Gerade im Onlinehandel scheint der Ehrliche häufig der Dumme zu sein. Man steckt nach den ersten Erfahrungen mit Behörden, Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern viel Zeit und Geld in korrekte Kennzeichnung und Werbung. Derweil werben andere Wettbewerber weiter mit verbotenen Werbeaussagen, wie z.B. krankheitsbezogenen Angaben (z.B. kann Krebs vorbeugen, hilft gegen Magengeschwüre) oder gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. steigert die Konzentration, hilft beim Muskelaufbau).

Was für Optionen gibt es, insbesondere auch, wenn man selbst anonym bleiben und sich nicht direkt mit dem Wettbewerber anlegen möchte?

1. Freundlichen Aufforderung

Bei kleineren Verstößen, die eher auf Unwissenheit zurückzuführen sein könnten und bei kleinen oder neuen Wettbewerbern hilft manchmal schon eine freundliche E-Mail mit einem Hinweis auf den Verstoß, der einen stört. Dies kann man grundsätzlich selbst machen. Reagiert der Wettbewerber nicht, kann er sich aber denken, woher weitere, gegebenenfalls anonyme Maßnahmen kommen.

Ich biete daher an, die Gegenseite mit einem Anwaltsschreiben freundlich zu bitten, den Verstoß abzustellen. Dies kann ohne Nennung des Mandanten erfolgen, so dass Sie anonym bleiben und keine Retourkutsche befürchten müssen. Sofern Sie eine Abmahnung planen, sofern der Wettbewerber nicht einlenkt, kann dies allerdings schädlich für den Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnkosten sein. Sollte eine Abmahnung als zweiter Schritt im Raum stehen, sollte daher die freundliche Aufforderung selbst oder durch einen anderen „Strohmann“ vorgenommen werden, auch wenn dies natürlich weniger Eindruck als ein anwaltliches Schreiben macht.

2. Abmahnung

Der klassische Weg, auf dem Ihnen ein wettbewerbsrechtlich erfahrener Anwalt helfen kann, ist die Abmahnung. Dabei erhält der Wettbewerber von Ihrem Anwalt eine Mitteilung, was er falsch gemacht hat, verbunden mit der Aufforderung eine so genannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Für bestimmte Verstöße im Internet können keine Abmahnkosten geltend gemacht und auch kein Vertragsstrafeversprechen verlangt werden – ich oder Ihr Anwalt beraten Sie natürlich auch darüber.

Eine strafbewährte Unterlassungserklärung ist ein vertragliches Versprechen, die Verstöße nicht fortzusetzen oder zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden (also Sie) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist also der Strafanreiz, die Verpflichtung wirklich einzuhalten. Vertragsstrafen gehen je nach Schwere des Verstoßes in der Regel bei 3.000 € los und bewegen sich meist im Bereich von 3.000 – 6.000 € für einen Erstverstoß. Sollte der Wettbewerber danach wieder verstoßen, wird die Vertragsstrafe üblicherweise um 50 % erhöht, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Für Bagatellverstöße gibt es eine gesetzliche Obergrenze von 1.000 €. Üblicherweise wird eine „angemessene Vertragsstrafe“ vereinbart, die Sie im Falle eines Verstoßes nach „billigem Ermessen“ festlegen und die im Streitfall durch ein Gericht überprüft wird.

Gibt der Wettbewerber die Unterlassungserklärung nicht ab, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dies kann in vielen Fällen in einem Eilverfahren, durch einstweilige Verfügung, geschehen, ansonsten mit einer ganz normalen Klage vor dem zuständigen Landgericht.

In beiden Fällen steht am Ende ein Urteil, wenn der Wettbewerber nicht doch noch nachgibt und die Unterlassungserklärung abgibt. Sofern der Unterlassungsanspruch berechtigt war, wird der Wettbewerber verurteilt, die Verstöße zu unterlassen. Macht er es dennoch wieder, kann ein Ordnungsgeld beim Gericht beantragt werden. Dieses bewegt sich ungefähr in gleicher Höhe, wie eine Vertragsstrafe, geht aber nicht an Sie, sondern an den Staat.

Grundsätzlich können auch Wettbewerber mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagt werden, wenn sie hier Fehler begehen, allerdings muss dies gut überlegt werden, da die Kosten unter Umständen nur mit erhöhtem Aufwand vollstreckt werden können oder keine vollständige Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten im Ausland erfolgt und Sie so auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Dies sollte man natürlich schon bei der Abmahnung in Erwägung ziehen.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, haben Sie sowohl für die Abmahnkosten, als auch für etwaige Kosten eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung gegen den Wettbewerber. In der Regel ist das Vorgehen für Sie am Ende also kostenneutral und im Falle eines Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie mit einem „Gewinn“ aus der Auseinandersetzung gehen. Sie tragen aber natürlich das Risiko, dass der Wettbewerber nicht zahlungsfähig oder sich seiner Zahlungspflicht irgendwie entzieht (z.B. abtaucht). In einem solchen Fall bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten und eventuellen Gerichtskosten sitzen. Nach meinen Erfahrungen ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerber mit Sitz in Deutschland ein Zahlungsausfall sehr selten, während es je nach Verstoß und Branche nach meinem Eindruck im zweistelligen Prozentbereich der Fälle zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung oder das Unterlassungsurteil kommt.

