UPDATE 07.03.2023: Der Verlag hat sich per E-Mail entschuldigt, die Stornierung bestätigt und will mit dem Vertriebspartner sprechen. Man betont, dass man als renommierter Fachverlag auf seriöse und rechtlich einwandfreie Methoden der Lesergewinnung großen Wert legt.

Ursprünglicher Artikel vom 03.03.2023:

Das IWW Institut ist mir bisher nur als Quelle häufig veralteter juristischer Fachbeiträge im Internet aufgefallen. Gestern erhielt ich jedoch einen Kaltakquise-Anruf. Inhalt des Telefonats war die Frage, ob man mir kostenlos eine Sonderausgabe zum Vollstreckungsrecht schicken dürfe und ob meine Anschrift und E-Mail-Adresse stimmen würden. Ich habe dies alles bejaht und man hat mir noch mitgeteilt, man werde mir dann noch eine Bestätigung per E-Mail schicken, die Ausgabe komme aber per Post.

Soweit, so gut – wobei ich mich schon gefragt habe, warum man noch eine Bestätigung per E-Mail schicken will, wenn man die Ausgabe auch ohne Einverständnis einfach per Post hätte schicken können – vielleicht will man ja aus ökologischen Gründen nur an interessiertes Publikum verschicken.

So einfach ist es aber natürlich nicht, denn heute erhielt ich eine E-Mail, nach der ich viel mehr Leistungen als nur die kostenlose Zeitschriftenausgabe erhalten soll, nämlich einen ganzen Informationsdienst mit monatlicher Zeitschrift und Online-Zugang – dafür handelt es sich aber um eine Art Testabo, das sich automatisch kostenpflichtig verlängert und halbjährlich im Voraus abgerechnet wird – allerdings bei monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Auszug aus der E-Mail des IWW Instituts:

vielen Dank, auch von […] für das Telefongespräch. Es freut uns, dass Sie sich für den Informationsdienst VE Vollstreckung effektiv interessieren.

Wie mit Ihnen vereinbart, erhalten Sie in den nächsten Tagen kostenlos:

  • Die aktuelle Ausgabe VE
  • Die Sonderausgabe „Neue Vollstreckungsformulare 2023. Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis“
  • Zugriff auf alle digitalen Inhalte auf der VE-Website und über die myIWW-App.

So geht es nach dem kostenlosen Test weiter:

  • Sie nutzen VE (1 Ausgabe pro Monat + Zugang online/mobile) für monatlich 18,80 € inkl. Versand und USt.
  • Die Rechnung erhalten Sie halbjährlich im Voraus.
  • VE können Sie jederzeit zum Monatsende kündigen.

Und wenn Sie den Test beenden möchten:
Geben Sie uns bitte bis 14 Tage nach Erhalt der Testausgabe Bescheid – und alles ist für Sie erledigt.

Und nun?

Es handelt sich um das klassische Abomodell, mit dem normalerweise Fernsehzeitschriften an der Haustür oder über häufig illegale Telefonakquise an Verbraucher vertrieben werden. Habe ich so von einem juristischen Fachmedium auch noch nicht erlebt.

Die telefonische Kaltakquise des IWW Instituts war in diesem Fall zulässig, da man wohl ein mutmaßliches Interesse einer Anwaltskanzlei an entsprechenden Fachinformationen begründen kann.

Ich habe sofort per E-Mail mitgeteilt, dass ich keinen entsprechenden Vertrag geschlossen habe und dies auch nicht möchte und mir jede weitere Werbeansprache über E-Mail, Fax, Post und Telefon verbeten. Mit einem Unternehmen wie dem IWW, dass zumindest seine Vertriebsmitarbeiter nicht im Griff hat, möchte ich auch in Zukunft keine Geschäftsbeziehung führen.

Das IWW Institut hat immerhin den Eingang meiner E-Mail unverzüglich bestätigt – bei einem wirklich unseriösen Unternehmen hätte ich erwartet, dass man die E-Mail ignoriert, die Rechnung schickt und dann behauptet, dass man keine E-Mail bekommen habe.

Jetzt bin ich sehr gespannt, ob die versprochene Sonderausgabe trotzdem verschickt wird und ob eventuell trotzdem irgendwann eine Rechnung kommt.

Was tun, wenn eine unberechtigte Forderung (wie z.B. eine Rechnung für eine nie bestellte Leistung) gegen mich geltend gemacht wird?

Was wäre, wenn tatsächlich eine Rechnung käme, obwohl ich keinen Vertrag abgeschlossen habe?

Die Beweislage wäre in diesem Fall sehr eindeutig, so dass ich eine Auseinandersetzung nicht scheuen müsste.

Option 1: ich widerspreche der Rechnung und hoffe, dass sie nicht weiter verfolgt wird und ich insbesondere nicht von Inkassounternehmen genervt werde. In Extremfällen werden solche Forderungen sogar gerichtlich geltend gemacht, wenn sie z.B. weiterverkauft worden sind und der neue Inhaber der vermeintlichen Forderung nichts von der fragwürdigen Geschichte weiß (oder es ihm egal ist).

Option 2: ich mache nichts – vermutlich kriege ich dann nervige Inkassopost und werde eventuell irgendwann verklagt.

