Ein sofortiges Anerkenntnis führt dazu, dass der Beklagte zwar den eingeklagten Anspruch anerkennt und damit in der Sache verliert, der Kläger aber die Kosten tragen muss. Voraussetzung dafür ist, dass das Anerkenntnis „sofortig“, also innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird und dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Keinen Anlass zur Klage hat man in der Regel gegeben, wenn man von den Klageansprüchen unverschuldet keine Kenntnis hatte oder wenn – teilweise auch gesetzlich geregelt – vorher eine Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ohne die man in der Regel zumindest keine Kenntnis davon hat, dass sich der spätere Kläger an einem Verhalten stört.

Ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, man möchte aber in der Sache nachgeben, macht es in der Regel mehr Sinn, entweder nichts zu tun (dann ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren), einen Anwalt die Verteidigungsanzeige abgeben zu lassen und dann nichts mehr zu tun (mehr Anwaltskosten für den eigenen Anwalt, dafür eine manchmal sinnvolle Verzögerung der Entscheidung) oder der Forderung nachzukommen und Erfüllung einzuwenden (der Kläger muss für erledigt erklären, um nicht zu verlieren, der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und erklärt die Kostenübernahme, es fallen keine Terminsgebühren für die Anwälte an und durch die Kostenübernahmeerklärung reduzieren sich auch die Gerichtskosten).

Wird das Anerkenntnis nicht als „sofortig“ anerkannt, geht der Beklagte kostentechnisch baden und wird wie bei einem „normalen“ Anerkenntnis behandelt, es reduzieren sich also zwar die Gerichtskosten, die Anwälte beider Seiten erhalten aber dafür die volle Terminsgebühr, auch wenn es keinen Termin gab. Es mag Ausnahmesituationen geben (z.B. Anerkenntnis im Termin, wenn sich das Gericht positioniert hat oder sich die Sachlage plötzlich anders darstellt), aber in den meisten Fällen ist das Anerkenntnis lediglich eine eigennützige Gebührenmaximierung durch den Anwalt des Beklagten, die allerdings auch dem Anwalt des Klägers zu Gute kommt.

Ohne ausreichende Aufklärung über alternative und kostengünstigere Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung dürfte es sich regelmäßig um einen Beratungsfehler des Anwaltes des Beklagten handeln. Allerdings wird der Beklagte nach einem Prozess, in dem er vielleicht auch zur Vermeidung eines langwierigen Prozesses mit schlechten Erfolgsaussichten, klein beigegeben hat nur in den seltensten Fällen im Anschluss seinen Anwalt wegen der Kostendifferenz in Anspruch nehmen wollen, zumal er den Fehler als Laie auch nur schwer erkennen kann.

Gerade größere Kanzleien, die die „Abwehr“ von Abmahnungen als Massengeschäft betreiben und entsprechend werben, fallen in diesem Zusammenhang gelegentlich unrühmlich auf und ihren Mandanten kostentechnisch in den Rücken.

Ein Negativbeispiel für die Begründung eines sofortiges Anerkenntnisses (Begründung des Anwalts des Beklagten kursiv, Anmerkungen zum Sachverhalt [in eckigen Klammern]:

Der Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. [Anm.: Der Kläger hat zuvor mit Fristsetzung abgemahnt.] Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, Rechtsrat einzuholen. [Anm.: Doch, innerhalb der Frist aus der Abmahnung und mehrere Wochen danach bis zur Klageerhebung.] Der Beklagte hat nach dem ersten Schriftsatz des Klägers überhaupt nicht verstanden, dass sein Verhalten abmahnfähig war und konnte dies ohne anwaltliche Beratung auch nicht nachvollziehen. [Anm. Das Schreiben war mit „Abmahnung“ im Betreff gekennzeichnet, beschrieb den Verstoß und es war ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt, fehlende Auffassungsgabe ist in der Regel kein rechtserheblicher Einwand.] Gemahnt hat der Kläger sodann nicht mehr. [Anm.: befindet sich der Beklagte im Verzug bzw. wurde er abgemahnt, erfolgt zwar mitunter eine weitere Aufforderung, erforderlich ist dies aber nicht, es kann auch direkt geklagt werden.] Der Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs bereit und in der Lage. [Anm: dann hätte der Anspruch erfüllt werden sollen, was wie oben beschrieben billiger gewesen wäre.]

Die „Abwehr“ von Abmahnungen erfordert eine einzelfallbezogene Beratung und Strategie

Die wenigsten Abmahnungen sind völlig unberechtigt und auch die Zeit der Massenabmahnungen, bei denen nur selten einstweilige Verfügungen oder Klagen folgen, sind vorbei. Deshalb bringt es in der Regel nichts, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sofort nach Erhalt der Abmahnung sollte man einen Anwalt einschalten, der hoffentlich interessengerecht berät.