3. Meldung bei Amazon, Ebay oder anderen Verkaufsplattformen

Sofern der Wettbewerber über eine Onlineplattform wie Ebay oder Amazon verkauft, kann der Verstoß auch dort angezeigt werden. Dies führt in der Regel zu einer jedenfalls vorübergehenden Sperrung des Angebotes, bis der Fehler beseitigt wurde. Sie können selbst tätig werden, gegebenenfalls auch über ein anonymes Verbraucherprofil. Ein Anwaltsschreiben führt hier häufig schneller oder zuverlässiger zum Erfolgt. Wiederholte Sperrungen können für Verkäufer ernsthafte Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von der Plattform haben. Der Missbrauch des Meldesystems (insbesondere also Anzeigen, obwohl kein Fehler vorliegt) kann wettbewerbswidrig sein und unter Umständen Folgen für den meldenden Account haben.

4. Anzeige bei den Behörden

Insbesondere Kennzeichnung und Werbung werden in den meisten Fällen auch von den zuständigen Behörden (z.B. Lebensmittelüberwachung, Futtermittelüberwachung, etc.) überwacht. Die Kontrolldichte ist in vielen Bereichen allerdings erschreckend niedrig. Auf eine Anzeige hin müssen die Behörden aber tätig werden. Sie können die zuständige Behörde ermitteln und dann Anzeige wegen der Verstöße des Wettbewerbers erstatten. Dies ist für Sie kostenlos. Allerdings landet Ihr Name in der Akte und wenn ein Rechtsanwalt für den Wettbewerber im Verfahren Akteneinsicht nimmt, kann es zu einer Retourkutsche kommen. Sofern Sie anonym bleiben möchten, können wir für Sie sowohl den eventuell erforderlichen Testkauf, als auch die Anzeige vornehmen, ohne dass Ihr Name in den Akten der Überwachungsbehörde auftaucht. In unseren Anzeigen formulieren wir auch bereits aus, was unserer Auffassung nach die Verstöße sind und gegen welche Gesetze verstoßen wird. Dies erleichtert den Behörden die Arbeit und wird ernster genommen. Behördliche Verfahren können sehr lange dauern und führen nicht immer zu ernsthaften Folgen für den Wettbewerber, das beanstandete Verhalten wird aber in der Regel nach einiger Zeit unterbunden. Sie erhalten allerdings keine Rückmeldung über das Verfahren, so dass Sie einen Erfolg nur an der Verhaltensänderung des Wettbewerbers sehen können.

Unser Angebot

Ich berate Sie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten und erarbeite zusammen mit Ihnen das individuell sinnvollste Vorgehen, um Wettbewerbsverstöße eines Wettbewerbers wirksam zu unterbinden. Natürlich berate ich Sie auch, wenn Sie selber mit einer der oben skizzierten Maßnahmen konfrontiert sind und gebe z.B. Stellungnahmen für Sie gegenüber Behörden oder Plattformen ab, prüfe Abmahnungen, gebe gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärungen für Sie ab oder vertreten Sie gerichtlich.

Insbesondere im Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht prüfe ich auch Ihre Kennzeichnung und Werbung, damit Sie sich (in Zukunft) rechtskonform verhalten können.

Ein telefonisches Erstgespräch mit einer Erörterung der Möglichkeiten und Kosten ist kostenfrei.

Rufen Sie einfach an unter 041797509820 oder 015156068110 oder schreiben Sie eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems und Ihrer Telefonnummer an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Die Mandantschaft erwarb mehrere Tickets mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 300 € bei EVENTIM für das Konzert von „Il Divo“, welches am 01.11.2020 stattfinden sollte. Das Konzert wurde in der Corona-Zeit mehrfach verschoben und es hat bis heute keinen Ersatztermin gegeben. Nach Bekanntgabe des vorerst letzten Termins am 07.11.2022 entschied sich die Mandantschaft im Dezember 2022 die Tickets zurückzugeben und sich das Geld erstatten zu lassen. Sie wendete sich diesbezüglich mehrfach an den Veranstalter PromEvent & Media KG in Oldenburg. Der Veranstalter vertröstete sie damit, ein zu hohes Aufkommen wegen Rückerstattungen zu haben und dass man sich daher gedulden solle. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung.

