Das OLG Hamburg hat laut mehreren Berichten am 20.01.2022 entschieden, dass „Glen Buchenbach“ als Bezeichnung für einen deutschen Whisky unzulässig ist, da damit die geschützte geografische Herkunftsangabe für schottischen Whisky verletzt werde.

Dies mag zunächst verwundern, denn bei Gesamtbetrachtung von „Glen Buchenbach“ würde ich persönlich nicht von einem schottischen Erzeugnis ausgehen, da Buchenbach erkennbar nicht in Schottland liegen dürfte. Damit liegt eine Irreführung oder Verwechslungsgefahr mit einem schottischen Whisky eigentlich nicht vor.

Geschützte geografische Herkunftsangaben sind jedoch besonders stark geschützt und zwar auch gegen „Anspielungen“. Dies ergibt sich hier aus der VO 2019/787 (ersetzt die in der Vorinstanz relevante VO 110/2008).

Art. 21 VO 2019/787 lautet auszugsweise:

(2) Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt
sind, werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung
eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;


b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung,
selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der
Dienstleistung angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung
in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“,
„Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder
dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;

Vorlage zum EuGH

Der EuGH hat eine Vorlageentscheidung zur (inhaltlich gleichen) Vorgängerregelung getroffen:

Zu a) hat er sich wie folgt geäußert: Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

Demnach dürfte „Glen Buchenbach“ nach a) nicht unzulässig sein.

Zu b) hat der EuGH wie folgt ausgeführt:

Nach alledem ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

Fazit

Heißt übersetzt, wenn „Glen“ im Zusammenhang mit Whisky den Durchschnittsverbraucher an schottischen Whisky denken lässt, dann ist es eine Anspielung. Klarstellende Hinweise oder Umstände, dass es sich nicht um ein schottisches Erzeugnis handelt, sollen nicht berücksichtigt werden – wohl weil damit die positive Anspielung nicht negiert wird. Daher ist es unerheblich, dass „Buchenbach“ eine Herkunft aus Schottland gedanklich ausschließen dürfte.

Wie das LG, ist offenbar auch das OLG Hamburg nun der Meinung, dass „Glen“ im Zusammenhang mit Whisky an schottischen Whisky denken lässt. Nach dieser Feststellung kommt man bei Berücksichtigung der Vorlageentscheidung des EuGH automatisch zu dem Ergebnis, dass „Glen Buchenbach“ nicht für deutschen Whisky verwendet werden darf.

Die Entscheidung und der ganze Verfahrensgang zeigen wieder einmal, wie sehr man sich über die Details der zulässigen Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln streiten kann. Der Teufel liegt hier im Detail und gerade der „Marketingteil“ ist häufig Gegenstand von Beanstandungen, Abmahnungen und Gerichtsverfahren.

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen persönlich als Rechtsanwalt in Fragen des Lebensmittelrechts, insbesondere auch zur Kennzeichnung und Werbung für Spirituosen zur Verfügung. Ich empfehle, Etiketten, Produktseiten und sonstige Materialen vorab prüfen zu lassen, da nach meiner Erfahrung fast immer Fehler zu finden sind. Eine solche „Vorsorge“ ist im Zweifelsfall auch billiger, als im Nachhinein neben den Kosten eines Rechtsstreits und der dann erforderlich werdenden Beratung/Vertretung auch noch die Ware umetikettieren oder vernichten zu müssen.

Kontaktieren Sie mich gerne mit Ihrem Anliegen.

Rechtsanwalt

Thiemo Wenck

E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Mobil: 015156068110

Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.