Gerade im Onlinehandel scheint der Ehrliche häufig der Dumme zu sein. Man steckt nach den ersten Erfahrungen mit Behörden, Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern viel Zeit und Geld in korrekte Kennzeichnung und Werbung. Derweil werben andere Wettbewerber weiter mit verbotenen Werbeaussagen, wie z.B. krankheitsbezogenen Angaben (z.B. kann Krebs vorbeugen, hilft gegen Magengeschwüre) oder gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. steigert die Konzentration, hilft beim Muskelaufbau).

Was für Optionen gibt es, insbesondere auch, wenn man selbst anonym bleiben und sich nicht direkt mit dem Wettbewerber anlegen möchte?

1. Freundlichen Aufforderung

Bei kleineren Verstößen, die eher auf Unwissenheit zurückzuführen sein könnten und bei kleinen oder neuen Wettbewerbern hilft manchmal schon eine freundliche E-Mail mit einem Hinweis auf den Verstoß, der einen stört. Dies kann man grundsätzlich selbst machen. Reagiert der Wettbewerber nicht, kann er sich aber denken, woher weitere, gegebenenfalls anonyme Maßnahmen kommen.

Ich biete daher an, die Gegenseite mit einem Anwaltsschreiben freundlich zu bitten, den Verstoß abzustellen. Dies kann ohne Nennung des Mandanten erfolgen, so dass Sie anonym bleiben und keine Retourkutsche befürchten müssen. Sofern Sie eine Abmahnung planen, sofern der Wettbewerber nicht einlenkt, kann dies allerdings schädlich für den Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnkosten sein. Sollte eine Abmahnung als zweiter Schritt im Raum stehen, sollte daher die freundliche Aufforderung selbst oder durch einen anderen „Strohmann“ vorgenommen werden, auch wenn dies natürlich weniger Eindruck als ein anwaltliches Schreiben macht.

2. Abmahnung

Der klassische Weg, auf dem Ihnen ein wettbewerbsrechtlich erfahrener Anwalt helfen kann, ist die Abmahnung. Dabei erhält der Wettbewerber von Ihrem Anwalt eine Mitteilung, was er falsch gemacht hat, verbunden mit der Aufforderung eine so genannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Für bestimmte Verstöße im Internet können keine Abmahnkosten geltend gemacht und auch kein Vertragsstrafeversprechen verlangt werden – ich oder Ihr Anwalt beraten Sie natürlich auch darüber.

Eine strafbewährte Unterlassungserklärung ist ein vertragliches Versprechen, die Verstöße nicht fortzusetzen oder zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden (also Sie) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist also der Strafanreiz, die Verpflichtung wirklich einzuhalten. Vertragsstrafen gehen je nach Schwere des Verstoßes in der Regel bei 3.000 € los und bewegen sich meist im Bereich von 3.000 – 6.000 € für einen Erstverstoß. Sollte der Wettbewerber danach wieder verstoßen, wird die Vertragsstrafe üblicherweise um 50 % erhöht, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Für Bagatellverstöße gibt es eine gesetzliche Obergrenze von 1.000 €. Üblicherweise wird eine „angemessene Vertragsstrafe“ vereinbart, die Sie im Falle eines Verstoßes nach „billigem Ermessen“ festlegen und die im Streitfall durch ein Gericht überprüft wird.

Gibt der Wettbewerber die Unterlassungserklärung nicht ab, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dies kann in vielen Fällen in einem Eilverfahren, durch einstweilige Verfügung, geschehen, ansonsten mit einer ganz normalen Klage vor dem zuständigen Landgericht.

In beiden Fällen steht am Ende ein Urteil, wenn der Wettbewerber nicht doch noch nachgibt und die Unterlassungserklärung abgibt. Sofern der Unterlassungsanspruch berechtigt war, wird der Wettbewerber verurteilt, die Verstöße zu unterlassen. Macht er es dennoch wieder, kann ein Ordnungsgeld beim Gericht beantragt werden. Dieses bewegt sich ungefähr in gleicher Höhe, wie eine Vertragsstrafe, geht aber nicht an Sie, sondern an den Staat.