Anwaltliche Unterstützung

Wir erhielten im Mai 2023 den Auftrag, die Rückzahlung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Auf zwei anwaltliche Mahnungen erfolgte durch den Veranstalter keinerlei Reaktion, weshalb nun nach Absprache mit der Mandantschaft ein Mahnantrag beim Mahngericht gestellt wurde. Dagegen legte der Veranstalter Widerspruch ein. Somit war der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim Amtsgericht. In Absprache mit der Mandantschaft, wurde eine entsprechende Anspruchsbegründung für das Gericht erstellt. Noch ehe die Klage eingereicht war, zahlte der Veranstalter völlig überraschend doch noch. In der Zahlung waren selbstverständlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten enthalten. Diese Kosten musste der Veranstalter übernehmen, weil er sich mit der Rückzahlung des Ticketpreises durch die entsprechenden Aufforderungen der Mandantschaft im Verzug befand.

Warten Sie auch auf eine Rückerstattung?

Falls auch Sie nach einer abgesagten oder verschobenen Veranstaltung bislang vergeblich Ihrem Geld hinterherrennen, unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. In der E-Mail sollte nach Möglichkeit der gesamte E-Mail-/Schriftverkehr mit dem Veranstalter und/oder Ticketverkäufer, ein Scan oder Foto der Tickets, eine Telefonnummer unter der wir Sie erreichen können und möglichst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes enthalten sein. Wir schauen uns Ihren Fall an und geben Ihnen kurzfristig eine kostenfreie Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten, der möglichen Kosten und der Frage, ob diese Kosten voraussichtlich vom Veranstalter zu übernehmen sind. Häufig übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung – wir stellen gerne eine Deckungsschutzanfrage für Sie.

Gerade habe ich einen Brief bekommen, dessen Fehlen ich schon beim Absender moniert hatte. Datum der Briefmarke ist der 24.11.2022. Briefumschlag ist makellos – hinter welches Regel der wohl gefallen sein mag…

Lange Postlaufzeiten, sogar bei Einschreiben kommen in regelmäßiger Unregelmäßigkeit vor, aber dabei geht es dann um maximal ein bis zwei Wochen und nicht gleich um ein halbes Jahr.

Haben Sie schon ähnlich lange Postlaufzeiten erlebt?

Alle die eine Unionsmarke über ihren Anwalt oder Patentanwalt anmelden, werden im Idealfall darauf hingewiesen, dass nach einer solchen Markenanmeldung mit Fake-Rechnungen zu rechnen ist und diese keinesfalls ohne Rücksprache gezahlt werden sollten. Für alle Selbstanmelder hier nochmal der Hinweis. Der hiesige „Anbieter“ EIPO ist nur ein Beispiel, es gibt weitere Betrüger.

Ungefähr eine Woche nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenregister kommt per Post in einem bedruckten Briefumschlag, aber mit einer händisch aufgeklebten deutschen Briefmarke eine „IMPORTANT NOTICE“ vom EIPO – European Intellectual Property Office. Der Name ist ein bewusster Täuschungsversuch und soll zur Verwechslung mit dem europäischen Markenamt führen, dem EUIPO – European Union Intellectual Property Office.

In dem wie eine Rechnung aufgebauten Dokument wird auf die ausstehende Zahlung einer Summe von 2.589,99 € hingewiesen und es werden die öffentlichen Daten aus dem Markenregister aufgeführt – wenn die veröffentlicht sind, sind die Markenamtsgebühren offensichtlich schon bezahlt, da die Veröffentlichung ohne Zahlung nicht erfolgt.

Die Zahlung soll binnen 8 Tagen auf ein Konto mit kasachischer IBAN erfolgen. Wer zahlt, sieht sein Geld also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wieder. Der Rechnungsbetrag übersteigt die tatsächlichen Markenamtsgebühren übrigens deutlich.

In dem im Ergebnis wohl jedenfalls in Deutschland vergeblichen Versuch, eine Betrugsstrafbarkeit zu vermeiden, steht unten im Kleingedruckten, dass die Daten um EUIPO stammen, man mit dem Markenamt nichts zu tun hätte, es sich nicht um eine Rechnung handele und man auch nicht bezahlen müsse. Wenn man bezahlt, würde man damit das Angebot zur kostenpflichtigen Veröffentlichung in einem privaten Register des EIPO annehmen, wobei sich der Vertrag auch noch automatisch um ein Jahr verlängern soll, wenn nicht drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt worden ist. Angegeben wird eine kasachische und eine französische Andresse.

Das EUIPO, also das echte europäische Markenamt warnt übrigens ausdrücklich vor diesem und vergleichbaren Schreiben: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/misleading-invoices

Auch wenn der Sachverhalt im Kleingedruckten klargestellt wird, ist das Dokument so gestaltet, dass man diese Informationen möglichst nicht beachtet. Ich würde strafrechtlich daher trotzdem von einem Betrug ausgehen. Wenn Sie so ein Schreiben erhalten haben oder sogar darauf reingefallen sind, können Sie daher Anzeige erstatten. Ob das etwas bringt, ist natürlich eine andere Frage.

