Finger weg von Ghostwritingplattformen

Schwere Prokrastination, Krankheit, Trennung oder ein Schicksalsschlag führen immer wieder dazu, dass Studenten den Eindruck haben, ihre Abschluss- oder Seminararbeiten einfach nicht alleine in der vorgegebenen Zeit zu schaffen. Nicht wenige wenden sich in ihrer Verzweiflung an eine Online-Agentur, die wissenschaftliches Ghostwriting anbietet.

Erpressbarkeit

Schon mal vorweg – wer nicht selbst verfasste Texte verwendet, läuft Gefahr, mindestens die Prüfungsleistung aberkannt zu bekommen, wenn er aufliegt. Bei einer Abschlussarbeit ist also der Abschluss weg. Das macht erpressbar und hängt wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen. Wenn möglich sollte man daher lieber ein Semester dranhängen, als eine (in Teilen) nicht selbst verfasste Arbeit einzureichen.

Sittenwidrigkeit

Wissenschaftliches Ghostwriting, jedenfalls für Prüfungsleistungen ist außerdem sittenwidrig und das wissen auch alle Beteiligten. Rechtlich hat das die gleichen Folgen wie z.B. bei Schwarzarbeit. Hat man Geld an den Ghostwriter gezahlt, bekommt man es nicht zurück, egal ob die Leistung korrekt, gar nicht oder schlecht erbracht wird. Deswegen nehmen die Ghostwriter auch Vorkasse, denn umgekehrt hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung, auch wenn sie die Leistung erbracht hätten.

Ein Negativbeispiel Akt 1

Auch bei mangelhafter Ausführung durch den Ghostwriter gibt es keine rechtliche Handhabe. Das führt zu reichlich leeren Versprechungen. In einem Fall hat die Kundin einer Ghostwritingplattform zum Beispiel einen Text von einem „promovierten Wissenschaftler“ erstellen lassen. Immerhin gab es tatsächlich einen Text, der sich auch irgendwie entfernt mit dem vorgegebenen Thema beschäftigte. Da hörten die guten Nachrichten aber auf, der Text war (zum Glück für die Studentin) völlig unbrauchbar.

Die vorgegebene Literatur wurde vermutlich gar nicht berücksichtigt. Dafür wurde teilweise aus einer nicht zitierten Online-Veröffentlichung abgeschrieben, wobei die Passagen durch eigene Ausdrucks- und Grammatikfehler „verbessert“ wurden. Der angebliche Plagiatscheck der laut Angebot durchgeführt werden sollte, kann insofern jedenfalls nicht übermäßig gründlich gewesen sein und die Kunden wäre damit höchstwahrscheinlich aufgeflogen. Außerdem wurde die Seitenzahl mit reichlich irgendwie entfernt passenden aber nicht besonders sinnvollen Grafiken „aufgefüllt“.Trotz des Werbeversprechens, im Falle einer schlechten Leistung gäbe es ohne Diskussion das Geld zurück, war das natürlich nicht möglich, vielmehr wurde schließlich nicht mehr auf Mails der Kundin reagiert.

Auch meine außergerichtliche Tätigkeit war zunächst nicht erfolgreich.

Ein Negativbeispiel Akt 2

Ich habe mit Einverständnis der Mandantin die erste Version dieses Blogartikels erstellt, in dem auch der Unternehmensname genannt war. Es gibt dabei darum, wenigstens andere Kunden vor dem Unternehmen zu warnen.

Das Unternehmen habe ich NICHT darüber informiert, denn mit der Androhung einer schlechten Bewertung oder Inaussichtstellen der Löschung einer Solchen kann man sich schnell in den Bereich einer strafbaren Nötigung bewegen.

Das Unternehmen ist allerdings selbst auf diesen Artikel gestoßen, woraufhin es sich gemeldet hat.

Statt einer sinnvollen Einigung kamen zunächst Nötigungsversuche (Drohung mit schlechten Online-Bewertungen und falschen Behauptungen), die teilweise auch umgesetzt wurden.

Nach einigem Hin und Her war dann zum Glück doch noch eine Einigung möglich, bei der zumindest ein Teil der Ghostwritinghonorars erstattet wurde.

Andere Anbieter und fragwürdige Verträge

Im vorliegenden Fall wurde ein konkreter Teil einer wissenschaftlichen Arbeit beauftragt. An der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages bestehen keine Zweifel.

Manche Anbieter bieten deshalb lediglich „Beispieltexte“ oder „Informationstexte“ auf Bestellung an und behalten sich das Urheberrecht daran vor. Meist ist das Manöver so durchsichtig, dass die Verträge dennoch sittenwidrig sind.

In solchen Fällen werden den Kunden aber gerade auch keine Rechte eingeräumt, die Texte zu veröffentlichen, erst Recht nicht unter Nichtnennung des Urhebers und Anmaßung der eigenen Urheberschaft. Der Ghostwriter kann daher mit guten Aussichten erst kassieren und dann zusätzlich eine Forderung wegen Urheberrechtsverletzung stellen, die er mit der Ankündigung einer Information z.B. der Uni „unterstützt“.