Option 3: ich beauftrage einen Anwalt, der außergerichtlich versucht die Forderung abzuwehren. Die Anwaltskosten muss ich in vielen Fällen selbst tragen, da es grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, unberechtigt mit einer Forderung konfrontiert zu werden.

Option 4: ich erhebe ohne lange zu fackeln negative Feststellungsklage, ziehe also selber vors Gericht. Gewinne ich, hat die Gegenseite die Kosten zu tragen.

Vor- und Nachteile der negativen Feststellungsklage

Dies hat den erheblichen Nachteil, dass ich die Verfahrenskosten (da ich selbst Anwalt bin nur die Gerichtskosten) zunächst bezahlen muss. Zugleich erhalte ich Rechtssicherheit, dass der Anspruch wirklich nicht besteht und kann die Kosten (inklusive Anwaltskosten) am Ende von der Gegenseite ersetzt verlangen. Wenn mehr Opfer offenkundig unberechtigter Forderungen diesen Weg gehen würden, dann würden sich unseriöse Geschäftspraktiken weniger lohnen bzw. die Unternehmen müssten die Qualität ihres Vertriebs im eigenen Interesse stärker kontrollieren, um die Kosten derartiger Verfahren zu vermeiden.

Leider springt bei Option 4 die Rechtsschutzversicherung nicht ein und Prozesskostenhilfe gibt es auch nicht, denn es soll zumutbar sein, dass man wartet, dass die Gegenseite die Forderung gerichtlich durchsetzt. Vor dem Hintergrund, dass sich solche Kosten häufig durch Inkassokosten etc. enorm aufblähen, kann man hier zwar auch die Ansicht vertreten, dass man ein erhebliches Interesse an der Klärung hat – dieses Argument dürfte aber regelmäßig nicht helfen, um doch noch Prozesskostenhilfe oder eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu erhalten.

Ich selbst bin großer Fan der negativen Feststellungsklage und finde, dass wer es sich leisten kann das geringe Prozessrisiko eingehen sollte. So kann jeder etwas dazu beitragen, dass Unternehmen sorgfältiger sind, wenn sie Forderungen erheben und unseriöse Unternehmen es schwerer haben Geld zu verdienen. Häufig ist die Forderung gar nicht besonders hoch, aber man ärgert sich trotzdem sehr. Da beruhigt es die Nerven ungemein, wenn der eigene Anwalt der Gegenseite mit der Keule der negativen Feststellungsklage eins überbrät. Vor dem Amtsgericht benötigt man nicht einmal einen Anwalt, allerdings empfiehlt es sich trotzdem einen Anwalt zu beauftragen, wenn man selbst nicht sehr versiert ist und schon viele Zivilprozesse geführt hat. Die Beobachtung zeigt, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien in Zivilprozessen häufig Fehler machen, die zu ungünstigen Ergebnissen führen. Außerdem geht mit der Prozessführung häufig erheblicher Stress einher, wenn man so etwas nicht dauernd macht.

Mein Angebot

Sie sehen sich einer offensichtlich unberechtigten Forderung ausgesetzt? Es gibt viele Beispiele:

  • Jemand ist mit Ihrer Identität im Internet einkaufen gegangen – viele Unternehmen versenden ohne Identitätsprüfung auf Rechnung. Entweder wird an eine andere Adresse geliefert oder der Betrüger fängt den Paketlieferdienst vor dem Haus ab.
  • Sie sollen Geld für ein Abo bezahlen, dass sie nie abgeschlossen haben.
  • Sie haben eine Bestellung nachweislich rechtzeitig retourniert, dennoch wird der Kaufpreis beharrlich weiter verlangt.
  • Louis Vuitton erhebt unberechtigte Forderungen nach einem Grenzbeschlagnahmeverfahren bei privater Bestellung eines Plagiats im Ausland.

Kontaktieren Sie mich gerne mit Ihrem Fall, indem Sie mir eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und den relevanten Dokumenten schicken. Bitte hinterlassen Sie mir möglichst auch eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind. Ich melde mich dann mit einer kostenfreien Ersteinschätzung bei Ihnen und Sie können anschließend entscheiden, ob ich Sie in dem Fall weiter vertreten darf. Nur in letzterem Fall fallen Kosten für Sie an, die aber in der Regel von der Gegenseite erstattet werden müssen.

Es gibt Fälle, da steckt der Wurm drin und dann gibt es Fälle, da feiern die Würmer eine Party.

Der Mandant streitet sich mit seiner Krankenversicherung über diverse Leistungen – die Versicherung mauert und fordert z.B. Belege an, die schon vorliegen. Schließlich trifft man sich vor dem Amtsgericht, wo die Versicherung erwartungsgemäß zur Zahlung verurteilt wird. Die Zahlung erfolgt in drei Überweisungen an drei unterschiedlichen Tagen – obwohl sogar noch ein geringfügiger Betrag mit dem Betreff Zinsen dabei ist, fehlt am Ende noch ein zweistelliger Betrag.

Der Mandant und ich haben die Faxen dicke und beantragen die Kontopfändung. Diese geht auch glatt durch. Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Gerichtsvollzieherin stellt ihn der Versicherung und der Bank zu. Wie nicht anders zu erwarten, befindet sich genug Geld auf dem Geschäftskonto der Versicherung, dass schließlich auf meinem Kanzleikonto landet, so dass der Mandant auch noch den Rest seines Geldes bekommt.