Wenn Sie gezahlt haben, bleibt Ihnen außer der erwähnten Strafanzeige nichts. Das Geld ist weg und sie können es nur unter „wichtige Erfahrung im Geschäftsleben“ verbuchen. Vergleichbare Fake-Rechnungen erhalten Sie übrigens auch wenn Sie eine Gesellschaft gründen, die ins Handelsregister eingetragen wird. Seien Sie bei der nächsten Markenanmeldung schlauer und/oder beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt, um auch andere Fallstricke wie eine Zurückweisung wegen absoluter Schutzhindernisse oder Konflikte mit älteren Marken möglichst zu vermeiden.

Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) gegen eine Fahrschule vor. Darin wird die Werbung mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung beanstandet, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gemäß § 32 FahrlG (Fahrlehrergesetz) nicht zulässig sein soll. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung von 2013, die zudem noch zu einem teilweise anderen Gesetzesstand ergangen ist.

Die geforderte Unterlassungserklärung erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall mindestens zu weitgehend und sollte nicht in der vorgeschlagenen Form unterschrieben werden.

Es ist zu erwarten, dass noch mehr derartige Abmahnungen im Umlauf sind oder aktuell ausgesprochen werden. Fahrschulen sollten daher ihre Werbung gezielt prüfen (lassen), ob alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Preisauszeichnung, eingehalten werden.

Je nach Fall und Risikobereitschaft des Abgemahnten kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder sich im Zweifelsfall verklagen zu lassen. In jedem Fall sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden, da mögliche Vertragsstrafen im Zweifelsfall teurer werden als eine anwaltliche Beratung.

Mein Angebot

Wenn Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, senden Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de und schreiben Sie mir dazu Ihre Telefonnummer. Ich melde mich kurzfristig für ein kostenloses Erstgespräch, in dem ich die Handlungsoptionen und deren Chancen, Risiken und Kosten mit Ihnen bespreche. Dies gilt auch für andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Prüfung Ihrer Werbung zur Verfügung, wenn Sie vorsorglich eine rechtliche Einschätzung möchten. Derartige Prüfungen rechne ich nach Zeitaufwand minutengenau ab – kontaktieren Sie mich hier gerne unverbindlich für ein Angebot.

Ziemlich häufig kommen einem in Schreiben und Schriftsätzen von Kollegen sehr kuriose Argumente unter, die ich im Rahmen einer Artikelserie gelegentlich vorstellen möchte. Man fragt sich dann immer, ob der Kollege oder die Kollegin einen selbst oder das Gericht für blöd hält oder einfach nicht gemerkt hat, dass die Argumentation „extrem schwach“ bzw. lächerlich ist. Mitunter könnte man meinen, dass Anwälte nicht nach Stunden- oder RVG-Honorar, sondern nach Textzeilen bezahlt werden.

Aus dem Schriftsatz einer bekannten, auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um Unterlassungsansprüche bezüglich der Kennzeichnung eines Futtermittels geht.

Sachverhalt

Auf dem Futtermittel fehlt die Angabe der Futtermittelart gemäß Art. 15 a) VO 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung). Auf dem Etikett werden unter anderem Fütterungshinweise gegeben und es werden analytische Bestandteile angegeben (dies ist eine Formulierung, die es so nur bei Futtermitteln als Kennzeichnungselement gibt).

Es handelt sich um ein reines Pflanzenöl aus einer Pflanzenart.

Die Futtermittelart „Einzelfuttermittel“ wird in Art. 3 g) VO 767/2009 wie folgt definiert:

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

Es sollte einleuchtend sein, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt.

Argumentation

Es soll aber kein Verstoß vorliegen, obwohl nicht „Einzelfuttermittel“ auf der Verpackung steht, denn „Das streitgegenständliche […]öl dient in keiner Weise zur Deckung des täglichen Ernährungsbedarfs, es handelt sich mithin nicht um ein Einzelfuttermittel“.

Wieso das auch als [Tier][Pflanzenart]öl bezeichnete Produkt nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen soll und wieso es plötzlich auf den „täglichen“ Ernährungsbedarf ankommen soll, wird leider nicht ausgeführt. Die Schlussfolgerung ist dann, dass die Vorschrift auf das Produkt nicht anzuwenden ist.

Es würde mich sehr überraschen, wenn das Gericht dieser Argumentation folgt.

Beratungsbedarf?

Suchen Sie einen Anwalt, der sich im Futtermittelrecht auskennt und Sie sachgerecht und lösungsorientiert berät, statt Sie mit eindrucksvoll formuliertem Halbwissen in aussichtslose Auseinandersetzungen zu führen, die Sie am Ende bezahlen dürfen?

