Danach bekommt ein Hartz IV-Empfänger über die Warmwasserpauschale hinaus Geld für die Warmwassererzeugung mit einem Durchlauferhitzer, wenn die Pauschale nicht die tatsächlichen Kosten deckt.

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Ich habe etwas bei Ebay gekauft. Von einem Chinahändler, der aus Deutschland verschickt und damit hier umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Ware habe ich zügig erhalten, aber die Rechnung, geschweige denn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, fehlte.

Schließlich sind wir bei einem Käuferschutzantrag und einer negativen Bewertung gelandet. Der Käuferschutz hat außerdem das über Paypal bezahlte Geld an mich zurückgebucht. Nun habe ich also Geld und Ware und der Verkäufer scheint es dabei belassen zu wollen.

Ob das wohl schon etwas mit den neuen §§ 25 e und f UStG zu tun haben könnte? Mehr im Video!

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In diesem Beitrag aus Dezember 2017 hatte ich dazu geraten, bei der LBS gegen die Einführung von Kontoführungsgebühren für Bausparvertrage Widerspruch einzulegen und die Bestätigung aufzubewahren.

Das war eigentlich nur als Sicherheitshinweis gedacht und ich hätte nicht gedacht, dass es darauf einmal ankommen könnte, nachdem die LBS unverzüglich eine Bestätigung über den Widerspruch verschickt hatte.

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Das neue zentrale Verpackungsregister (ZSVR), bei dem seit gestern alle Inverkehrbringer systempflichter Verpackungen registriert sein müssen, hat gestern einen Erstregistrierungsbescheid per E-Mail verschickt.

Leider war das Dokument defekt.

Heute dann nochmal mit korrektem Bescheid – aber warum drei mal innerhalb von 10 Minuten?

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?

Wird sich schon alles noch einspielen…