Einige Zeit später erhalte ich ein Schreiben des Gerichts, die Versicherung habe das Fehlen von Seiten (3, 6, 7 und 9) des Antrags bemängelt. Wenig später kommt eine zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin, die – wohl auf Weisung des Gerichts – nicht nur an die Versicherung noch einmal zugestellt hat, sondern auch an die Bank. Die Pfändung erfolgt nochmal, obwohl kein Antrag vorlag, das Geld landet schließlich nochmal auf meinem Kanzleikonto, wo es nun auf eine eventuelle Rückforderung der Versicherung wartet…

Gegen die zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin gehe ich in die Erinnerung. Nach einem halben Jahr wird die Erinnerung negativ beschieden, mit der Begründung, es liege kein schwerer Verfahrensverstoß vor, der die Kostenpflicht entfallen lasse, da das Formular ohne die Seiten 6 und 7 eingereicht worden sei und dies unüblich sei, habe das Gericht nur leicht fahrlässig nicht erkannt, dass die Seiten nur vermeintlich fehlten, was im Massenverfahren kein schwerer Verstoß sei. Auf die laut Versicherung ebenfalls fehlenden Seiten 3 und 9 wird nicht eingegangen.

Ich schaue in meine Unterlagen – auf Seite 1 des Antrags steht im DAFÜR VORGESEHENEN FORMULARFELD! „Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-5, 8, 9„. Ich schaue zusätzlich in den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der Antrag ja beigefügt ist – darin fehlt die Seite 1 – warum auch immer. Auf Seite 1 steht übrigens der Antrag, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Seite auch gar nicht hätte erlassen werden dürfen, keine Ahnung, wo das Gericht mit der Seite geblieben ist.

Ein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) ist nicht möglich, da der Beschwerdewert unter 200 € liegt. Zum Glück geht es nur um rund 30 € Gerichtsvollzieherkosten, aber es ist trotzdem schwierig, dem Mandanten zu vermitteln, warum er zahlen soll, wenn andere alles falsch machen.

Manche Fälle kann man sich nicht ausdenken.

Gerade lese ich gehäuft Schreiben und Schriftsätze von Anwaltskollegen (geschlechtsunspezifisch verstanden), die erkennbar nur irgendwelche völlig abwegigen Meinungen und Argumente auf (digitales) Papier rotzen, statt sich mit der Sach- und Rechtslage tiefergehend zu befassen. Teilweise sind die Schreiben durchaus lang – es steht nur nichts Brauchbares drin.

Ich frage mich immer, mit welcher Motivation solche Schreiben verfasst werden. Von Fällen schlichter Unfähigkeit oder Dummheit, die es auch geben mag, abgesehen – was bewegt die Kollegen zu diesen Schreiben?

Momentan mag es zu Leistungseinbrüchen durch Hitzestress kommen, aber abgesehen davon überlege ich immer, wen die Kollegen damit beeindrucken wollen. Wer auf einen gehaltvollen Schriftsatz derart antwortet, kann ja nicht ernsthaft damit rechnen, dass ich mir den Blödsinn durchlese und denke „da fällt mir echt nichts mehr zu ein – also hat der Kollege bestimmt Recht und wir geben auf“. Auch bei Gericht verursachen derartige Schreiben lediglich Arbeitsaufwand ohne Mehrwert für die Erfolgsaussichten – im Gegenteil wird auch der objektivste Richter einem besonders nervigen Prozessbevollmächtigten und dessen Mandantschaft gegenüber unterbewusst eine ablehnende Haltung einnehmen.

Bleibt also als eigentliches „Publikum“ nur der Mandant, dem durch ausufernde, aber inhaltsleere Schreiben, steile Thesen und Behauptungen ins Blaue hinein Fachkompetenz und Engagement vermittelt werden sollen. Außerdem lässt sich eine saftige Rechnung natürlich besser „verkaufen“, wenn man dafür viel beschriebenes Papier vorweisen kann, so dass der Mandant sich mit der Lektüre möglichst überfordert aber gut vertreten fühlt. Ich hoffe für die Gegenpartei dann immer, dass sie kein Zeithonorar vereinbart hat…

Mal ganz ehrlich, wir haben aktuell ein Marktumfeld, bei dem jeder Rechtsanwalt, der nicht reichlich ausgelastet ist wirklich, wirklich etwas falsch macht und insofern auf derartige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht angewiesen sein sollte. Wenn man rechtlich auf verlorenem Posten steht, muss man nicht anfangen Nebelkerzen zu werfen, sondern dem Mandanten dies nachvollziehbar erklären und die verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Vergleich, kostensparende Prozessbeendigung, etc.) aufzeigen. Nur wenn der Mandant dann ausdrücklich möchte, dass trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit auch noch nach dem letzten Schatten eines Strohhalms gegriffen und bis zur letzten Seite des letzten unbrauchbaren Belegs gekämpft werden soll, halte ich die oben erwähnten Machwerke anwaltlicher Kreativschreibkunst für angebracht. Es gehört allerdings meines Erachtens zu den wichtigsten Fertigkeiten eines Rechtsanwaltes, den eigenen Mandanten möglichst von derartigen Eskapaden abzubringen, was mir jedenfalls bislang fast immer auch in emotional aufgeladenen Fällen gelungen ist.