Neben der Rechtslage sind insbesondere die Kosten und Risiken unterschiedlicher Vorgehen häufig ein maßgebliches Entscheidungskriterium für den Abgemahnten. Mitunter soll z.B. noch Ware abverkauft werden, oder die Umstellung von Werbematerialien und Internetseiten nimmt Zeit in Anspruch. Einen Zeitgewinn kann man häufig durch einen Vergleich mit der Vereinbarung von Umstellungs- und Aufbrauchsfristen erreichen oder sich durch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens und dessen Gestaltung erkaufen. Häufig sind auch einige Punkte der Abmahnung berechtigt, andere sind aber zumindest nicht so eindeutig und mit guten Argumenten und Kenntnis der Rechtsprechung angreifbar – das kostet aber Aufwand, der im Massengeschäft meist nicht betrieben wird. Mitunter sind auch die Ansprüche grundsätzlich berechtigt, die Abmahnung enthält aber formale Fehler, die zumindest die Vermeidung der Abmahnkosten bis hin zur Erstattung der eigenen Anwaltskosten ermöglichen. Bei der Abgabe einer – auch modifizierten – Unterlassungserklärung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese auch ausreichend ist und es muss grundsätzlich überlegt werden, ob man wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner so einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für das Aufspüren von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung geben möchte. Selbst wenn man es schafft, die Verstöße nicht (kerngleich) zu wiederholen, fallen dem Wettbewerber oder Abmahnverein bei der Kontrolle nämlich möglicherweise weitere Verstöße auf, die zu neuen Abmahnungen führen können.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung durch mich haben, melden Sie sich gerne unter Angabe einer Rückruftelefonnummer und Übersendung der Abmahnung bzw. der Schilderung des Verstoßes, den Sie abmahnen lassen möchten per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Die Mandantschaft erwarb mehrere Tickets mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 300 € bei EVENTIM für das Konzert von „Il Divo“, welches am 01.11.2020 stattfinden sollte. Das Konzert wurde in der Corona-Zeit mehrfach verschoben und es hat bis heute keinen Ersatztermin gegeben. Nach Bekanntgabe des vorerst letzten Termins am 07.11.2022 entschied sich die Mandantschaft im Dezember 2022 die Tickets zurückzugeben und sich das Geld erstatten zu lassen. Sie wendete sich diesbezüglich mehrfach an den Veranstalter PromEvent & Media KG in Oldenburg. Der Veranstalter vertröstete sie damit, ein zu hohes Aufkommen wegen Rückerstattungen zu haben und dass man sich daher gedulden solle. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung.

Anwaltliche Unterstützung

Wir erhielten im Mai 2023 den Auftrag, die Rückzahlung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Auf zwei anwaltliche Mahnungen erfolgte durch den Veranstalter keinerlei Reaktion, weshalb nun nach Absprache mit der Mandantschaft ein Mahnantrag beim Mahngericht gestellt wurde. Dagegen legte der Veranstalter Widerspruch ein. Somit war der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim Amtsgericht. In Absprache mit der Mandantschaft, wurde eine entsprechende Anspruchsbegründung für das Gericht erstellt. Noch ehe die Klage eingereicht war, zahlte der Veranstalter völlig überraschend doch noch. In der Zahlung waren selbstverständlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten enthalten. Diese Kosten musste der Veranstalter übernehmen, weil er sich mit der Rückzahlung des Ticketpreises durch die entsprechenden Aufforderungen der Mandantschaft im Verzug befand.

Warten Sie auch auf eine Rückerstattung?

Falls auch Sie nach einer abgesagten oder verschobenen Veranstaltung bislang vergeblich Ihrem Geld hinterherrennen, unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. In der E-Mail sollte nach Möglichkeit der gesamte E-Mail-/Schriftverkehr mit dem Veranstalter und/oder Ticketverkäufer, ein Scan oder Foto der Tickets, eine Telefonnummer unter der wir Sie erreichen können und möglichst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes enthalten sein. Wir schauen uns Ihren Fall an und geben Ihnen kurzfristig eine kostenfreie Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten, der möglichen Kosten und der Frage, ob diese Kosten voraussichtlich vom Veranstalter zu übernehmen sind. Häufig übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung – wir stellen gerne eine Deckungsschutzanfrage für Sie.

Gerade habe ich einen Brief bekommen, dessen Fehlen ich schon beim Absender moniert hatte. Datum der Briefmarke ist der 24.11.2022. Briefumschlag ist makellos – hinter welches Regel der wohl gefallen sein mag…

Lange Postlaufzeiten, sogar bei Einschreiben kommen in regelmäßiger Unregelmäßigkeit vor, aber dabei geht es dann um maximal ein bis zwei Wochen und nicht gleich um ein halbes Jahr.