Wenn Sie eine Abmahnung oder behördliche Beanstandung durch präventive Prüfung Ihrer Kennzeichnung und Werbeaussagen vermeiden möchten, selbst gegen einen Wettbewerber vorgehen möchten, der gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstößt oder eine Abmahnung erhalten haben, die Sie nicht ungeprüft unterschreiben und gegen die Sie sich gegebenenfalls zur Wehr setzen möchten, kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

UPDATE 07.03.2023: Der Verlag hat sich per E-Mail entschuldigt, die Stornierung bestätigt und will mit dem Vertriebspartner sprechen. Man betont, dass man als renommierter Fachverlag auf seriöse und rechtlich einwandfreie Methoden der Lesergewinnung großen Wert legt.

Ursprünglicher Artikel vom 03.03.2023:

Das IWW Institut ist mir bisher nur als Quelle häufig veralteter juristischer Fachbeiträge im Internet aufgefallen. Gestern erhielt ich jedoch einen Kaltakquise-Anruf. Inhalt des Telefonats war die Frage, ob man mir kostenlos eine Sonderausgabe zum Vollstreckungsrecht schicken dürfe und ob meine Anschrift und E-Mail-Adresse stimmen würden. Ich habe dies alles bejaht und man hat mir noch mitgeteilt, man werde mir dann noch eine Bestätigung per E-Mail schicken, die Ausgabe komme aber per Post.

Soweit, so gut – wobei ich mich schon gefragt habe, warum man noch eine Bestätigung per E-Mail schicken will, wenn man die Ausgabe auch ohne Einverständnis einfach per Post hätte schicken können – vielleicht will man ja aus ökologischen Gründen nur an interessiertes Publikum verschicken.

So einfach ist es aber natürlich nicht, denn heute erhielt ich eine E-Mail, nach der ich viel mehr Leistungen als nur die kostenlose Zeitschriftenausgabe erhalten soll, nämlich einen ganzen Informationsdienst mit monatlicher Zeitschrift und Online-Zugang – dafür handelt es sich aber um eine Art Testabo, das sich automatisch kostenpflichtig verlängert und halbjährlich im Voraus abgerechnet wird – allerdings bei monatlicher Kündigungsmöglichkeit.

Auszug aus der E-Mail des IWW Instituts:

vielen Dank, auch von […] für das Telefongespräch. Es freut uns, dass Sie sich für den Informationsdienst VE Vollstreckung effektiv interessieren.

Wie mit Ihnen vereinbart, erhalten Sie in den nächsten Tagen kostenlos:

  • Die aktuelle Ausgabe VE
  • Die Sonderausgabe „Neue Vollstreckungsformulare 2023. Schritt für Schritt zum richtigen Ergebnis“
  • Zugriff auf alle digitalen Inhalte auf der VE-Website und über die myIWW-App.

So geht es nach dem kostenlosen Test weiter:

  • Sie nutzen VE (1 Ausgabe pro Monat + Zugang online/mobile) für monatlich 18,80 € inkl. Versand und USt.
  • Die Rechnung erhalten Sie halbjährlich im Voraus.
  • VE können Sie jederzeit zum Monatsende kündigen.

Und wenn Sie den Test beenden möchten:
Geben Sie uns bitte bis 14 Tage nach Erhalt der Testausgabe Bescheid – und alles ist für Sie erledigt.

Und nun?

Es handelt sich um das klassische Abomodell, mit dem normalerweise Fernsehzeitschriften an der Haustür oder über häufig illegale Telefonakquise an Verbraucher vertrieben werden. Habe ich so von einem juristischen Fachmedium auch noch nicht erlebt.

Die telefonische Kaltakquise des IWW Instituts war in diesem Fall zulässig, da man wohl ein mutmaßliches Interesse einer Anwaltskanzlei an entsprechenden Fachinformationen begründen kann.

Ich habe sofort per E-Mail mitgeteilt, dass ich keinen entsprechenden Vertrag geschlossen habe und dies auch nicht möchte und mir jede weitere Werbeansprache über E-Mail, Fax, Post und Telefon verbeten. Mit einem Unternehmen wie dem IWW, dass zumindest seine Vertriebsmitarbeiter nicht im Griff hat, möchte ich auch in Zukunft keine Geschäftsbeziehung führen.

Das IWW Institut hat immerhin den Eingang meiner E-Mail unverzüglich bestätigt – bei einem wirklich unseriösen Unternehmen hätte ich erwartet, dass man die E-Mail ignoriert, die Rechnung schickt und dann behauptet, dass man keine E-Mail bekommen habe.

Jetzt bin ich sehr gespannt, ob die versprochene Sonderausgabe trotzdem verschickt wird und ob eventuell trotzdem irgendwann eine Rechnung kommt.