Anwälte setzen bekanntlich gerne und häufig Fristen. Man möchte nicht ewig warten, sondern geht gegebenenfalls in die nächste Eskalationsstufe, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Nun sollen Anwälte sich untereinander „kollegial“ verhalten. Dies wird in der Praxis so gelebt, dass man sich Fristverlängerungen in der Regel gewährt, solange damit natürlich kein Rechtsverlust für den Mandanten verbunden ist. Jeder ist schließlich mal überlastet, krank oder im Urlaub und insofern ist die gegenseitige Rücksichtnahme unter Anwälten eine gute und wichtige Sache.

In manchen Konstellationen ist jedoch schon die weitere Verzögerung der Sache eine Beeinträchtigung für den Mandanten. Dies gilt insbesondere bei Schutzrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. Auch hier verhält man sich trotzdem in der Regel „kollegial“ und gewährt zumindest eine kurze Fristverlängerung – so lange damit beispielsweise der einstweilige Rechtsschutz nicht gefährdet wird.

Es gibt allerdings Anwälte, bei denen man stark den Eindruck hat, dass sie die „Kollegialität“ anderer Anwälte bewusst ausnutzen, um beispielsweise ihrem Mandanten einen möglichst langen Abverkauf rechtswidriger Produkte zu ermöglichen. Meist setzt sich diese Verzögerungstaktik auch noch im gerichtlichen Verfahren fort.

Kanzleien, die mir dahingehend negativ aufgefallen sind, landen auf meiner persönlichen Blacklist. Ich gewähre ihnen – nach Absprache mit dem Mandanten – keine Fristverlängerungen und bitte auch das Gericht um Prüfung der Gründe für Fristverlängerungs- und Verlegungsanträge.

Eine aktuelle Studie verweist auf eine mögliche positive Wirkungen von Taxifolin auf das Immunsystem und dadurch eine bessere Abwehr gegen COVID-19 (Coronavirus). Ein Extrakt aus der sibirischen Lärche mit >90 % Taxifolin ist als Novel Food für Nahrungsergänzungsmittel (und in geringeren Mengen für weitere Lebensmittel) in der EU zugelassen. Tatsächlich gibt es auch schon mehrere Angebote z.B. auf Amazon.

Hier könnte sich ein interessanter und umkämpfter Markt entwickeln.

Dabei sollte aber beachtet werden, dass soweit ersichtlich alle aktuell angebotenen Taxifolin-Nahrungsergänzungsmittel unter teilweise erheblichen Kennzeichnungsmängeln leiden. Wer neu auf den Markt kommt, kann daher die Gunst der Stunde nutzen, ein korrekt gekennzeichnetes Produkt auf den Markt bringen und dann das Feld der sich rechtswidrig verhaltenden Wettbewerber stark dezimieren und so einen hohen Marktanteil zu erreichen.

Lesen Sie hier, warum Sie Ihre Produktkennzeichnung und -werbung anwaltlich prüfen lassen sollten.

Dafür stehen drei sinnvolle Optionen zur Verfügung:

Die Abmahnung von Wettbewerbern

Dies ist eine relativ schnelle Möglichkeit, Wettbewerber zu korrektem Verhalten zu bewegen. Geht der Abgemahnte darauf ein, gibt er eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er das Fehlverhalten wiederholt. Gibt er nicht nach, führt der Weg zum Gericht.

Dieser Weg funktioniert gegenüber deutschen Wettbewerbern in der Regel gut, ist aber wegen der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Inhalt und für die Kostenerstattung erhöht und wird dies mit Wirkung zum 01.01.2022 noch einmal tun. Eine Abmahnung sollte daher auf jeden Fall durch einen Anwalt unter Beratung über die Chancen und Risiken vorgenommen werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Sie mit offenem Visier auftreten und der Abgemahnte unter Umständen mit einer Gegenabmahnung, einer Anzeige oder mitunter sogar mit schädigenden Maßnahmen wie dem Kauf negativer Bewertungen für Ihr Unternehmen reagiert.

Gegenüber ausländischen Marktteilnehmern ist diese Methode nochmals aufwändiger, langwieriger und mitunter auch nicht erfolgversprechend. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat.

Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden

Fehler bei der Kennzeichnung und der Werbung sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern praktisch immer auch Ordnungswidrigkeiten. Durch eine Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden wird ein Verwaltungsverfahren angestoßen.

Der große Vorteil ist, dass eine derartige Anzeige Sie nichts kostet, wenn Sie sie selber vornehmen. Selbstverständlich kann dies auch ein Anwalt übernehmen – ich rechne derartige Tätigkeiten in der Regel nach Zeitaufwand ab.

Der große Nachteil ist, dass das Verwaltungsverfahren lange dauern kann, nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt und Sie in der Regel auch keine Rückmeldung zum Ausgang erhalten.

Mitunter erhält der Angezeigte im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Ihrer Identität. Da die Person des Anzeigenden für die Bearbeitung kaum eine Rolle spielt, sollte hier vorsichtshalber ein neutraler Dritter zwischengeschaltet werden. Dies kann auch ein Anwalt sein, der ohne Nennung des Mandanten Anzeige erstattet.

Auch hier ist der Ausgang bei Anzeigen im Ausland erheblich ungewisser – von der Bearbeitungszeit ganz zu schweigen.