Haben Sie schon ähnlich lange Postlaufzeiten erlebt?

Ziemlich häufig kommen einem in Schreiben und Schriftsätzen von Kollegen sehr kuriose Argumente unter, die ich im Rahmen einer Artikelserie gelegentlich vorstellen möchte. Man fragt sich dann immer, ob der Kollege oder die Kollegin einen selbst oder das Gericht für blöd hält oder einfach nicht gemerkt hat, dass die Argumentation „extrem schwach“ bzw. lächerlich ist. Mitunter könnte man meinen, dass Anwälte nicht nach Stunden- oder RVG-Honorar, sondern nach Textzeilen bezahlt werden.

Aus dem Schriftsatz einer bekannten, auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um Unterlassungsansprüche bezüglich der Kennzeichnung eines Futtermittels geht.

Sachverhalt

Auf dem Futtermittel fehlt die Angabe der Futtermittelart gemäß Art. 15 a) VO 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung). Auf dem Etikett werden unter anderem Fütterungshinweise gegeben und es werden analytische Bestandteile angegeben (dies ist eine Formulierung, die es so nur bei Futtermitteln als Kennzeichnungselement gibt).

Es handelt sich um ein reines Pflanzenöl aus einer Pflanzenart.

Die Futtermittelart „Einzelfuttermittel“ wird in Art. 3 g) VO 767/2009 wie folgt definiert:

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

Es sollte einleuchtend sein, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt.

Argumentation

Es soll aber kein Verstoß vorliegen, obwohl nicht „Einzelfuttermittel“ auf der Verpackung steht, denn „Das streitgegenständliche […]öl dient in keiner Weise zur Deckung des täglichen Ernährungsbedarfs, es handelt sich mithin nicht um ein Einzelfuttermittel“.

Wieso das auch als [Tier][Pflanzenart]öl bezeichnete Produkt nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen soll und wieso es plötzlich auf den „täglichen“ Ernährungsbedarf ankommen soll, wird leider nicht ausgeführt. Die Schlussfolgerung ist dann, dass die Vorschrift auf das Produkt nicht anzuwenden ist.

Es würde mich sehr überraschen, wenn das Gericht dieser Argumentation folgt.

Beratungsbedarf?

Suchen Sie einen Anwalt, der sich im Futtermittelrecht auskennt und Sie sachgerecht und lösungsorientiert berät, statt Sie mit eindrucksvoll formuliertem Halbwissen in aussichtslose Auseinandersetzungen zu führen, die Sie am Ende bezahlen dürfen?

Wenn Sie eine Abmahnung oder behördliche Beanstandung durch präventive Prüfung Ihrer Kennzeichnung und Werbeaussagen vermeiden möchten, selbst gegen einen Wettbewerber vorgehen möchten, der gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstößt oder eine Abmahnung erhalten haben, die Sie nicht ungeprüft unterschreiben und gegen die Sie sich gegebenenfalls zur Wehr setzen möchten, kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

UPDATE 07.03.2023: Der Verlag hat sich per E-Mail entschuldigt, die Stornierung bestätigt und will mit dem Vertriebspartner sprechen. Man betont, dass man als renommierter Fachverlag auf seriöse und rechtlich einwandfreie Methoden der Lesergewinnung großen Wert legt.

Ursprünglicher Artikel vom 03.03.2023:

Das IWW Institut ist mir bisher nur als Quelle häufig veralteter juristischer Fachbeiträge im Internet aufgefallen. Gestern erhielt ich jedoch einen Kaltakquise-Anruf. Inhalt des Telefonats war die Frage, ob man mir kostenlos eine Sonderausgabe zum Vollstreckungsrecht schicken dürfe und ob meine Anschrift und E-Mail-Adresse stimmen würden. Ich habe dies alles bejaht und man hat mir noch mitgeteilt, man werde mir dann noch eine Bestätigung per E-Mail schicken, die Ausgabe komme aber per Post.

Soweit, so gut – wobei ich mich schon gefragt habe, warum man noch eine Bestätigung per E-Mail schicken will, wenn man die Ausgabe auch ohne Einverständnis einfach per Post hätte schicken können – vielleicht will man ja aus ökologischen Gründen nur an interessiertes Publikum verschicken.

So einfach ist es aber natürlich nicht, denn heute erhielt ich eine E-Mail, nach der ich viel mehr Leistungen als nur die kostenlose Zeitschriftenausgabe erhalten soll, nämlich einen ganzen Informationsdienst mit monatlicher Zeitschrift und Online-Zugang – dafür handelt es sich aber um eine Art Testabo, das sich automatisch kostenpflichtig verlängert und halbjährlich im Voraus abgerechnet wird – allerdings bei monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Auszug aus der E-Mail des IWW Instituts:

vielen Dank, auch von […] für das Telefongespräch. Es freut uns, dass Sie sich für den Informationsdienst VE Vollstreckung effektiv interessieren.