Fazit

Finger weg von wissenschafltichen Ghostwritinganbietern. Am Ende zahlt man meistens drauf und erhält nicht die versprochene Leistung. Selbst wenn alles glatt läuft und die fremden Texte brauchbar sind, lebt man mit der Angst später aufzufliegen und seinen guten Ruf oder sogar einen Abschluss/Titel zu verlieren.

Wer wirklich verzweifelt ist, sollte sich im Zweifelsfall im Freundes- oder Familienkreis nach „Hilfe“ umsehen – hier sind die Risiken geringer und häufig genügt auch die moralische Unterstützung schon um die Arbeit doch selbst zu Ende zu bringen.

7 Kommentare

  1. Wundert mich nicht. Ich bin im GW-Pool des Anbieters, bekomme viele Aufträge angeboten, habe für die aber noch nie etwas geschrieben, weil weder Timing noch Bezahlung eine ordentliche Arbeit ermöglichen. Bezahlt werden 15 Euro pro Seite, obwohl das Hinschreiben die wenigste Arbeit macht. Macht man es richtig, kommt man auf einen Stundensatz zwischen 2 und 3 Euro. Schreibt man eine Seite mehr, als der Kunde vorgegeben hat, wird sie nicht bezahlt. Annähernd lohnen tut sich nur Flickwerk. Außerdem gibt es nur selten einen vernünftigen Zeitrahmen: Gliederung oder Exposé manchmal 24 Stunden, Bachelorarbeit manchmal unter einer Woche usw. Gewissenhafte Schreiber können die nicht haben.

    1. Hallo Juliane,
      der Anbieter geht aus dem Artikel nicht hervor, falls er Dir bekannt sein sollte, soll er hier auch keine namentliche Erwähnung finden.

      Ich gehe aber davon aus, dass fast alle wissenschaftlichen Ghostwritingagenturen entsprechend arbeiten und Deine Aussagen daher eine gewisse Allgemeingültigkeit besitzen.

      Muss man bei der Agentur in deren Kartei Du bist eine Qualifikation nachweisen bzw. ist die Bezahlung danach gestaffelt?

      Beste Grüße
      Rechtsanwalt
      Thiemo Wenck

  2. Ich habe die Frage zu dem Autoren. Mir ist interessant, ob, wenn die Ghostwriting-Agenturen nur in der Art eine Beispielarbeit zu Übungszwecken erstellen, die Arbeit trotzdem als sittenwidrig angenommen wird. Ich nehme an, man hat keine Vorkasse und hat schon die Leistung mit einer wie in dem Text beschrieben schlechten Qualität erhalten.

    1. Hallo Anna,
      ob ein Gericht diese „Ausrede“ glaubt, hängt sicher stark von den Umständen im Einzelfall und der Einstellung des Richters ab. Da Kaum jemand eine Abschlussarbeit „üben“ wird und dafür eine Beispielarbeit benötigt, würde ich persönlich das für vorgeschoben halten. Bei kleineren Arbeiten würde ich das vielleicht anders sehen.

      Sofern keine Vorkasse geleistet wurde, kann man unter Umständen die Leistung verweigern, solange die Mängel nicht beseitigt sind. Nach Fristsetzung wäre wohl auch ein Rücktritt möglich. Es kommt darauf an, was für eine Qualität als vertragsgemäß gilt, was wieder von der Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Wer also Texte angeblich durch „Muttersprachler mit akademischem Abschluss“ verfassen lässt, muss sicher eine wesentlich bessere Leistung liefern, als wenn „Legastheniker mit Grundkenntnissen der Deutschen Sprache“ einen Text schreiben sollen. Unabhängig von der Sittenwidrigkeit des Auftrags, darf eine fremderstellte Arbeit natürlich nicht eingereicht werden – der Autor hat unter Umständen sogar Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche, da ein Recht für diese Verwendung sicher nicht eingeräumt worden ist.

  3. Sehr geehrter Herr Wenk,

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Könnte man dann in dem Falle eine Beseitigung der Mängel beauftragen, wenn der Vertrag mit dem Ghostwriter schon gekündigt ist. Er fordert aber die Auszahlung der von ihm erbrachten Leistung für die mangelhafte Arbeit. In welchen Fällen kann man die Zahlungsanforderung an der Stelle verweigern?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Anna

    1. Hallo Anna,
      man müsste sich den Fall genauer ansehen, eine pauschale Aussage ist schwer möglich.

      Eine derartige Beratung und gegebenenfalls Vertretung kann ich aber selbstverständlich nicht kostenfrei erbringen. Wenn Sie eine Beratung/Vertretung durch mich wünschen, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Vertrag, der Leistung und dem Schriftwechsel an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. Selbstverständlich informiere ich Sie vor Beauftragung über die möglichen/voraussichtlichen Kosten meiner Tätigkeit.

      Mit freundlichen Grüßen

      Rechtsanwalt
      Thiemo Wenck

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