Jobcenter muss Kosten für Durchlauferhitzer auch ohne Zwischenzähler übernehmen

Das Jobcenter in Hamburg hat offensichtlich ein inzwischen ein Jahr altes Urteil des Bundessozialgerichts noch immer nicht bzw. nur widerwillig zur Kenntnis genommen. Danach bekommt ein Hartz IV-Empfänger über die Warmwasserpauschale hinaus Geld für die Warmwassererzeugung mit einem Durchlauferhitzer, wenn die Pauschale nicht die tatsächlichen Kosten deckt.

Dabei kann sich das Jobcenter nicht darauf berufen, dass ja kein Zwischenzähler vorhanden ist und die konkreten Kosten damit nicht bestimmt werden können.

Das Jobcenter muss dann entsprechend schätzen und kann dabei z.B. auf einen durchschnittlichen Verbrauch, aber auch auf einen individuellen Mehrbedarf (z.B. krankheitsbedingt) abstellen.

Im von mir bearbeiteten Fall musste allerdings erst das Sozialgericht einen deutlichen richterlichen Hinweis geben – und das obwohl ich das Urteil des Bundessozialgericht mehrfach angeführt hatte.

Es ist zu befürchten, dass das Jobcenter zumindest in Hamburg auch weiterhin einen Mehrbedarf nur nach einem Überprüfungsantrag (oder eben erst vor dem Sozialgericht) anerkennt. Klar geht es pro Monat vielleicht nur um 10 € pro Person, aber für einen Hartz IV-Haushalt können 10 € ein kleines Stück mehr soziale Teilhabe bedeuten – und sei es nur der Luxus, zu Weihnachten im Familienkreis jedem eine Tafel Schokolade schenken zu können.

Mit Kenntnis des hier verlinkten Urteil des BSG vom 07.12.2017, Az. B 14 AS 6/17 R sollte die Durchsetzung auf jeden Fall gelingen.

Im Gesetz steht die Regelung in § 21 Abs. 7 SGB II.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert