Der Titel beschreibt ein relativ neues Geschäftsmodell. Nicht wenige Verkäufer haben sich mit ihren Eigenmarken von der Plattform Ebay zurückgezogen oder waren dort noch nie aktiv. Das liegt in erster Linie daran, dass sie die Logistikdienstleistungen von Amazon (FBA), also Versand und Zahlungsabwicklung durch Amazon zu schätzen wissen. Dies ist zwar mit etwas höheren Kosten verbunden, dafür benötigt man keine eigene Lagerlogistik und kaum Personal, um einen Versandhandel auf die Beine zu stellen.

Zwar ist Amazon die größere Plattform, Ebay ist aber eben auch nicht gerade klein und es gibt eine Reihe Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen den Einkauf bei Amazon ablehnen.

Das Geschäftsmodell

Findige, windige Geschäftsleute machen sich diesen Umstand zu Nutze. Sie erstellen Angebote für Artikel, die bei Amazon, nicht aber bei Ebay angeboten werden. Dabei wird der Preis sehr hoch angesetzt, denn wenn ein Kunde über Ebay kauft, bestellt der Verkäufer den Artikel bei Amazon und gibt die Adresse seines Kunden als Lieferadresse an. Die Differenz ist sein Gewinn.

Eigentlich eine Form des Dropshippings, nur dass hier kein Großhändler am Geschäft beteiligt ist, sondern ein unwissender Amazon-Anbieter.

Das Geschäft ist international, denn wer die Ware nicht selbst verschicken muss, kann von überall arbeiten. Es darf vermutet werden, dass Feinheiten wie das Abführen von Umsatzsteuer dabei meistens keine wesentliche Rolle spielen.

Eine gute Beschreibung des Modells und seiner Feinheiten findet sich z.B. hier.

Geschäftsmodell basiert auf Urheberrechtsverletzungen

Weil das Erstellen von guten Produktbeschreibungen und Produktbildern Zeit, Arbeit und damit Geld kostet, werden die Bilder von den entsprechenden Amazon-Angeboten oder den Webshops der eigentlichen Anbieter kopiert und einfach in das Ebay-Angebot eingefügt. Dass es sich dabei stets um Urheberrechtsverletzungen handelt, ist den Anbietern nicht bewusst, wahrscheinlich aber auch herzlich egal – vielleicht sitzen einige auch deshalb zumindest angeblich im Ausland, wo eine Rechtsverfolgung schwieriger ist.

Verstoß gegen Ebay Richtlinien

Zugleich stellt das Geschäftsmodell aber auch einen Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien dar.

„Es ist jedoch nicht erlaubt, einen Artikel bei eBay einzustellen und diesen dann bei einem anderen Einzelhändler oder einem Marktplatz zu kaufen, der ihn direkt an Ihren Kunden verschickt.“

Die Geschäftspraktik kann daher auch schnell zur Sperrung eines Ebay-Accounts führen.

Die Nachteile für die Amazon-Anbieter

Nun könnte man meinen, dass es sich um eine Win-Win-Situation handelt, da den Amazon-Anbietern so zusätzlicher Umsatz über eine Plattform beschert wird, die sie selber nicht abdecken.

Allerdings ist es so, dass zum Einen das Markenimage durch die überhöhten Preise gefährdet ist und zum Anderen die für die Amazon-Artikel geschalteten Anzeigen auf Preissuchmaschinen unter Umständen durch die Ebay-Anzeigen aus der Preissuchmaschine verdrängt werden und so im Ergebnis weniger Produkte über Amazon verkauft werden, als wenn es das Angebot auf Ebay nicht gäbe.

Außerdem gehen Retouren zu Lasten des Amazon-Verkäufers, da der Dropshipper diese einfach über das Amazon-System abwälzt.

Was können Betroffene tun?

Betroffene sollten gegen derartige Angebote konsequent vorgehen. Der wichtigste Schritt ist es, die Ebay-Angebote konsequent löschen zu lassen. Spätestens wenn nach wiederholten Meldungen der Ebay-Account gesperrt wird, lässt der Anbieter die Finger von den eigenen Produkten, da der Aufwand höher ist als der zu erwartende Gewinn.

Hierbei ist das Ebay-VeRi-Programm sehr hilfreich, das ein unkompliziertes Melden von Artikeln und die Herausgabe der häufig nicht ersichtlichen Kontaktinformationen des Verkäufers ermöglicht.