Meldung bei Verkaufsplattformen

Der meiste Umsatz wird inzwischen über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay gemacht. Die meisten ausländischen Anbieter verkaufen sogar nur hier und nicht über einen eigenen deutschen Webshop. Ich habe gute Erfahrungen mit anwaltlichen Meldungen von Wettbewerbsverstößen bei den Plattformen gemacht. In der Regel erfolgt innerhalb von höchstens 1-2 Wochen eine Löschung der Angebote und der Anbieter erhält häufig eine Verwarnung, riskiert also eine Accountsperrung, wenn er z.B. den Artikel einfach neu anlegt.

Auch hier bleiben Sie durch meine Tätigkeit sowohl gegenüber der Plattform, als auch dem Wettbewerber anonym und müssen keine Repressalien befürchten.

Verhält sich ein großer Teil der Wettbewerber auf einer Plattform wettbewerbswidrig (z.B. Kennzeichnungsfehler, unlautere Werbung), kann der eigene Marktanteil so schnell erhöht werden. Dies hat häufig einen spürbaren Effekt auf den Umsatz.

Vorteile: Schnell, anonym, vergleichsweise kostengünstig und sehr effektiv auch gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern.

Nachteile: Keine Kostenerstattung (aber dafür häufig steigende Umsätze auf der Plattform).

Mehr Informationen zu Meldungen auf Verkaufsplattformen finden Sie in meinem Artikel dazu: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/die-alternative-zur-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-von-verstoessen-auf-ebay-amazon-etc-nicht-nur-bei-anbietern-aus-dem-ausland/

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in diesen und anderen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch: Tel. 015156068110, E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Der BGH hat heute in drei Verfahren wegen der Nicht-Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung den Influencerinnen weitgehend Recht gegeben. In den Fällen ging es um die Darstellung/Erwähnung von Produkten und der Verlinkung auf die Instagram-Seite des Unternehmens durch einen so genannten Tab-Tag.

Der BGH hat dabei die Kriterien dafür verdeutlicht, ob eine Post mit einer Produkterwähnung/Darstellung als Werbung gekennzeichnet werden muss.

Jedenfalls bei finanzieller Gegenleistung immer Werbung

Fließt eine „finanzielle Gegenleistung“, muss immer eine Werbekennzeichnung erfolgen. Nicht ausdrücklich geäußert hat sich der BGH zu Fällen, in denen z.B. geringerwertige Produkte kostenfrei überlassen werden oder eine Gegenleistung z.B. durch eine Gegenerwähnung, also wechselseitige Werbung, erfolgt.

„Werblicher Überschuss“ – nicht bei Tab-Tags, aber z.B. bei Verlinkung auf Unternehmensseite

Auch eine positive Erwähnung ohne Gegenleistung kann Werbung sein, wenn ein „werblicher Überschuss“ erkennbar ist. Dies ist bei besonders lobender, unkritischer Darstellung möglich oder wenn sonst eine besondere Förderung des Beworbenen erfolgt. Der BGH hat dies verneint, wenn NUR ein Tab-Tag (Verlinkung auf das Instagram-Profil des Unternehmens) erfolgt. Zugleich hat er aber klargestellt, dass bei einer Verlinkung auf die Website des Unternehmens ein „werblicher Überschuss“ in der Regel vorliegt. Diese Unterscheidung war keinesfalls zwingend, denn häufig sind Profile in sozialen Medien für die Außendarstellung eines Unternehmens mindestens so wichtig, wie die Unternehmenswebsite.

Erfolgt zusätzlich zum Tab-Tag eine besonders lobende Erwähnung oder gar eine ausdrückliche Empfehlung, kann es sich trotz der BGH-Rechtsprechung um Werbung handeln. Auch der sehr häufige Fall der Verlinkung auf eine Website oder einen Shop sind in aller Regel als Werbung zu kennzeichnen.

Eigenwerbung muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden

Der BGH hat auch betont, dass in den Fällen natürlich jeder Insta-Post eine Eigenwerbung für die Influencerin ist. Da dies aber jedem Betrachter klar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Dies wird in aller Regel auch gelten, wenn man z.B. ein eigenes Buch oder ein eigenes Produkt vorstellt und dies dabei auch deutlich wird.

Fazit

In vielen Fällen müssen Produkterwähnungen auch weiterhin als Werbung gekennzeichnet werden. Geschieht dies nicht, können teure Abmahnungen und Gerichtsprozesse die Folge sein. Das gilt nicht nur für die Influencer, sondern unter Umständen auch für die beworbenen Unternehmen.

Mitunter hat man das Gefühl, dass der Ehrliche der Dumme ist, wenn es um Angebote auf Verkaufsplattformen geht. Während man selbst sich penibel an das hier geltende Recht hält, um Abmahnungen, Bußgelder und ähnliche unschöne Ereignisse zu vermeiden, verkauft die Konkurrenz aus dem Ausland völlig schmerzbefreit identische Produkte mit den tollsten – und in aller Regel falschen oder zumindest unzulässigen – Werbeversprechen. Dadurch verkauft sich das eigene Produkt erheblich schlechter, man hat also einen unmittelbaren Nachteil und ein echtes Interesse dagegen vorzugehen.