Wie mit Ihnen vereinbart, erhalten Sie in den nächsten Tagen kostenlos:

  • Die aktuelle Ausgabe VE
  • Die Sonderausgabe „Neue Vollstreckungsformulare 2023. Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis“
  • Zugriff auf alle digitalen Inhalte auf der VE-Website und über die myIWW-App.

So geht es nach dem kostenlosen Test weiter:

  • Sie nutzen VE (1 Ausgabe pro Monat + Zugang online/mobile) für monatlich 18,80 € inkl. Versand und USt.
  • Die Rechnung erhalten Sie halbjährlich im Voraus.
  • VE können Sie jederzeit zum Monatsende kündigen.

Und wenn Sie den Test beenden möchten:
Geben Sie uns bitte bis 14 Tage nach Erhalt der Testausgabe Bescheid – und alles ist für Sie erledigt.

Und nun?

Es handelt sich um das klassische Abomodell, mit dem normalerweise Fernsehzeitschriften an der Haustür oder über häufig illegale Telefonakquise an Verbraucher vertrieben werden. Habe ich so von einem juristischen Fachmedium auch noch nicht erlebt.

Die telefonische Kaltakquise des IWW Instituts war in diesem Fall zulässig, da man wohl ein mutmaßliches Interesse einer Anwaltskanzlei an entsprechenden Fachinformationen begründen kann.

Ich habe sofort per E-Mail mitgeteilt, dass ich keinen entsprechenden Vertrag geschlossen habe und dies auch nicht möchte und mir jede weitere Werbeansprache über E-Mail, Fax, Post und Telefon verbeten. Mit einem Unternehmen wie dem IWW, dass zumindest seine Vertriebsmitarbeiter nicht im Griff hat, möchte ich auch in Zukunft keine Geschäftsbeziehung führen.

Das IWW Institut hat immerhin den Eingang meiner E-Mail unverzüglich bestätigt – bei einem wirklich unseriösen Unternehmen hätte ich erwartet, dass man die E-Mail ignoriert, die Rechnung schickt und dann behauptet, dass man keine E-Mail bekommen habe.

Jetzt bin ich sehr gespannt, ob die versprochene Sonderausgabe trotzdem verschickt wird und ob eventuell trotzdem irgendwann eine Rechnung kommt.

Was tun, wenn eine unberechtigte Forderung (wie z.B. eine Rechnung für eine nie bestellte Leistung) gegen mich geltend gemacht wird?

Was wäre, wenn tatsächlich eine Rechnung käme, obwohl ich keinen Vertrag abgeschlossen habe?

Die Beweislage wäre in diesem Fall sehr eindeutig, so dass ich eine Auseinandersetzung nicht scheuen müsste.

Option 1: ich widerspreche der Rechnung und hoffe, dass sie nicht weiter verfolgt wird und ich insbesondere nicht von Inkassounternehmen genervt werde. In Extremfällen werden solche Forderungen sogar gerichtlich geltend gemacht, wenn sie z.B. weiterverkauft worden sind und der neue Inhaber der vermeintlichen Forderung nichts von der fragwürdigen Geschichte weiß (oder es ihm egal ist).

Option 2: ich mache nichts – vermutlich kriege ich dann nervige Inkassopost und werde eventuell irgendwann verklagt.

Option 3: ich beauftrage einen Anwalt, der außergerichtlich versucht die Forderung abzuwehren. Die Anwaltskosten muss ich in vielen Fällen selbst tragen, da es grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, unberechtigt mit einer Forderung konfrontiert zu werden.

Option 4: ich erhebe ohne lange zu fackeln negative Feststellungsklage, ziehe also selber vors Gericht. Gewinne ich, hat die Gegenseite die Kosten zu tragen.

Vor- und Nachteile der negativen Feststellungsklage

Dies hat den erheblichen Nachteil, dass ich die Verfahrenskosten (da ich selbst Anwalt bin nur die Gerichtskosten) zunächst bezahlen muss. Zugleich erhalte ich Rechtssicherheit, dass der Anspruch wirklich nicht besteht und kann die Kosten (inklusive Anwaltskosten) am Ende von der Gegenseite ersetzt verlangen. Wenn mehr Opfer offenkundig unberechtigter Forderungen diesen Weg gehen würden, dann würden sich unseriöse Geschäftspraktiken weniger lohnen bzw. die Unternehmen müssten die Qualität ihres Vertriebs im eigenen Interesse stärker kontrollieren, um die Kosten derartiger Verfahren zu vermeiden.