Soweit die Anbieter in Deutschland sitzen, kann eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgen, der Rechtsverletzer wird also zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert in der er sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen, wenn er wieder die Bilder oder Texte des eigentlichen Anbieters verwendet. Außerdem muss er in aller Regel die dafür entstandenen Anwaltskosten übernehmen. Bei im Ausland sitzenden Ebay-Verkäufern ist dieser Schritt wenig erfolgsversprechend und den Aufwand nicht wert.

Selbst wenn ein Anbieter den Aufwand betreiben sollte, eigene Produktbilder und Texte zu verwenden, was ausgesprochen selten ist, können Sie noch immer den Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien melden und auf eine Sperrung zumindest des Angebotes hoffen.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Preis des eigenen Amazon-Artikels kurzzeitig stark zu erhöhen und die Ware dann bei Ebay zum geringeren Preis zu kaufen oder durch Dritte kaufen zu lassen. Da der Ebay-Verkäufer kaum eine Chance hat, sich vom Vertrag zu lösen, aber auch nicht liefern kann, steckt er ziemlich in der Tinte. Hier bestehen aber auch Risiken, denn zum Einen muss man den Preis unter Umständen länger erhöhen als beabsichtigt, da der Ebay-Dropshipper einfach wartet, zum Anderen wäre es z.B. denkbar, dass der Ebayer zunächst bezahlt, die Preissenkung abwartet, über einen Dritten zum Normalpreis kauft und dann die Zweitware über Amazon retourniert. Außerdem sitzen die Übeltäter wie beschrieben häufig im Ausland und verwenden Wegwerfaccounts bei Ebay, die sie bei einer größeren Bestellung einfach schließen können.

Selbst machen oder Anwalt beauftragen?

Alle beschriebenen Schritte können Sie im Prinzip auch selbst unternehmen. Sie investieren lediglich Zeit, die Sie möglicherweise sinnvoller in andere Tätigkeiten stecken können. Außerdem können unberechtigte Meldungen teuer werden.

Ein Anwalt, der Erfahrung mit der Materie hat, kann die Fälle von der Recherche über die Beendigung der Angebote bis hin zu eventuellen Prozessen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht nur schneller bearbeiten, er kann auch die rechtlichen Konsequenzen besser abschätzen und haftet dafür gegebenenfalls auch.

Wenn Sie nämlich ein Angebot zu Unrecht melden, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und Schadenersatzansprüche für die wegen der Sperrung nicht verkauften Artikel auslösen.

Mein Angebot

Falls Sie von den beschriebenen Geschäftspraktiken betroffen sind und Unterstützung, gegebenenfalls auch dauerhaft, bei der Abwehr benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt zur Seite.

Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail an Wenck@Rechtsanwalt-Wenck.de

Schwere Prokrastination, Krankheit, Trennung oder ein Schicksalsschlag führen immer wieder dazu, dass Studenten den Eindruck haben, ihre Abschluss- oder Seminararbeiten einfach nicht alleine in der vorgegebenen Zeit zu schaffen. Nicht wenige wenden sich in ihrer Verzweiflung an eine Online-Agentur, die wissenschaftliches Ghostwriting anbietet.

Erpressbarkeit

Schon mal vorweg – wer nicht selbst verfasste Texte verwendet, läuft Gefahr, mindestens die Prüfungsleistung aberkannt zu bekommen, wenn er aufliegt. Bei einer Abschlussarbeit ist also der Abschluss weg. Das macht erpressbar und hängt wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen. Wenn möglich sollte man daher lieber ein Semester dranhängen, als eine (in Teilen) nicht selbst verfasste Arbeit einzureichen.

Sittenwidrigkeit

Wissenschaftliches Ghostwriting, jedenfalls für Prüfungsleistungen ist außerdem sittenwidrig und das wissen auch alle Beteiligten. Rechtlich hat das die gleichen Folgen wie z.B. bei Schwarzarbeit. Hat man Geld an den Ghostwriter gezahlt, bekommt man es nicht zurück, egal ob die Leistung korrekt, gar nicht oder schlecht erbracht wird. Deswegen nehmen die Ghostwriter auch Vorkasse, denn umgekehrt hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bezahlung, auch wenn sie die Leistung erbracht hätten.