Was tun, wenn eine unberechtigte Forderung (wie z.B. eine Rechnung für eine nie bestellte Leistung) gegen mich geltend gemacht wird?

Was wäre, wenn tatsächlich eine Rechnung käme, obwohl ich keinen Vertrag abgeschlossen habe?

Die Beweislage wäre in diesem Fall sehr eindeutig, so dass ich eine Auseinandersetzung nicht scheuen müsste.

Option 1: ich widerspreche der Rechnung und hoffe, dass sie nicht weiter verfolgt wird und ich insbesondere nicht von Inkassounternehmen genervt werde. In Extremfällen werden solche Forderungen sogar gerichtlich geltend gemacht, wenn sie z.B. weiterverkauft worden sind und der neue Inhaber der vermeintlichen Forderung nichts von der fragwürdigen Geschichte weiß (oder es ihm egal ist).

Option 2: ich mache nichts – vermutlich kriege ich dann nervige Inkassopost und werde eventuell irgendwann verklagt.

Option 3: ich beauftrage einen Anwalt, der außergerichtlich versucht die Forderung abzuwehren. Die Anwaltskosten muss ich in vielen Fällen selbst tragen, da es grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, unberechtigt mit einer Forderung konfrontiert zu werden.

Option 4: ich erhebe ohne lange zu fackeln negative Feststellungsklage, ziehe also selber vors Gericht. Gewinne ich, hat die Gegenseite die Kosten zu tragen.

Vor- und Nachteile der negativen Feststellungsklage

Dies hat den erheblichen Nachteil, dass ich die Verfahrenskosten (da ich selbst Anwalt bin nur die Gerichtskosten) zunächst bezahlen muss. Zugleich erhalte ich Rechtssicherheit, dass der Anspruch wirklich nicht besteht und kann die Kosten (inklusive Anwaltskosten) am Ende von der Gegenseite ersetzt verlangen. Wenn mehr Opfer offenkundig unberechtigter Forderungen diesen Weg gehen würden, dann würden sich unseriöse Geschäftspraktiken weniger lohnen bzw. die Unternehmen müssten die Qualität ihres Vertriebs im eigenen Interesse stärker kontrollieren, um die Kosten derartiger Verfahren zu vermeiden.

Leider springt bei Option 4 die Rechtsschutzversicherung nicht ein und Prozesskostenhilfe gibt es auch nicht, denn es soll zumutbar sein, dass man wartet, dass die Gegenseite die Forderung gerichtlich durchsetzt. Vor dem Hintergrund, dass sich solche Kosten häufig durch Inkassokosten etc. enorm aufblähen, kann man hier zwar auch die Ansicht vertreten, dass man ein erhebliches Interesse an der Klärung hat – dieses Argument dürfte aber regelmäßig nicht helfen, um doch noch Prozesskostenhilfe oder eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung zu erhalten.

Ich selbst bin großer Fan der negativen Feststellungsklage und finde, dass wer es sich leisten kann das geringe Prozessrisiko eingehen sollte. So kann jeder etwas dazu beitragen, dass Unternehmen sorgfältiger sind, wenn sie Forderungen erheben und unseriöse Unternehmen es schwerer haben Geld zu verdienen. Häufig ist die Forderung gar nicht besonders hoch, aber man ärgert sich trotzdem sehr. Da beruhigt es die Nerven ungemein, wenn der eigene Anwalt der Gegenseite mit der Keule der negativen Feststellungsklage eins überbrät. Vor dem Amtsgericht benötigt man nicht einmal einen Anwalt, allerdings empfiehlt es sich trotzdem einen Anwalt zu beauftragen, wenn man selbst nicht sehr versiert ist und schon viele Zivilprozesse geführt hat. Die Beobachtung zeigt, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien in Zivilprozessen häufig Fehler machen, die zu ungünstigen Ergebnissen führen. Außerdem geht mit der Prozessführung häufig erheblicher Stress einher, wenn man so etwas nicht dauernd macht.

Mein Angebot

Sie sehen sich einer offensichtlich unberechtigten Forderung ausgesetzt? Es gibt viele Beispiele:

  • Jemand ist mit Ihrer Identität im Internet einkaufen gegangen – viele Unternehmen versenden ohne Identitätsprüfung auf Rechnung. Entweder wird an eine andere Adresse geliefert oder der Betrüger fängt den Paketlieferdienst vor dem Haus ab.
  • Sie sollen Geld für ein Abo bezahlen, dass sie nie abgeschlossen haben.
  • Sie haben eine Bestellung nachweislich rechtzeitig retourniert, dennoch wird der Kaufpreis beharrlich weiter verlangt.
  • Louis Vuitton erhebt unberechtigte Forderungen nach einem Grenzbeschlagnahmeverfahren bei privater Bestellung eines Plagiats im Ausland.