Leider springt bei Option 4 die Rechtsschutzversicherung nicht ein und Prozesskostenhilfe gibt es auch nicht, denn es soll zumutbar sein, dass man wartet, dass die Gegenseite die Forderung gerichtlich durchsetzt. Vor dem Hintergrund, dass sich solche Kosten häufig durch Inkassokosten etc. enorm aufblähen, kann man hier zwar auch die Ansicht vertreten, dass man ein erhebliches Interesse an der Klärung hat – dieses Argument dürfte aber regelmäßig nicht helfen, um doch noch Prozesskostenhilfe oder eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu erhalten.

Ich selbst bin großer Fan der negativen Feststellungsklage und finde, dass wer es sich leisten kann das geringe Prozessrisiko eingehen sollte. So kann jeder etwas dazu beitragen, dass Unternehmen sorgfältiger sind, wenn sie Forderungen erheben und unseriöse Unternehmen es schwerer haben Geld zu verdienen. Häufig ist die Forderung gar nicht besonders hoch, aber man ärgert sich trotzdem sehr. Da beruhigt es die Nerven ungemein, wenn der eigene Anwalt der Gegenseite mit der Keule der negativen Feststellungsklage eins überbrät. Vor dem Amtsgericht benötigt man nicht einmal einen Anwalt, allerdings empfiehlt es sich trotzdem einen Anwalt zu beauftragen, wenn man selbst nicht sehr versiert ist und schon viele Zivilprozesse geführt hat. Die Beobachtung zeigt, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien in Zivilprozessen häufig Fehler machen, die zu ungünstigen Ergebnissen führen. Außerdem geht mit der Prozessführung häufig erheblicher Stress einher, wenn man so etwas nicht dauernd macht.

Mein Angebot

Sie sehen sich einer offensichtlich unberechtigten Forderung ausgesetzt? Es gibt viele Beispiele:

  • Jemand ist mit Ihrer Identität im Internet einkaufen gegangen – viele Unternehmen versenden ohne Identitätsprüfung auf Rechnung. Entweder wird an eine andere Adresse geliefert oder der Betrüger fängt den Paketlieferdienst vor dem Haus ab.
  • Sie sollen Geld für ein Abo bezahlen, dass sie nie abgeschlossen haben.
  • Sie haben eine Bestellung nachweislich rechtzeitig retourniert, dennoch wird der Kaufpreis beharrlich weiter verlangt.
  • Louis Vuitton erhebt unberechtigte Forderungen nach einem Grenzbeschlagnahmeverfahren bei privater Bestellung eines Plagiats im Ausland.

Kontaktieren Sie mich gerne mit Ihrem Fall, indem Sie mir eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und den relevanten Dokumenten schicken. Bitte hinterlassen Sie mir möglichst auch eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind. Ich melde mich dann mit einer kostenfreien Ersteinschätzung bei Ihnen und Sie können anschließend entscheiden, ob ich Sie in dem Fall weiter vertreten darf. Nur in letzterem Fall fallen Kosten für Sie an, die aber in der Regel von der Gegenseite erstattet werden müssen.

Es gibt Fälle, da steckt der Wurm drin und dann gibt es Fälle, da feiern die Würmer eine Party.

Der Mandant streitet sich mit seiner Krankenversicherung über diverse Leistungen – die Versicherung mauert und fordert z.B. Belege an, die schon vorliegen. Schließlich trifft man sich vor dem Amtsgericht, wo die Versicherung erwartungsgemäß zur Zahlung verurteilt wird. Die Zahlung erfolgt in drei Überweisungen an drei unterschiedlichen Tagen – obwohl sogar noch ein geringfügiger Betrag mit dem Betreff Zinsen dabei ist, fehlt am Ende noch ein zweistelliger Betrag.

Der Mandant und ich haben die Faxen dicke und beantragen die Kontopfändung. Diese geht auch glatt durch. Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Gerichtsvollzieherin stellt ihn der Versicherung und der Bank zu. Wie nicht anders zu erwarten, befindet sich genug Geld auf dem Geschäftskonto der Versicherung, dass schließlich auf meinem Kanzleikonto landet, so dass der Mandant auch noch den Rest seines Geldes bekommt.

Einige Zeit später erhalte ich ein Schreiben des Gerichts, die Versicherung habe das Fehlen von Seiten (3, 6, 7 und 9) des Antrags bemängelt. Wenig später kommt eine zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin, die – wohl auf Weisung des Gerichts – nicht nur an die Versicherung noch einmal zugestellt hat, sondern auch an die Bank. Die Pfändung erfolgt nochmal, obwohl kein Antrag vorlag, das Geld landet schließlich nochmal auf meinem Kanzleikonto, wo es nun auf eine eventuelle Rückforderung der Versicherung wartet…

Gegen die zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin gehe ich in die Erinnerung. Nach einem halben Jahr wird die Erinnerung negativ beschieden, mit der Begründung, es liege kein schwerer Verfahrensverstoß vor, der die Kostenpflicht entfallen lasse, da das Formular ohne die Seiten 6 und 7 eingereicht worden sei und dies unüblich sei, habe das Gericht nur leicht fahrlässig nicht erkannt, dass die Seiten nur vermeintlich fehlten, was im Massenverfahren kein schwerer Verstoß sei. Auf die laut Versicherung ebenfalls fehlenden Seiten 3 und 9 wird nicht eingegangen.

Ich schaue in meine Unterlagen – auf Seite 1 des Antrags steht im DAFÜR VORGESEHENEN FORMULARFELD! „Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-5, 8, 9„. Ich schaue zusätzlich in den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der Antrag ja beigefügt ist – darin fehlt die Seite 1 – warum auch immer. Auf Seite 1 steht übrigens der Antrag, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Seite auch gar nicht hätte erlassen werden dürfen, keine Ahnung, wo das Gericht mit der Seite geblieben ist.

Ein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) ist nicht möglich, da der Beschwerdewert unter 200 € liegt. Zum Glück geht es nur um rund 30 € Gerichtsvollzieherkosten, aber es ist trotzdem schwierig, dem Mandanten zu vermitteln, warum er zahlen soll, wenn andere alles falsch machen.

Manche Fälle kann man sich nicht ausdenken.

Gerade lese ich gehäuft Schreiben und Schriftsätze von Anwaltskollegen (geschlechtsunspezifisch verstanden), die erkennbar nur irgendwelche völlig abwegigen Meinungen und Argumente auf (digitales) Papier rotzen, statt sich mit der Sach- und Rechtslage tiefergehend zu befassen. Teilweise sind die Schreiben durchaus lang – es steht nur nichts Brauchbares drin.

Ich frage mich immer, mit welcher Motivation solche Schreiben verfasst werden. Von Fällen schlichter Unfähigkeit oder Dummheit, die es auch geben mag, abgesehen – was bewegt die Kollegen zu diesen Schreiben?

Momentan mag es zu Leistungseinbrüchen durch Hitzestress kommen, aber abgesehen davon überlege ich immer, wen die Kollegen damit beeindrucken wollen. Wer auf einen gehaltvollen Schriftsatz derart antwortet, kann ja nicht ernsthaft damit rechnen, dass ich mir den Blödsinn durchlese und denke „da fällt mir echt nichts mehr zu ein – also hat der Kollege bestimmt Recht und wir geben auf“. Auch bei Gericht verursachen derartige Schreiben lediglich Arbeitsaufwand ohne Mehrwert für die Erfolgsaussichten – im Gegenteil wird auch der objektivste Richter einem besonders nervigen Prozessbevollmächtigten und dessen Mandantschaft gegenüber unterbewusst eine ablehnende Haltung einnehmen.

Bleibt also als eigentliches „Publikum“ nur der Mandant, dem durch ausufernde, aber inhaltsleere Schreiben, steile Thesen und Behauptungen ins Blaue hinein Fachkompetenz und Engagement vermittelt werden sollen. Außerdem lässt sich eine saftige Rechnung natürlich besser „verkaufen“, wenn man dafür viel beschriebenes Papier vorweisen kann, so dass der Mandant sich mit der Lektüre möglichst überfordert aber gut vertreten fühlt. Ich hoffe für die Gegenpartei dann immer, dass sie kein Zeithonorar vereinbart hat…

Mal ganz ehrlich, wir haben aktuell ein Marktumfeld, bei dem jeder Rechtsanwalt, der nicht reichlich ausgelastet ist wirklich, wirklich etwas falsch macht und insofern auf derartige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht angewiesen sein sollte. Wenn man rechtlich auf verlorenem Posten steht, muss man nicht anfangen Nebelkerzen zu werfen, sondern dem Mandanten dies nachvollziehbar erklären und die verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Vergleich, kostensparende Prozessbeendigung, etc.) aufzeigen. Nur wenn der Mandant dann ausdrücklich möchte, dass trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit auch noch nach dem letzten Schatten eines Strohhalms gegriffen und bis zur letzten Seite des letzten unbrauchbaren Belegs gekämpft werden soll, halte ich die oben erwähnten Machwerke anwaltlicher Kreativschreibkunst für angebracht. Es gehört allerdings meines Erachtens zu den wichtigsten Fertigkeiten eines Rechtsanwaltes, den eigenen Mandanten möglichst von derartigen Eskapaden abzubringen, was mir jedenfalls bislang fast immer auch in emotional aufgeladenen Fällen gelungen ist.