Häufige Verstöße sind z.B. unzulässige gesundheitsbezogene Angaben oder Wirkversprechen (bei Lebensmitteln oder Futtermitteln). Auch Produkte, die jedenfalls in der beworbenen Form gar nicht auf dem Markt sein dürften oder nicht ohne besondere Pflichtinformationen verkauft werden dürfen, werden immer wieder in unzulässiger Weise angeboten.

Leider ist das Vorgehen gegen im EU-Ausland sitzende Firmen steinig, langsam und teuer – insbesondere wenn man es letztlich mit einer Briefkastenfirma auf Zypern zu tun hat. Sitzt der Konkurrent im nicht EU-Ausland, insbesondere in China, kann man es auf diesem Wege in der Regel gleich bleiben lassen.

Auch wenn ein Wettbewerber im Inland sitzt, scheuen viele Unternehmen die direkte Konfrontation, denn häufig kommt es dann zu Gegenabmahnungen oder noch schlimmer zu schwer nachweisbaren Negativkampagnen, z.B. mit gekauften Negativbewertungen. Je unseriöser die andere Seite ist, desto unseriöser fällt in der Regel die Reaktion aus…

Meldungen an die Verkaufsplattformen

Ein Mittel dagegen, kann die Meldung der Wettbewerbsverstöße an die Verkaufsplattform sein, mit dem Ziel, dass das Angebot oder im Wiederholungsfall vielleicht sogar der Account gelöscht/gesperrt wird. Der große Vorteil ist, dass es dafür egal ist, in welchem Land der Missetäter sitzt. Die Verkaufsplattformen haften nämlich wettbewerbsrechtlich als Mittäter, wenn sie trotz Kenntnis nichts gegen einen Wettbewerbsverstoß auf der Plattform unternehmen.

Mit einer Meldung verschafft man der Verkaufsplattform Kenntnis. Entweder löscht die Plattform das Angebot, oder man hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Plattform, die wesentlich greifbarer ist, als der Wettbewerber im Ausland.

In der Regel erfolgt eine Löschung innerhalb von maximal 1-2 Wochen.

Allerdings besteht teilweise die Befürchtung, dass die Verkaufsplattform derartige Meldungen als Belästigung betrachtet und die eigenen Verkaufsaktivitäten gegebenenfalls sanktioniert – z.B. durch „Überprüfungen“ von Angeboten, Benachteiligung im Ranking oder Accountsperrung. Inwieweit solche Befürchtungen berechtigt sind, lässt sich schwer beurteilen, es werden aber immer wieder Fälle willkürlich anmutender Maßnahmen durch Plattformen öffentlich, die dieses Risiko zumindest realistisch erscheinen lassen.

Anonyme anwaltliche Meldung – mein Angebot

Die Lösung für dieses Dilemma kann die Meldung durch einen Anwalt sein, ohne dass Sie als Auftraggeber/Mandant benannt werden. Sie haben einmal den Vorteil der Anonymität sowohl dem Wettbewerber, als auch der Plattform gegenüber. Zum Anderen hat ein anwaltliches Schreiben in den Augen der Plattform mehr Gewicht und gewährleistet eine zügige Bearbeitung. Der Anwalt wird außerdem nur tatsächliche Wettbewerbsverstöße melden und diese so klar darstellen und begründen, dass die Plattform zum Handeln gezwungen ist und Sie auf der anderen Seite nicht in die Gefahr geraten, wegen einer unberechtigten Meldung belangt zu werden.

Sollte die Plattform nicht reagieren, kann man sich noch immer überlegen, ob man dann das Risiko eines Vorgehens gegen die Plattform eingehen möchte.

Dieser Service wird von Kollegen nur selten angeboten, wohl auch, weil sich mit Abmahnungen mehr Geld verdienen lässt. Da bei einer berechtigten Abmahnung das Honorar nach Gebührenwert berechnet wird und von der Gegenseite zu erstatten ist, geht der eigene Mandant nur ein geringes Risiko ein – dies hat in der Vergangenheit teilweise zu einer gewissen Freibeutermentalität unter Anwälten geführt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bringt schnell einen vierstelligen Betrag pro Fall ein.

Ich nehme entsprechende Meldungen auf Basis eines minutengenau abgerechneten Zeithonorars vor. Sie entscheiden, welche Vorgaben Sie machen. So können Sie z.B. ein Budget festlege, eine einmalige „Aufräumaktion“ oder eine kontinuierliche Überwachung bestimmter Produkte oder Kategorien beauftragen. Genauso können Sie die Recherche und Auswahl der zu meldenden Angebote selbst vornehmen oder mir überlassen. In jedem Fall werde ich aber jeden Wettbewerbsverstoß vor einer Meldung prüfen, ob es sich wirklich um einen Verstoß handelt.

Mitunter amortisiert sich diese Investition schnell, da der eigene Marktanteil und damit die Verkaufszahlen durch die Ausschaltung der wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenz merklich steigt. Nach einem gewissen Initialaufwand von häufig wenigen Stunden, ist der Aufwand der kontinuierlichen „Nachmeldung“ neuer Verletzer dann vergleichsweise gering.

Sie erreichen mich persönlich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110.

Anwälte nehmen am elektronischen Rechtsverkehr über beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) teil. Das Fernziel ist, dass alle Behörden und Gerichte und eben auch die Anwälte weitestgehend rein elektronisch korrespondieren.