Kontaktieren Sie mich gerne mit Ihrem Fall, indem Sie mir eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und den relevanten Dokumenten schicken. Bitte hinterlassen Sie mir möglichst auch eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind. Ich melde mich dann mit einer kostenfreien Ersteinschätzung bei Ihnen und Sie können anschließend entscheiden, ob ich Sie in dem Fall weiter vertreten darf. Nur in letzterem Fall fallen Kosten für Sie an, die aber in der Regel von der Gegenseite erstattet werden müssen.

Es gibt Fälle, da steckt der Wurm drin und dann gibt es Fälle, da feiern die Würmer eine Party.

Der Mandant streitet sich mit seiner Krankenversicherung über diverse Leistungen – die Versicherung mauert und fordert z.B. Belege an, die schon vorliegen. Schließlich trifft man sich vor dem Amtsgericht, wo die Versicherung erwartungsgemäß zur Zahlung verurteilt wird. Die Zahlung erfolgt in drei Überweisungen an drei unterschiedlichen Tagen – obwohl sogar noch ein geringfügiger Betrag mit dem Betreff Zinsen dabei ist, fehlt am Ende noch ein zweistelliger Betrag.

Der Mandant und ich haben die Faxen dicke und beantragen die Kontopfändung. Diese geht auch glatt durch. Das Gericht erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Gerichtsvollzieherin stellt ihn der Versicherung und der Bank zu. Wie nicht anders zu erwarten, befindet sich genug Geld auf dem Geschäftskonto der Versicherung, dass schließlich auf meinem Kanzleikonto landet, so dass der Mandant auch noch den Rest seines Geldes bekommt.

Einige Zeit später erhalte ich ein Schreiben des Gerichts, die Versicherung habe das Fehlen von Seiten (3, 6, 7 und 9) des Antrags bemängelt. Wenig später kommt eine zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin, die – wohl auf Weisung des Gerichts – nicht nur an die Versicherung noch einmal zugestellt hat, sondern auch an die Bank. Die Pfändung erfolgt nochmal, obwohl kein Antrag vorlag, das Geld landet schließlich nochmal auf meinem Kanzleikonto, wo es nun auf eine eventuelle Rückforderung der Versicherung wartet…

Gegen die zweite Rechnung der Gerichtsvollzieherin gehe ich in die Erinnerung. Nach einem halben Jahr wird die Erinnerung negativ beschieden, mit der Begründung, es liege kein schwerer Verfahrensverstoß vor, der die Kostenpflicht entfallen lasse, da das Formular ohne die Seiten 6 und 7 eingereicht worden sei und dies unüblich sei, habe das Gericht nur leicht fahrlässig nicht erkannt, dass die Seiten nur vermeintlich fehlten, was im Massenverfahren kein schwerer Verstoß sei. Auf die laut Versicherung ebenfalls fehlenden Seiten 3 und 9 wird nicht eingegangen.

Ich schaue in meine Unterlagen – auf Seite 1 des Antrags steht im DAFÜR VORGESEHENEN FORMULARFELD! „Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-5, 8, 9„. Ich schaue zusätzlich in den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem der Antrag ja beigefügt ist – darin fehlt die Seite 1 – warum auch immer. Auf Seite 1 steht übrigens der Antrag, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Seite auch gar nicht hätte erlassen werden dürfen, keine Ahnung, wo das Gericht mit der Seite geblieben ist.

Ein Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) ist nicht möglich, da der Beschwerdewert unter 200 € liegt. Zum Glück geht es nur um rund 30 € Gerichtsvollzieherkosten, aber es ist trotzdem schwierig, dem Mandanten zu vermitteln, warum er zahlen soll, wenn andere alles falsch machen.

Manche Fälle kann man sich nicht ausdenken.

Gerade lese ich gehäuft Schreiben und Schriftsätze von Anwaltskollegen (geschlechtsunspezifisch verstanden), die erkennbar nur irgendwelche völlig abwegigen Meinungen und Argumente auf (digitales) Papier rotzen, statt sich mit der Sach- und Rechtslage tiefergehend zu befassen. Teilweise sind die Schreiben durchaus lang – es steht nur nichts Brauchbares drin.

Ich frage mich immer, mit welcher Motivation solche Schreiben verfasst werden. Von Fällen schlichter Unfähigkeit oder Dummheit, die es auch geben mag, abgesehen – was bewegt die Kollegen zu diesen Schreiben?

Momentan mag es zu Leistungseinbrüchen durch Hitzestress kommen, aber abgesehen davon überlege ich immer, wen die Kollegen damit beeindrucken wollen. Wer auf einen gehaltvollen Schriftsatz derart antwortet, kann ja nicht ernsthaft damit rechnen, dass ich mir den Blödsinn durchlese und denke „da fällt mir echt nichts mehr zu ein – also hat der Kollege bestimmt Recht und wir geben auf“. Auch bei Gericht verursachen derartige Schreiben lediglich Arbeitsaufwand ohne Mehrwert für die Erfolgsaussichten – im Gegenteil wird auch der objektivste Richter einem besonders nervigen Prozessbevollmächtigten und dessen Mandantschaft gegenüber unterbewusst eine ablehnende Haltung einnehmen.