Anwälte setzen bekanntlich gerne und häufig Fristen. Man möchte nicht ewig warten, sondern geht gegebenenfalls in die nächste Eskalationsstufe, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Nun sollen Anwälte sich untereinander „kollegial“ verhalten. Dies wird in der Praxis so gelebt, dass man sich Fristverlängerungen in der Regel gewährt, solange damit natürlich kein Rechtsverlust für den Mandanten verbunden ist. Jeder ist schließlich mal überlastet, krank oder im Urlaub und insofern ist die gegenseitige Rücksichtnahme unter Anwälten eine gute und wichtige Sache.

In manchen Konstellationen ist jedoch schon die weitere Verzögerung der Sache eine Beeinträchtigung für den Mandanten. Dies gilt insbesondere bei Schutzrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. Auch hier verhält man sich trotzdem in der Regel „kollegial“ und gewährt zumindest eine kurze Fristverlängerung – so lange damit beispielsweise der einstweilige Rechtsschutz nicht gefährdet wird.

Es gibt allerdings Anwälte, bei denen man stark den Eindruck hat, dass sie die „Kollegialität“ anderer Anwälte bewusst ausnutzen, um beispielsweise ihrem Mandanten einen möglichst langen Abverkauf rechtswidriger Produkte zu ermöglichen. Meist setzt sich diese Verzögerungstaktik auch noch im gerichtlichen Verfahren fort.

Kanzleien, die mir dahingehend negativ aufgefallen sind, landen auf meiner persönlichen Blacklist. Ich gewähre ihnen – nach Absprache mit dem Mandanten – keine Fristverlängerungen und bitte auch das Gericht um Prüfung der Gründe für Fristverlängerungs- und Verlegungsanträge.

Eine aktuelle Studie verweist auf eine mögliche positive Wirkungen von Taxifolin auf das Immunsystem und dadurch eine bessere Abwehr gegen COVID-19 (Coronavirus). Ein Extrakt aus der sibirischen Lärche mit >90 % Taxifolin ist als Novel Food für Nahrungsergänzungsmittel (und in geringeren Mengen für weitere Lebensmittel) in der EU zugelassen. Tatsächlich gibt es auch schon mehrere Angebote z.B. auf Amazon.

Hier könnte sich ein interessanter und umkämpfter Markt entwickeln.

Dabei sollte aber beachtet werden, dass soweit ersichtlich alle aktuell angebotenen Taxifolin-Nahrungsergänzungsmittel unter teilweise erheblichen Kennzeichnungsmängeln leiden. Wer neu auf den Markt kommt, kann daher die Gunst der Stunde nutzen, ein korrekt gekennzeichnetes Produkt auf den Markt bringen und dann das Feld der sich rechtswidrig verhaltenden Wettbewerber stark dezimieren und so einen hohen Marktanteil zu erreichen.

Lesen Sie hier, warum Sie Ihre Produktkennzeichnung und -werbung anwaltlich prüfen lassen sollten.

Dafür stehen drei sinnvolle Optionen zur Verfügung:

Die Abmahnung von Wettbewerbern

Dies ist eine relativ schnelle Möglichkeit, Wettbewerber zu korrektem Verhalten zu bewegen. Geht der Abgemahnte darauf ein, gibt er eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er das Fehlverhalten wiederholt. Gibt er nicht nach, führt der Weg zum Gericht.

Dieser Weg funktioniert gegenüber deutschen Wettbewerbern in der Regel gut, ist aber wegen der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Inhalt und für die Kostenerstattung erhöht und wird dies mit Wirkung zum 01.01.2022 noch einmal tun. Eine Abmahnung sollte daher auf jeden Fall durch einen Anwalt unter Beratung über die Chancen und Risiken vorgenommen werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Sie mit offenem Visier auftreten und der Abgemahnte unter Umständen mit einer Gegenabmahnung, einer Anzeige oder mitunter sogar mit schädigenden Maßnahmen wie dem Kauf negativer Bewertungen für Ihr Unternehmen reagiert.

Gegenüber ausländischen Marktteilnehmern ist diese Methode nochmals aufwändiger, langwieriger und mitunter auch nicht erfolgversprechend. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat.

Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden

Fehler bei der Kennzeichnung und der Werbung sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern praktisch immer auch Ordnungswidrigkeiten. Durch eine Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden wird ein Verwaltungsverfahren angestoßen.

Der große Vorteil ist, dass eine derartige Anzeige Sie nichts kostet, wenn Sie sie selber vornehmen. Selbstverständlich kann dies auch ein Anwalt übernehmen – ich rechne derartige Tätigkeiten in der Regel nach Zeitaufwand ab.

Der große Nachteil ist, dass das Verwaltungsverfahren lange dauern kann, nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt und Sie in der Regel auch keine Rückmeldung zum Ausgang erhalten.

Mitunter erhält der Angezeigte im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Ihrer Identität. Da die Person des Anzeigenden für die Bearbeitung kaum eine Rolle spielt, sollte hier vorsichtshalber ein neutraler Dritter zwischengeschaltet werden. Dies kann auch ein Anwalt sein, der ohne Nennung des Mandanten Anzeige erstattet.

Auch hier ist der Ausgang bei Anzeigen im Ausland erheblich ungewisser – von der Bearbeitungszeit ganz zu schweigen.

Meldung bei Verkaufsplattformen

Der meiste Umsatz wird inzwischen über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay gemacht. Die meisten ausländischen Anbieter verkaufen sogar nur hier und nicht über einen eigenen deutschen Webshop. Ich habe gute Erfahrungen mit anwaltlichen Meldungen von Wettbewerbsverstößen bei den Plattformen gemacht. In der Regel erfolgt innerhalb von höchstens 1-2 Wochen eine Löschung der Angebote und der Anbieter erhält häufig eine Verwarnung, riskiert also eine Accountsperrung, wenn er z.B. den Artikel einfach neu anlegt.

Auch hier bleiben Sie durch meine Tätigkeit sowohl gegenüber der Plattform, als auch dem Wettbewerber anonym und müssen keine Repressalien befürchten.

Verhält sich ein großer Teil der Wettbewerber auf einer Plattform wettbewerbswidrig (z.B. Kennzeichnungsfehler, unlautere Werbung), kann der eigene Marktanteil so schnell erhöht werden. Dies hat häufig einen spürbaren Effekt auf den Umsatz.

Vorteile: Schnell, anonym, vergleichsweise kostengünstig und sehr effektiv auch gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern.

Nachteile: Keine Kostenerstattung (aber dafür häufig steigende Umsätze auf der Plattform).

Mehr Informationen zu Meldungen auf Verkaufsplattformen finden Sie in meinem Artikel dazu: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/die-alternative-zur-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-von-verstoessen-auf-ebay-amazon-etc-nicht-nur-bei-anbietern-aus-dem-ausland/

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in diesen und anderen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch: Tel. 015156068110, E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Der BGH hat heute in drei Verfahren wegen der Nicht-Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung den Influencerinnen weitgehend Recht gegeben. In den Fällen ging es um die Darstellung/Erwähnung von Produkten und der Verlinkung auf die Instagram-Seite des Unternehmens durch einen so genannten Tab-Tag.

Der BGH hat dabei die Kriterien dafür verdeutlicht, ob eine Post mit einer Produkterwähnung/Darstellung als Werbung gekennzeichnet werden muss.

Jedenfalls bei finanzieller Gegenleistung immer Werbung

Fließt eine „finanzielle Gegenleistung“, muss immer eine Werbekennzeichnung erfolgen. Nicht ausdrücklich geäußert hat sich der BGH zu Fällen, in denen z.B. geringerwertige Produkte kostenfrei überlassen werden oder eine Gegenleistung z.B. durch eine Gegenerwähnung, also wechselseitige Werbung, erfolgt.

„Werblicher Überschuss“ – nicht bei Tab-Tags, aber z.B. bei Verlinkung auf Unternehmensseite

Auch eine positive Erwähnung ohne Gegenleistung kann Werbung sein, wenn ein „werblicher Überschuss“ erkennbar ist. Dies ist bei besonders lobender, unkritischer Darstellung möglich oder wenn sonst eine besondere Förderung des Beworbenen erfolgt. Der BGH hat dies verneint, wenn NUR ein Tab-Tag (Verlinkung auf das Instagram-Profil des Unternehmens) erfolgt. Zugleich hat er aber klargestellt, dass bei einer Verlinkung auf die Website des Unternehmens ein „werblicher Überschuss“ in der Regel vorliegt. Diese Unterscheidung war keinesfalls zwingend, denn häufig sind Profile in sozialen Medien für die Außendarstellung eines Unternehmens mindestens so wichtig, wie die Unternehmenswebsite.

Erfolgt zusätzlich zum Tab-Tag eine besonders lobende Erwähnung oder gar eine ausdrückliche Empfehlung, kann es sich trotz der BGH-Rechtsprechung um Werbung handeln. Auch der sehr häufige Fall der Verlinkung auf eine Website oder einen Shop sind in aller Regel als Werbung zu kennzeichnen.

Eigenwerbung muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden

Der BGH hat auch betont, dass in den Fällen natürlich jeder Insta-Post eine Eigenwerbung für die Influencerin ist. Da dies aber jedem Betrachter klar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Dies wird in aller Regel auch gelten, wenn man z.B. ein eigenes Buch oder ein eigenes Produkt vorstellt und dies dabei auch deutlich wird.

Fazit

In vielen Fällen müssen Produkterwähnungen auch weiterhin als Werbung gekennzeichnet werden. Geschieht dies nicht, können teure Abmahnungen und Gerichtsprozesse die Folge sein. Das gilt nicht nur für die Influencer, sondern unter Umständen auch für die beworbenen Unternehmen.