Ich persönlich nutze beA wo immer möglich, denn ich kann unmittelbar nachprüfen, ob und wann ein Schreiben verschickt und angekommen ist. Das spart Porto und Papier, wenn auch nicht unbedingt immer Zeit.

Ärgerlich nur, dass es bei beA immer wieder zu Störungen, Ausfällen und anderen Fehlern kommt. Monatelang musste ich für den browsergestützten Login z.B. dauernd die Seite neu laden oder mehrfach auf der Anmeldeschaltfläche rumhämmern, bis sich eventuell irgendwann das Anmeldeformular geöffnet hat.

Nun gibt es ein neues Ärgernis. Die Justiz hat Vorgaben gemacht, wie Dateinamen beschaffen sein dürfen, damit sie in den Systemen der Justiz fehlerfrei verarbeitet werden können. Ausgerechnet das Leerzeichen ist nun verboten, was zur Folge hat, dass ich meine Dateinamenvergabe extra für alle über beA versendeten Dateien ändern muss. Bislang habe ich noch von keinem Gericht gehört, dass Dateien mit Leerzeichen im Namen Probleme machen. Wieso kann die Software der Justiz nicht mit gängigen Dateinamen arbeiten und wieso stellt man das erst nach mehreren Jahren des beA-Betriebs fest?

Weitere Infos zu den neuen Einschränkungen bei den Dateinamen hier.

UPDATE 09.06.2021: Mittlerweile habe ich mehrere vergleichbare Fälle gegen JD Sports auf dem Schreibtisch gehabt. Die Mandanten ärgerten sich teilweise schon monatelang mit dem Support herum. Positiv ist, dass in bislang allen Fällen innerhalb weniger Wochen und spätestens nach Zugang des Mahnbescheids gezahlt wurde, nachdem ich tätig geworden bin. Auch die Anwaltskosten wurden von JD Sports ohne größere Schwierigkeiten übernommen.

Manche Firmen scheinen durch Corona unter akuter Überforderungen zu leiden. So offensichtlich auch die JD Sports Fashion Germany GmbH, die neben einem Onlineshop bundesweit Ladengeschäfte mit Markenartikeln aus dem Bekleidungsbereich betreibt.

Der Mandant hatte Anfang Dezember im Store in der Europa-Passage in Hamburg ein Paar Schuhe gekauft und per Karte bezahlt. Da sie nicht vorrätig waren, wurden sie ihm per Paket geschickt. Die Schuhe sollte er bei Nichtgefallen zurückgeben können und den Kaufpreis erstattet bekommen. Dann kam der Lockdown. Der Mandant wandte sich an den Online-Support von JD Sports und man schickte ihm einen Retourenschein für den Versand der Schuhe, da der Store wegen des Lockdowns geschlossen war. Die Schuhe wurde zurückgeschickt und kamen bei JD Sports an.

Soweit ist der Vorgang ziemlich normal. Nun kam aber nicht wie erwartet eine Rücküberweisung, sondern es passierte nichts. Der Support stellte zunächst die Erstattung in Aussicht, gab aber dann an, dass eine Rückzahlung nur über den Store in Hamburg erfolgen könne – der weiterhin geschlossen war. Wohlgemerkt handelt es sich jedenfalls ausweislich des Kassenbons um eine Gesellschaft. Meine Beteiligung am E-Mail-Verkehr genügte nicht, um Bewegung in die Sache zu bringen.

Ich habe daraufhin für den Mandanten einen Mahnbescheid beantragt. Dies führte ganz offensichtlich dazu, dass der Vorgang nunmehr auf dem richtigen Schreibtisch landete und die Erstattung samt Zinsen und Kosten prompt erfolgte.

Für den Mandanten ist die Angelegenheit natürlich glimpflich ausgegangen, er hatte monatelang Ärger das Kostenrisiko der Forderungsdurchsetzung und hat dafür am Ende weniger als einen Euro Verzugszinsen erhalten. Er wird bei JD Sports mit Sicherheit nie wieder etwas kaufen, denn auch und gerade als Verbraucher erwartet man ernst genommen zu werden und nicht erst nach Einschaltung eines Anwaltes und Einleitung gerichtlicher Schritte sein Geld zu bekommen.

Leider ist es kein Einzelfall, dass Verbraucher von Unternehmen nicht ernst genommen und hingehalten werden. Häufig bringt dann die Einschaltung eines Anwaltes schnell Bewegung in die Sache. Dies hat den einfachen Grund, dass der Anwalt in solchen Fällen in der Regel die Kosten seiner Tätigkeit als Schadensersatz beim Unternehmen geltend macht. Reagiert das Unternehmen nicht, muss es mit einer Klage rechnen, was die Kosten weiter erhöhen würde. Daher trifft das Unternehmen dann die wirtschaftliche Entscheidung, den Schaden durch rasche Zahlung zu begrenzen. Wenn der Verbraucher dem Unternehmen selbst hinterhertelefoniert oder schreibt, entstehen in der Regel keine oder nur sehr geringe Zusatzkosten für das Unternehmen, so dass die Hinhaltetaktik wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Viele Verbraucher sind irgendwann nämlich einfach müde oder vergessen die Forderung.