Grundsätzlich können auch Wettbewerber mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagt werden, wenn sie hier Fehler begehen, allerdings muss dies gut überlegt werden, da die Kosten unter Umständen nur mit erhöhtem Aufwand vollstreckt werden können oder keine vollständige Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten im Ausland erfolgt und Sie so auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Dies sollte man natürlich schon bei der Abmahnung in Erwägung ziehen.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, haben Sie sowohl für die Abmahnkosten, als auch für etwaige Kosten eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung gegen den Wettbewerber. In der Regel ist das Vorgehen für Sie am Ende also kostenneutral und im Falle eines Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie mit einem „Gewinn“ aus der Auseinandersetzung gehen. Sie tragen aber natürlich das Risiko, dass der Wettbewerber nicht zahlungsfähig oder sich seiner Zahlungspflicht irgendwie entzieht (z.B. abtaucht). In einem solchen Fall bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten und eventuellen Gerichtskosten sitzen. Nach meinen Erfahrungen ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerber mit Sitz in Deutschland ein Zahlungsausfall sehr selten, während es je nach Verstoß und Branche nach meinem Eindruck im zweistelligen Prozentbereich der Fälle zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung oder das Unterlassungsurteil kommt.

3. Meldung bei Amazon, Ebay oder anderen Verkaufsplattformen

Sofern der Wettbewerber über eine Onlineplattform wie Ebay oder Amazon verkauft, kann der Verstoß auch dort angezeigt werden. Dies führt in der Regel zu einer jedenfalls vorübergehenden Sperrung des Angebotes, bis der Fehler beseitigt wurde. Sie können selbst tätig werden, gegebenenfalls auch über ein anonymes Verbraucherprofil. Ein Anwaltsschreiben führt hier häufig schneller oder zuverlässiger zum Erfolgt. Wiederholte Sperrungen können für Verkäufer ernsthafte Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von der Plattform haben. Der Missbrauch des Meldesystems (insbesondere also Anzeigen, obwohl kein Fehler vorliegt) kann wettbewerbswidrig sein und unter Umständen Folgen für den meldenden Account haben.

4. Anzeige bei den Behörden

Insbesondere Kennzeichnung und Werbung werden in den meisten Fällen auch von den zuständigen Behörden (z.B. Lebensmittelüberwachung, Futtermittelüberwachung, etc.) überwacht. Die Kontrolldichte ist in vielen Bereichen allerdings erschreckend niedrig. Auf eine Anzeige hin müssen die Behörden aber tätig werden. Sie können die zuständige Behörde ermitteln und dann Anzeige wegen der Verstöße des Wettbewerbers erstatten. Dies ist für Sie kostenlos. Allerdings landet Ihr Name in der Akte und wenn ein Rechtsanwalt für den Wettbewerber im Verfahren Akteneinsicht nimmt, kann es zu einer Retourkutsche kommen. Sofern Sie anonym bleiben möchten, können wir für Sie sowohl den eventuell erforderlichen Testkauf, als auch die Anzeige vornehmen, ohne dass Ihr Name in den Akten der Überwachungsbehörde auftaucht. In unseren Anzeigen formulieren wir auch bereits aus, was unserer Auffassung nach die Verstöße sind und gegen welche Gesetze verstoßen wird. Dies erleichtert den Behörden die Arbeit und wird ernster genommen. Behördliche Verfahren können sehr lange dauern und führen nicht immer zu ernsthaften Folgen für den Wettbewerber, das beanstandete Verhalten wird aber in der Regel nach einiger Zeit unterbunden. Sie erhalten allerdings keine Rückmeldung über das Verfahren, so dass Sie einen Erfolg nur an der Verhaltensänderung des Wettbewerbers sehen können.