Ein Negativbeispiel Akt 1

Auch bei mangelhafter Ausführung durch den Ghostwriter gibt es keine rechtliche Handhabe. Das führt zu reichlich leeren Versprechungen. In einem Fall hat die Kundin einer Ghostwritingplattform zum Beispiel einen Text von einem „promovierten Wissenschaftler“ erstellen lassen. Immerhin gab es tatsächlich einen Text, der sich auch irgendwie entfernt mit dem vorgegebenen Thema beschäftigte. Da hörten die guten Nachrichten aber auf, der Text war (zum Glück für die Studentin) völlig unbrauchbar.

Die vorgegebene Literatur wurde vermutlich gar nicht berücksichtigt. Dafür wurde teilweise aus einer nicht zitierten Online-Veröffentlichung abgeschrieben, wobei die Passagen durch eigene Ausdrucks- und Grammatikfehler „verbessert“ wurden. Der angebliche Plagiatscheck der laut Angebot durchgeführt werden sollte, kann insofern jedenfalls nicht übermäßig gründlich gewesen sein und die Kunden wäre damit höchstwahrscheinlich aufgeflogen. Außerdem wurde die Seitenzahl mit reichlich irgendwie entfernt passenden aber nicht besonders sinnvollen Grafiken „aufgefüllt“.Trotz des Werbeversprechens, im Falle einer schlechten Leistung gäbe es ohne Diskussion das Geld zurück, war das natürlich nicht möglich, vielmehr wurde schließlich nicht mehr auf Mails der Kundin reagiert.

Auch meine außergerichtliche Tätigkeit war zunächst nicht erfolgreich.

Ein Negativbeispiel Akt 2

Ich habe mit Einverständnis der Mandantin die erste Version dieses Blogartikels erstellt, in dem auch der Unternehmensname genannt war. Es gibt dabei darum, wenigstens andere Kunden vor dem Unternehmen zu warnen.

Das Unternehmen habe ich NICHT darüber informiert, denn mit der Androhung einer schlechten Bewertung oder Inaussichtstellen der Löschung einer Solchen kann man sich schnell in den Bereich einer strafbaren Nötigung bewegen.

Das Unternehmen ist allerdings selbst auf diesen Artikel gestoßen, woraufhin es sich gemeldet hat.

Statt einer sinnvollen Einigung kamen zunächst Nötigungsversuche (Drohung mit schlechten Online-Bewertungen und falschen Behauptungen), die teilweise auch umgesetzt wurden.

Nach einigem Hin und Her war dann zum Glück doch noch eine Einigung möglich, bei der zumindest ein Teil der Ghostwritinghonorars erstattet wurde.

Andere Anbieter und fragwürdige Verträge

Im vorliegenden Fall wurde ein konkreter Teil einer wissenschaftlichen Arbeit beauftragt. An der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages bestehen keine Zweifel.

Manche Anbieter bieten deshalb lediglich „Beispieltexte“ oder „Informationstexte“ auf Bestellung an und behalten sich das Urheberrecht daran vor. Meist ist das Manöver so durchsichtig, dass die Verträge dennoch sittenwidrig sind.

In solchen Fällen werden den Kunden aber gerade auch keine Rechte eingeräumt, die Texte zu veröffentlichen, erst Recht nicht unter Nichtnennung des Urhebers und Anmaßung der eigenen Urheberschaft. Der Ghostwriter kann daher mit guten Aussichten erst kassieren und dann zusätzlich eine Forderung wegen Urheberrechtsverletzung stellen, die er mit der Ankündigung einer Information z.B. der Uni „unterstützt“.

Fazit

Finger weg von wissenschafltichen Ghostwritinganbietern. Am Ende zahlt man meistens drauf und erhält nicht die versprochene Leistung. Selbst wenn alles glatt läuft und die fremden Texte brauchbar sind, lebt man mit der Angst später aufzufliegen und seinen guten Ruf oder sogar einen Abschluss/Titel zu verlieren.

Wer wirklich verzweifelt ist, sollte sich im Zweifelsfall im Freundes- oder Familienkreis nach „Hilfe“ umsehen – hier sind die Risiken geringer und häufig genügt auch die moralische Unterstützung schon um die Arbeit doch selbst zu Ende zu bringen.