In der aktuellen Situation haben die meisten Verbraucher sicher Verständnis, wenn es bei der Bearbeitung mal etwas länger dauert, da z.B. viele Mitarbeiter im Homeoffice sind und deshalb nicht alle Prozesse in der gewohnten Geschwindigkeit ablaufen. Hier ging es aber nicht um eine (kleine) Verzögerung, sondern einen rechtlich offenkundig falschen Standpunkt, der zu einem Aufschub der Rückzahlung bis auf damals unabsehbare Zeit geführt hätte.

Haben Sie in der Coronakrise vergleichbare Erfahrungen gemacht? Schreiben Sie gerne einen Kommentar.

Sollten Sie anwaltlich Hilfe bei der Durchsetzung einer privaten oder geschäftlichen Forderung benötigen, kontaktieren Sie mich gerne: wenck@rechtsanwalt-wenck.de Tel. 015156068110 oder 04179 7509820. Bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden, informiere ich Sie selbstverständlich über die entstehenden Kosten und kann Ihnen möglicherweise eine kostenfreie Ersteinschätzung geben.

Einen wirklich schrägen Fall hat ein Mandant an mich herangetragen, der Geschäftskunde bei der Deutschen Post ist. Er lässt Pakete von der Deutschen Post abholen. Diesen Service stellt die Post selbstverständlich in Rechnung.

Das Problem

Nun geschah es aber eines Tages, dass der Mitarbeiter der Post sich weigerte, die Pakete mitzunehmen, da er keinen Platz im Fahrzeug habe. Die Pakete wurden also nicht abgeholt – intern dürften die Prozesse da vielleicht noch optimierungsbedürftig sein, wenn ein volles Fahrzeug trotzdem zur Abholung fährt…

Ärgerlich aber kann ja mal vorkommen. Überrascht war der Mandant allerdings, als ihm die Abholung dennoch in Rechnung gestellt wurde. Die Große Überraschung war jedoch die Reaktion der Abrechnungsabteilung der Post auf den Einwand, es habe ja keine Abholung stattgefunden:

Die Reaktion der Deutschen Post

Bitte beachten Sie:  Berechnet werden lediglich die Abholbeauftragungen; nicht deren (erfolgreiche oder nicht erfolgreiche) Durchführung!

Wir bitten um Verständnis, dass zu diesen Fällen eine Erstattung unsererseits ausgeschlossen ist.

Servicethemen wie nicht erfolgte Abholung reklamieren Sie bitte stets und ausschließlich beim DHL-Geschäftskundenservice – Danke!

Offenkundig ist jedenfalls die Abrechnungsabteilung der Meinung, dass es völlig egal sei, ob eine Leistung erbracht wird und dass man als Geschäftskunde der deutschen Post schon für das Privileg der Auftragsannahme bezahlen müsse.

Zum Glück musste ich in diesem reichlich absurden Fall nicht weiter anwaltlich aktiv werden, denn auf eine scharf formulierte E-Mail des Mandanten hin wurde die Rechnung – freilich ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ korrigiert.

Einzelfall oder Geschäftspolitik?

Zurück bleibt eine gewisse Irritation über dieses Geschäftsgebaren, dass man eigentlich eher bei einer Abofalle erwarten würde.

Handelt es sich um einen Einzelfall oder ist dies tatsächlich Unternehmenslinie? Eigene Erfahrungen gerne als Kommentar.

Die Pressestelle der Post hat auf meine Anfrage reagiert. Falls sich die Post in Zukunft nicht entsprechend verhält, bitte ich um einen Kommentar.

Update: Stellungnahme der Post

Am 15.02.2021 hat die Pressestelle der Post auf meine Anfrage Stellung genommen. Demnach bezahlt man für die Abholung und nicht für den Auftrag und will die Kommunikation entsprechend anpassen.

Sehr geehrter Herr Wenck,

danke für Ihre Anfrage. Leider gehen aus Ihrer Nachricht keine detaillierteren Informationen zum Kunden bzw. zu den Sendungsnummern der betroffenen Pakete hervor, sodass wir Ihnen nur eine allgemeine Antwort geben können:

Grundsätzlich ist es so, dass die Abholung von Paketen für Geschäftskunden im Paketpreis inbegriffen ist. Nur Einzelabholungen von Paket- und Retourensendungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Abholstellen sind kostenpflichtig.

Geschäftskunden können solche Einzelabholungen an einer Wunschadresse deutschlandweit veranlassen, sodass die Sendungen von unseren Zustellerinnen und Zustellern während der Zustelltour abgeholt werden. Falls der Abholversuch wegen eines Fehlers auf Kundenseite nicht erfolgreich war, z.B. weil die Sendung nicht versandfertig war, werden dem Auftraggeber die Kosten für den erfolgten Abholversuch in Rechnung gestellt. Falls der Abholversuch aufgrund eines Fehlers von DHL nicht erfolgreich war, z.B. weil kein Platz im Fahrzeug vorhanden war, dann wird die Abholung noch am selben Tag durch einen anderen Fahrer durchgeführt.

In jedem Fall wird also die Leistung berechnet – und nicht die Beauftragung. Wir werden unsere Formulierung dahingehend noch einmal überprüfen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. An dieser Stelle schon einmal danke für Ihren Hinweis.

Für eine präzisere Überprüfung des von Ihnen erwähnten Einzelfalls benötigen wir, wie eingangs bereits erwähnt, die Sendungsnummer(n) des Pakets/der Pakete, die im Fall des Geschäftskunden abgeholt werden sollten.