Unser Angebot

Ich berate Sie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten und erarbeite zusammen mit Ihnen das individuell sinnvollste Vorgehen, um Wettbewerbsverstöße eines Wettbewerbers wirksam zu unterbinden. Natürlich berate ich Sie auch, wenn Sie selber mit einer der oben skizzierten Maßnahmen konfrontiert sind und gebe z.B. Stellungnahmen für Sie gegenüber Behörden oder Plattformen ab, prüfe Abmahnungen, gebe gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärungen für Sie ab oder vertreten Sie gerichtlich.

Insbesondere im Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht prüfe ich auch Ihre Kennzeichnung und Werbung, damit Sie sich (in Zukunft) rechtskonform verhalten können.

Ein telefonisches Erstgespräch mit einer Erörterung der Möglichkeiten und Kosten ist kostenfrei.

Rufen Sie einfach an unter 041797509820 oder 015156068110 oder schreiben Sie eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems und Ihrer Telefonnummer an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) gegen eine Fahrschule vor. Darin wird die Werbung mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung beanstandet, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gemäß § 32 FahrlG (Fahrlehrergesetz) nicht zulässig sein soll. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung von 2013, die zudem noch zu einem teilweise anderen Gesetzesstand ergangen ist.

Die geforderte Unterlassungserklärung erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall mindestens zu weitgehend und sollte nicht in der vorgeschlagenen Form unterschrieben werden.

Es ist zu erwarten, dass noch mehr derartige Abmahnungen im Umlauf sind oder aktuell ausgesprochen werden. Fahrschulen sollten daher ihre Werbung gezielt prüfen (lassen), ob alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Preisauszeichnung, eingehalten werden.

Je nach Fall und Risikobereitschaft des Abgemahnten kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder sich im Zweifelsfall verklagen zu lassen. In jedem Fall sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden, da mögliche Vertragsstrafen im Zweifelsfall teurer werden als eine anwaltliche Beratung.

Mein Angebot

Wenn Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, senden Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de und schreiben Sie mir dazu Ihre Telefonnummer. Ich melde mich kurzfristig für ein kostenloses Erstgespräch, in dem ich die Handlungsoptionen und deren Chancen, Risiken und Kosten mit Ihnen bespreche. Dies gilt auch für andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Prüfung Ihrer Werbung zur Verfügung, wenn Sie vorsorglich eine rechtliche Einschätzung möchten. Derartige Prüfungen rechne ich nach Zeitaufwand minutengenau ab – kontaktieren Sie mich hier gerne unverbindlich für ein Angebot.

Ziemlich häufig kommen einem in Schreiben und Schriftsätzen von Kollegen sehr kuriose Argumente unter, die ich im Rahmen einer Artikelserie gelegentlich vorstellen möchte. Man fragt sich dann immer, ob der Kollege oder die Kollegin einen selbst oder das Gericht für blöd hält oder einfach nicht gemerkt hat, dass die Argumentation „extrem schwach“ bzw. lächerlich ist. Mitunter könnte man meinen, dass Anwälte nicht nach Stunden- oder RVG-Honorar, sondern nach Textzeilen bezahlt werden.

Aus dem Schriftsatz einer bekannten, auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um Unterlassungsansprüche bezüglich der Kennzeichnung eines Futtermittels geht.

Sachverhalt

Auf dem Futtermittel fehlt die Angabe der Futtermittelart gemäß Art. 15 a) VO 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung). Auf dem Etikett werden unter anderem Fütterungshinweise gegeben und es werden analytische Bestandteile angegeben (dies ist eine Formulierung, die es so nur bei Futtermitteln als Kennzeichnungselement gibt).

Es handelt sich um ein reines Pflanzenöl aus einer Pflanzenart.

Die Futtermittelart „Einzelfuttermittel“ wird in Art. 3 g) VO 767/2009 wie folgt definiert:

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

Es sollte einleuchtend sein, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt.

Argumentation

Es soll aber kein Verstoß vorliegen, obwohl nicht „Einzelfuttermittel“ auf der Verpackung steht, denn „Das streitgegenständliche […]öl dient in keiner Weise zur Deckung des täglichen Ernährungsbedarfs, es handelt sich mithin nicht um ein Einzelfuttermittel“.

Wieso das auch als [Tier][Pflanzenart]öl bezeichnete Produkt nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen soll und wieso es plötzlich auf den „täglichen“ Ernährungsbedarf ankommen soll, wird leider nicht ausgeführt. Die Schlussfolgerung ist dann, dass die Vorschrift auf das Produkt nicht anzuwenden ist.

Es würde mich sehr überraschen, wenn das Gericht dieser Argumentation folgt.

Beratungsbedarf?

Suchen Sie einen Anwalt, der sich im Futtermittelrecht auskennt und Sie sachgerecht und lösungsorientiert berät, statt Sie mit eindrucksvoll formuliertem Halbwissen in aussichtslose Auseinandersetzungen zu führen, die Sie am Ende bezahlen dürfen?

Wenn Sie eine Abmahnung oder behördliche Beanstandung durch präventive Prüfung Ihrer Kennzeichnung und Werbeaussagen vermeiden möchten, selbst gegen einen Wettbewerber vorgehen möchten, der gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstößt oder eine Abmahnung erhalten haben, die Sie nicht ungeprüft unterschreiben und gegen die Sie sich gegebenenfalls zur Wehr setzen möchten, kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Das OLG Düsseldorf , 20 U 83/21 hat entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht – wie es auch der Wortlaut des neuen § 14 Abs. 2 UWG vorsieht – für alle Onlineverstöße gilt. Umstritten ist nämlich, ob der fliegende Gerichtsstand in Anlehnung an § 13 Abs. 4 UWG nur für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und DSGVO-Verstöße abgeschafft werden sollte. Das OLG Düsseldorf argumentiert hier richtigerweise, dass der eindeutige Wortlaut des § 14 Abs. 2 UWG und die Gesetzgebungsmaterialen, insbesondere die Nichtumsetzung eines Vorschlages im Gesetzgebungsverfahren, die beiden Normen anzugleichen, eine analoge Anwendung bzw. Auslegung gegen den Wortlaut ausschließen.

Die Gegenmeinung hat sich mir noch nie erschlossen und war wohl mehr dem Wunsch eines Teils der Anwaltschaft und vielleicht auch einiger im Wettbewerbsrecht „wichtiger“ Gerichte geschuldet, das Forum-Shopping im Wettbewerbsrecht fortsetzen zu können. Schließlich profitieren davon besonders die Wettbewerbskanzleien mit Sitz bei hoch frequentierten Gerichten.

In Anbetracht des digitalen Wandels halte ich es für durchaus verschmerzbar, dass man als Anwalt nicht mehr überwiegend vor dem „Heimatgericht“ klagen und die Gegenseite so zusätzlich mit weiten Anreisen gängeln kann. Viele Verfahren im Wettbewerbsrecht werden sinnvollerweise im schriftlichen Verfahren geführt, da es allein auf Rechtsfragen ankommt und die Beweissituation eher unkritisch und dokumentengestützt ist. Außerdem werden – wenn auch leider nicht von allen Gerichten/Richtern zunehmend Videoteilnahmen an den Verhandlungen zugelassen, so dass lange Reisezeiten und die nicht unerheblichen Reisekosten entfallen und die Prozesse so insgesamt günstiger werden.

Man kann gegen die Entscheidung des Gesetzgebers natürlich einwenden, dass es durch den fliegenden Gerichtsstand eine höhere fachliche Spezialisierung bei einzelnen Gerichten gibt. Das ist sicher richtig, zugleich wurden so aber wenige Gerichte „meinungsgebend“, was der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung nicht unbedingt zuträglich war. Ohne fliegenden Gerichtsstand müssen sich die Gerichte mit mehr unterschiedlichen Meinungen anderer Gerichte auseinandersetzen, und können weniger in ihrer eigenen Rechtsprechungsblase agieren. Eine frische Sichtweise ist mitunter nicht verkehrt und auch Richter an den bislang weniger frequentierten Gerichten haben gute Argumente und sind in der Regel nicht blöd.