Bleibt also als eigentliches „Publikum“ nur der Mandant, dem durch ausufernde, aber inhaltsleere Schreiben, steile Thesen und Behauptungen ins Blaue hinein Fachkompetenz und Engagement vermittelt werden sollen. Außerdem lässt sich eine saftige Rechnung natürlich besser „verkaufen“, wenn man dafür viel beschriebenes Papier vorweisen kann, so dass der Mandant sich mit der Lektüre möglichst überfordert aber gut vertreten fühlt. Ich hoffe für die Gegenpartei dann immer, dass sie kein Zeithonorar vereinbart hat…

Mal ganz ehrlich, wir haben aktuell ein Marktumfeld, bei dem jeder Rechtsanwalt, der nicht reichlich ausgelastet ist wirklich, wirklich etwas falsch macht und insofern auf derartige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht angewiesen sein sollte. Wenn man rechtlich auf verlorenem Posten steht, muss man nicht anfangen Nebelkerzen zu werfen, sondern dem Mandanten dies nachvollziehbar erklären und die verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Vergleich, kostensparende Prozessbeendigung, etc.) aufzeigen. Nur wenn der Mandant dann ausdrücklich möchte, dass trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit auch noch nach dem letzten Schatten eines Strohhalms gegriffen und bis zur letzten Seite des letzten unbrauchbaren Belegs gekämpft werden soll, halte ich die oben erwähnten Machwerke anwaltlicher Kreativschreibkunst für angebracht. Es gehört allerdings meines Erachtens zu den wichtigsten Fertigkeiten eines Rechtsanwaltes, den eigenen Mandanten möglichst von derartigen Eskapaden abzubringen, was mir jedenfalls bislang fast immer auch in emotional aufgeladenen Fällen gelungen ist.

Das OLG Düsseldorf , 20 U 83/21 hat entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht – wie es auch der Wortlaut des neuen § 14 Abs. 2 UWG vorsieht – für alle Onlineverstöße gilt. Umstritten ist nämlich, ob der fliegende Gerichtsstand in Anlehnung an § 13 Abs. 4 UWG nur für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und DSGVO-Verstöße abgeschafft werden sollte. Das OLG Düsseldorf argumentiert hier richtigerweise, dass der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 UWG und die Gesetzgebungsmaterialen, insbesondere die Nichtumsetzung eines Vorschlages im Gesetzgebungsverfahren, die beiden Normen anzugleichen, eine analoge Anwendung bzw. Auslegung gegen den Wortlaut ausschließen.

Die Gegenmeinung hat sich mir noch nie erschlossen und war wohl mehr dem Wunsch eines Teils der Anwaltschaft und vielleicht auch einiger im Wettbewerbsrecht „wichtiger“ Gerichte geschuldet, das Forum-Shopping im Wettbewerbsrecht fortsetzen zu können. Schließlich profitieren davon besonders die Wettbewerbskanzleien mit Sitz bei hoch frequentierten Gerichten.

In Anbetracht des digitalen Wandels halte ich es für durchaus verschmerzbar, dass man als Anwalt nicht mehr überwiegend vor dem „Heimatgericht“ klagen und die Gegenseite so zusätzlich mit weiten Anreisen gängeln kann. Viele Verfahren im Wettbewerbsrecht werden sinnvollerweise im schriftlichen Verfahren geführt, da es allein auf Rechtsfragen ankommt und die Beweissituation eher unkritisch und dokumentengestützt ist. Außerdem werden – wenn auch leider nicht von allen Gerichten/Richtern zunehmend Videoteilnahmen an den Verhandlungen zugelassen, so dass lange Reisezeiten und die nicht unerheblichen Reisekosten entfallen und die Prozesse so insgesamt günstiger werden.

Man kann gegen die Entscheidung des Gesetzgebers natürlich einwenden, dass es durch den fliegenden Gerichtsstand eine höhere fachliche Spezialisierung bei einzelnen Gerichten gibt. Das ist sicher richtig, zugleich wurden so aber wenige Gerichte „meinungsgebend“, was der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung nicht unbedingt zuträglich war. Ohne fliegenden Gerichtsstand müssen sich die Gerichte mit mehr unterschiedlichen Meinungen anderer Gerichte auseinandersetzen, und können weniger in ihrer eigenen Rechtsprechungsblase agieren. Eine frische Sichtweise ist mitunter nicht verkehrt und auch Richter an den bislang weniger frequentierten Gerichten haben gute Argumente und sind in der Regel nicht blöd.