Eine aktuelle Studie verweist auf eine mögliche positive Wirkungen von Taxifolin auf das Immunsystem und dadurch eine bessere Abwehr gegen COVID-19 (Coronavirus). Ein Extrakt aus der sibirischen Lärche mit >90 % Taxifolin ist als Novel Food für Nahrungsergänzungsmittel (und in geringeren Mengen für weitere Lebensmittel) in der EU zugelassen. Tatsächlich gibt es auch schon mehrere Angebote z.B. auf Amazon.

Hier könnte sich ein interessanter und umkämpfter Markt entwickeln.

Dabei sollte aber beachtet werden, dass soweit ersichtlich alle aktuell angebotenen Taxifolin-Nahrungsergänzungsmittel unter teilweise erheblichen Kennzeichnungsmängeln leiden. Wer neu auf den Markt kommt, kann daher die Gunst der Stunde nutzen, ein korrekt gekennzeichnetes Produkt auf den Markt bringen und dann das Feld der sich rechtswidrig verhaltenden Wettbewerber stark dezimieren und so einen hohen Marktanteil zu erreichen.

Lesen Sie hier, warum Sie Ihre Produktkennzeichnung und -werbung anwaltlich prüfen lassen sollten.

Dafür stehen drei sinnvolle Optionen zur Verfügung:

Die Abmahnung von Wettbewerbern

Dies ist eine relativ schnelle Möglichkeit, Wettbewerber zu korrektem Verhalten zu bewegen. Geht der Abgemahnte darauf ein, gibt er eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er das Fehlverhalten wiederholt. Gibt er nicht nach, führt der Weg zum Gericht.

Dieser Weg funktioniert gegenüber deutschen Wettbewerbern in der Regel gut, ist aber wegen der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Inhalt und für die Kostenerstattung erhöht und wird dies mit Wirkung zum 01.01.2022 noch einmal tun. Eine Abmahnung sollte daher auf jeden Fall durch einen Anwalt unter Beratung über die Chancen und Risiken vorgenommen werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Sie mit offenem Visier auftreten und der Abgemahnte unter Umständen mit einer Gegenabmahnung, einer Anzeige oder mitunter sogar mit schädigenden Maßnahmen wie dem Kauf negativer Bewertungen für Ihr Unternehmen reagiert.

Gegenüber ausländischen Marktteilnehmern ist diese Methode nochmals aufwändiger, langwieriger und mitunter auch nicht erfolgversprechend. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat.

Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden

Fehler bei der Kennzeichnung und der Werbung sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern praktisch immer auch Ordnungswidrigkeiten. Durch eine Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden wird ein Verwaltungsverfahren angestoßen.

Der große Vorteil ist, dass eine derartige Anzeige Sie nichts kostet, wenn Sie sie selber vornehmen. Selbstverständlich kann dies auch ein Anwalt übernehmen – ich rechne derartige Tätigkeiten in der Regel nach Zeitaufwand ab.

Der große Nachteil ist, dass das Verwaltungsverfahren lange dauern kann, nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt und Sie in der Regel auch keine Rückmeldung zum Ausgang erhalten.

Mitunter erhält der Angezeigte im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Ihrer Identität. Da die Person des Anzeigenden für die Bearbeitung kaum eine Rolle spielt, sollte hier vorsichtshalber ein neutraler Dritter zwischengeschaltet werden. Dies kann auch ein Anwalt sein, der ohne Nennung des Mandanten Anzeige erstattet.

Auch hier ist der Ausgang bei Anzeigen im Ausland erheblich ungewisser – von der Bearbeitungszeit ganz zu schweigen.

Meldung bei Verkaufsplattformen

Der meiste Umsatz wird inzwischen über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay gemacht. Die meisten ausländischen Anbieter verkaufen sogar nur hier und nicht über einen eigenen deutschen Webshop. Ich habe gute Erfahrungen mit anwaltlichen Meldungen von Wettbewerbsverstößen bei den Plattformen gemacht. In der Regel erfolgt innerhalb von höchstens 1-2 Wochen eine Löschung der Angebote und der Anbieter erhält häufig eine Verwarnung, riskiert also eine Accountsperrung, wenn er z.B. den Artikel einfach neu anlegt.

Auch hier bleiben Sie durch meine Tätigkeit sowohl gegenüber der Plattform, als auch dem Wettbewerber anonym und müssen keine Repressalien befürchten.

Verhält sich ein großer Teil der Wettbewerber auf einer Plattform wettbewerbswidrig (z.B. Kennzeichnungsfehler, unlautere Werbung), kann der eigene Marktanteil so schnell erhöht werden. Dies hat häufig einen spürbaren Effekt auf den Umsatz.

Vorteile: Schnell, anonym, vergleichsweise kostengünstig und sehr effektiv auch gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern.

Nachteile: Keine Kostenerstattung (aber dafür häufig steigende Umsätze auf der Plattform).

Mehr Informationen zu Meldungen auf Verkaufsplattformen finden Sie in meinem Artikel dazu: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/die-alternative-zur-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-von-verstoessen-auf-ebay-amazon-etc-nicht-nur-bei-anbietern-aus-dem-ausland/

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in diesen und anderen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch: Tel. 015156068110, E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Der BGH hat heute in drei Verfahren wegen der Nicht-Kennzeichnung von Instagram-Posts als Werbung den Influencerinnen weitgehend Recht gegeben. In den Fällen ging es um die Darstellung/Erwähnung von Produkten und der Verlinkung auf die Instagram-Seite des Unternehmens durch einen so genannten Tab-Tag.

Der BGH hat dabei die Kriterien dafür verdeutlicht, ob eine Post mit einer Produkterwähnung/Darstellung als Werbung gekennzeichnet werden muss.

Jedenfalls bei finanzieller Gegenleistung immer Werbung

Fließt eine „finanzielle Gegenleistung“, muss immer eine Werbekennzeichnung erfolgen. Nicht ausdrücklich geäußert hat sich der BGH zu Fällen, in denen z.B. geringerwertige Produkte kostenfrei überlassen werden oder eine Gegenleistung z.B. durch eine Gegenerwähnung, also wechselseitige Werbung, erfolgt.

„Werblicher Überschuss“ – nicht bei Tab-Tags, aber z.B. bei Verlinkung auf Unternehmensseite

Auch eine positive Erwähnung ohne Gegenleistung kann Werbung sein, wenn ein „werblicher Überschuss“ erkennbar ist. Dies ist bei besonders lobender, unkritischer Darstellung möglich oder wenn sonst eine besondere Förderung des Beworbenen erfolgt. Der BGH hat dies verneint, wenn NUR ein Tab-Tag (Verlinkung auf das Instagram-Profil des Unternehmens) erfolgt. Zugleich hat er aber klargestellt, dass bei einer Verlinkung auf die Website des Unternehmens ein „werblicher Überschuss“ in der Regel vorliegt. Diese Unterscheidung war keinesfalls zwingend, denn häufig sind Profile in sozialen Medien für die Außendarstellung eines Unternehmens mindestens so wichtig, wie die Unternehmenswebsite.

Erfolgt zusätzlich zum Tab-Tag eine besonders lobende Erwähnung oder gar eine ausdrückliche Empfehlung, kann es sich trotz der BGH-Rechtsprechung um Werbung handeln. Auch der sehr häufige Fall der Verlinkung auf eine Website oder einen Shop sind in aller Regel als Werbung zu kennzeichnen.

Eigenwerbung muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden

Der BGH hat auch betont, dass in den Fällen natürlich jeder Insta-Post eine Eigenwerbung für die Influencerin ist. Da dies aber jedem Betrachter klar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Dies wird in aller Regel auch gelten, wenn man z.B. ein eigenes Buch oder ein eigenes Produkt vorstellt und dies dabei auch deutlich wird.

Fazit

In vielen Fällen müssen Produkterwähnungen auch weiterhin als Werbung gekennzeichnet werden. Geschieht dies nicht, können teure Abmahnungen und Gerichtsprozesse die Folge sein. Das gilt nicht nur für die Influencer, sondern unter Umständen auch für die beworbenen Unternehmen.

Mitunter hat man das Gefühl, dass der Ehrliche der Dumme ist, wenn es um Angebote auf Verkaufsplattformen geht. Während man selbst sich penibel an das hier geltende Recht hält, um Abmahnungen, Bußgelder und ähnliche unschöne Ereignisse zu vermeiden, verkauft die Konkurrenz aus dem Ausland völlig schmerzbefreit identische Produkte mit den tollsten – und in aller Regel falschen oder zumindest unzulässigen – Werbeversprechen. Dadurch verkauft sich das eigene Produkt erheblich schlechter, man hat also einen unmittelbaren Nachteil und ein echtes Interesse dagegen vorzugehen.

Häufige Verstöße sind z.B. unzulässige gesundheitsbezogene Angaben oder Wirkversprechen (bei Lebensmitteln oder Futtermitteln). Auch Produkte, die jedenfalls in der beworbenen Form gar nicht auf dem Markt sein dürften oder nicht ohne besondere Pflichtinformationen verkauft werden dürfen, werden immer wieder in unzulässiger Weise angeboten.

Leider ist das Vorgehen gegen im EU-Ausland sitzende Firmen steinig, langsam und teuer – insbesondere wenn man es letztlich mit einer Briefkastenfirma auf Zypern zu tun hat. Sitzt der Konkurrent im nicht EU-Ausland, insbesondere in China, kann man es auf diesem Wege in der Regel gleich bleiben lassen.

Auch wenn ein Wettbewerber im Inland sitzt, scheuen viele Unternehmen die direkte Konfrontation, denn häufig kommt es dann zu Gegenabmahnungen oder noch schlimmer zu schwer nachweisbaren Negativkampagnen, z.B. mit gekauften Negativbewertungen. Je unseriöser die andere Seite ist, desto unseriöser fällt in der Regel die Reaktion aus…

Meldungen an die Verkaufsplattformen

Ein Mittel dagegen, kann die Meldung der Wettbewerbsverstöße an die Verkaufsplattform sein, mit dem Ziel, dass das Angebot oder im Wiederholungsfall vielleicht sogar der Account gelöscht/gesperrt wird. Der große Vorteil ist, dass es dafür egal ist, in welchem Land der Missetäter sitzt. Die Verkaufsplattformen haften nämlich wettbewerbsrechtlich als Mittäter, wenn sie trotz Kenntnis nichts gegen einen Wettbewerbsverstoß auf der Plattform unternehmen.

Mit einer Meldung verschafft man der Verkaufsplattform Kenntnis. Entweder löscht die Plattform das Angebot, oder man hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Plattform, die wesentlich greifbarer ist, als der Wettbewerber im Ausland.

In der Regel erfolgt eine Löschung innerhalb von maximal 1-2 Wochen.

Allerdings besteht teilweise die Befürchtung, dass die Verkaufsplattform derartige Meldungen als Belästigung betrachtet und die eigenen Verkaufsaktivitäten gegebenenfalls sanktioniert – z.B. durch „Überprüfungen“ von Angeboten, Benachteiligung im Ranking oder Accountsperrung. Inwieweit solche Befürchtungen berechtigt sind, lässt sich schwer beurteilen, es werden aber immer wieder Fälle willkürlich anmutender Maßnahmen durch Plattformen öffentlich, die dieses Risiko zumindest realistisch erscheinen lassen.

Anonyme anwaltliche Meldung – mein Angebot

Die Lösung für dieses Dilemma kann die Meldung durch einen Anwalt sein, ohne dass Sie als Auftraggeber/Mandant benannt werden. Sie haben einmal den Vorteil der Anonymität sowohl dem Wettbewerber, als auch der Plattform gegenüber. Zum Anderen hat ein anwaltliches Schreiben in den Augen der Plattform mehr Gewicht und gewährleistet eine zügige Bearbeitung. Der Anwalt wird außerdem nur tatsächliche Wettbewerbsverstöße melden und diese so klar darstellen und begründen, dass die Plattform zum Handeln gezwungen ist und Sie auf der anderen Seite nicht in die Gefahr geraten, wegen einer unberechtigten Meldung belangt zu werden.

Sollte die Plattform nicht reagieren, kann man sich noch immer überlegen, ob man dann das Risiko eines Vorgehens gegen die Plattform eingehen möchte.

Dieser Service wird von Kollegen nur selten angeboten, wohl auch, weil sich mit Abmahnungen mehr Geld verdienen lässt. Da bei einer berechtigten Abmahnung das Honorar nach Gebührenwert berechnet wird und von der Gegenseite zu erstatten ist, geht der eigene Mandant nur ein geringes Risiko ein – dies hat in der Vergangenheit teilweise zu einer gewissen Freibeutermentalität unter Anwälten geführt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bringt schnell einen vierstelligen Betrag pro Fall ein.

Ich nehme entsprechende Meldungen auf Basis eines minutengenau abgerechneten Zeithonorars vor. Sie entscheiden, welche Vorgaben Sie machen. So können Sie z.B. ein Budget festlege, eine einmalige „Aufräumaktion“ oder eine kontinuierliche Überwachung bestimmter Produkte oder Kategorien beauftragen. Genauso können Sie die Recherche und Auswahl der zu meldenden Angebote selbst vornehmen oder mir überlassen. In jedem Fall werde ich aber jeden Wettbewerbsverstoß vor einer Meldung prüfen, ob es sich wirklich um einen Verstoß handelt.

Mitunter amortisiert sich diese Investition schnell, da der eigene Marktanteil und damit die Verkaufszahlen durch die Ausschaltung der wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenz merklich steigt. Nach einem gewissen Initialaufwand von häufig wenigen Stunden, ist der Aufwand der kontinuierlichen „Nachmeldung“ neuer Verletzer dann vergleichsweise gering.

Sie erreichen mich persönlich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110.

Anwälte nehmen am elektronischen Rechtsverkehr über beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) teil. Das Fernziel ist, dass alle Behörden und Gerichte und eben auch die Anwälte weitestgehend rein elektronisch korrespondieren.

Ich persönlich nutze beA wo immer möglich, denn ich kann unmittelbar nachprüfen, ob und wann ein Schreiben verschickt und angekommen ist. Das spart Porto und Papier, wenn auch nicht unbedingt immer Zeit.

Ärgerlich nur, dass es bei beA immer wieder zu Störungen, Ausfällen und anderen Fehlern kommt. Monatelang musste ich für den browsergestützten Login z.B. dauernd die Seite neu laden oder mehrfach auf der Anmeldeschaltfläche rumhämmern, bis sich eventuell irgendwann das Anmeldeformular geöffnet hat.

Nun gibt es ein neues Ärgernis. Die Justiz hat Vorgaben gemacht, wie Dateinamen beschaffen sein dürfen, damit sie in den Systemen der Justiz fehlerfrei verarbeitet werden können. Ausgerechnet das Leerzeichen ist nun verboten, was zur Folge hat, dass ich meine Dateinamenvergabe extra für alle über beA versendeten Dateien ändern muss. Bislang habe ich noch von keinem Gericht gehört, dass Dateien mit Leerzeichen im Namen Probleme machen. Wieso kann die Software der Justiz nicht mit gängigen Dateinamen arbeiten und wieso stellt man das erst nach mehreren Jahren des beA-Betriebs fest?

Weitere Infos zu den neuen Einschränkungen bei den Dateinamen hier.

UPDATE 09.06.2021: Mittlerweile habe ich mehrere vergleichbare Fälle gegen JD Sports auf dem Schreibtisch gehabt. Die Mandanten ärgerten sich teilweise schon monatelang mit dem Support herum. Positiv ist, dass in bislang allen Fällen innerhalb weniger Wochen und spätestens nach Zugang des Mahnbescheids gezahlt wurde, nachdem ich tätig geworden bin. Auch die Anwaltskosten wurden von JD Sports ohne größere Schwierigkeiten übernommen.

Manche Firmen scheinen durch Corona unter akuter Überforderungen zu leiden. So offensichtlich auch die JD Sports Fashion Germany GmbH, die neben einem Onlineshop bundesweit Ladengeschäfte mit Markenartikeln aus dem Bekleidungsbereich betreibt.

Der Mandant hatte Anfang Dezember im Store in der Europa-Passage in Hamburg ein Paar Schuhe gekauft und per Karte bezahlt. Da sie nicht vorrätig waren, wurden sie ihm per Paket geschickt. Die Schuhe sollte er bei Nichtgefallen zurückgeben können und den Kaufpreis erstattet bekommen. Dann kam der Lockdown. Der Mandant wandte sich an den Online-Support von JD Sports und man schickte ihm einen Retourenschein für den Versand der Schuhe, da der Store wegen des Lockdowns geschlossen war. Die Schuhe wurde zurückgeschickt und kamen bei JD Sports an.

Soweit ist der Vorgang ziemlich normal. Nun kam aber nicht wie erwartet eine Rücküberweisung, sondern es passierte nichts. Der Support stellte zunächst die Erstattung in Aussicht, gab aber dann an, dass eine Rückzahlung nur über den Store in Hamburg erfolgen könne – der weiterhin geschlossen war. Wohlgemerkt handelt es sich jedenfalls ausweislich des Kassenbons um eine Gesellschaft. Meine Beteiligung am E-Mail-Verkehr genügte nicht, um Bewegung in die Sache zu bringen.

Ich habe daraufhin für den Mandanten einen Mahnbescheid beantragt. Dies führte ganz offensichtlich dazu, dass der Vorgang nunmehr auf dem richtigen Schreibtisch landete und die Erstattung samt Zinsen und Kosten prompt erfolgte.

Für den Mandanten ist die Angelegenheit natürlich glimpflich ausgegangen, er hatte monatelang Ärger das Kostenrisiko der Forderungsdurchsetzung und hat dafür am Ende weniger als einen Euro Verzugszinsen erhalten. Er wird bei JD Sports mit Sicherheit nie wieder etwas kaufen, denn auch und gerade als Verbraucher erwartet man ernst genommen zu werden und nicht erst nach Einschaltung eines Anwaltes und Einleitung gerichtlicher Schritte sein Geld zu bekommen.

Leider ist es kein Einzelfall, dass Verbraucher von Unternehmen nicht ernst genommen und hingehalten werden. Häufig bringt dann die Einschaltung eines Anwaltes schnell Bewegung in die Sache. Dies hat den einfachen Grund, dass der Anwalt in solchen Fällen in der Regel die Kosten seiner Tätigkeit als Schadensersatz beim Unternehmen geltend macht. Reagiert das Unternehmen nicht, muss es mit einer Klage rechnen, was die Kosten weiter erhöhen würde. Daher trifft das Unternehmen dann die wirtschaftliche Entscheidung, den Schaden durch rasche Zahlung zu begrenzen. Wenn der Verbraucher dem Unternehmen selbst hinterhertelefoniert oder schreibt, entstehen in der Regel keine oder nur sehr geringe Zusatzkosten für das Unternehmen, so dass die Hinhaltetaktik wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Viele Verbraucher sind irgendwann nämlich einfach müde oder vergessen die Forderung.

In der aktuellen Situation haben die meisten Verbraucher sicher Verständnis, wenn es bei der Bearbeitung mal etwas länger dauert, da z.B. viele Mitarbeiter im Homeoffice sind und deshalb nicht alle Prozesse in der gewohnten Geschwindigkeit ablaufen. Hier ging es aber nicht um eine (kleine) Verzögerung, sondern einen rechtlich offenkundig falschen Standpunkt, der zu einem Aufschub der Rückzahlung bis auf damals unabsehbare Zeit geführt hätte.

Haben Sie in der Coronakrise vergleichbare Erfahrungen gemacht? Schreiben Sie gerne einen Kommentar.

Sollten Sie anwaltlich Hilfe bei der Durchsetzung einer privaten oder geschäftlichen Forderung benötigen, kontaktieren Sie mich gerne: wenck@rechtsanwalt-wenck.de Tel. 015156068110 oder 04179 7509820. Bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden, informiere ich Sie selbstverständlich über die entstehenden Kosten und kann Ihnen möglicherweise eine kostenfreie Ersteinschätzung geben.

Einen wirklich schrägen Fall hat ein Mandant an mich herangetragen, der Geschäftskunde bei der Deutschen Post ist. Er lässt Pakete von der Deutschen Post abholen. Diesen Service stellt die Post selbstverständlich in Rechnung.

Das Problem

Nun geschah es aber eines Tages, dass der Mitarbeiter der Post sich weigerte, die Pakete mitzunehmen, da er keinen Platz im Fahrzeug habe. Die Pakete wurden also nicht abgeholt – intern dürften die Prozesse da vielleicht noch optimierungsbedürftig sein, wenn ein volles Fahrzeug trotzdem zur Abholung fährt…

Ärgerlich aber kann ja mal vorkommen. Überrascht war der Mandant allerdings, als ihm die Abholung dennoch in Rechnung gestellt wurde. Die Große Überraschung war jedoch die Reaktion der Abrechnungsabteilung der Post auf den Einwand, es habe ja keine Abholung stattgefunden:

Die Reaktion der Deutschen Post

Bitte beachten Sie:  Berechnet werden lediglich die Abholbeauftragungen; nicht deren (erfolgreiche oder nicht erfolgreiche) Durchführung!

Wir bitten um Verständnis, dass zu diesen Fällen eine Erstattung unsererseits ausgeschlossen ist.

Servicethemen wie nicht erfolgte Abholung reklamieren Sie bitte stets und ausschließlich beim DHL-Geschäftskundenservice – Danke!

Offenkundig ist jedenfalls die Abrechnungsabteilung der Meinung, dass es völlig egal sei, ob eine Leistung erbracht wird und dass man als Geschäftskunde der deutschen Post schon für das Privileg der Auftragsannahme bezahlen müsse.

Zum Glück musste ich in diesem reichlich absurden Fall nicht weiter anwaltlich aktiv werden, denn auf eine scharf formulierte E-Mail des Mandanten hin wurde die Rechnung – freilich ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ korrigiert.

Einzelfall oder Geschäftspolitik?

Zurück bleibt eine gewisse Irritation über dieses Geschäftsgebaren, dass man eigentlich eher bei einer Abofalle erwarten würde.

Handelt es sich um einen Einzelfall oder ist dies tatsächlich Unternehmenslinie? Eigene Erfahrungen gerne als Kommentar.

Die Pressestelle der Post hat auf meine Anfrage reagiert. Falls sich die Post in Zukunft nicht entsprechend verhält, bitte ich um einen Kommentar.

Update: Stellungnahme der Post

Am 15.02.2021 hat die Pressestelle der Post auf meine Anfrage Stellung genommen. Demnach bezahlt man für die Abholung und nicht für den Auftrag und will die Kommunikation entsprechend anpassen.

Sehr geehrter Herr Wenck,

danke für Ihre Anfrage. Leider gehen aus Ihrer Nachricht keine detaillierteren Informationen zum Kunden bzw. zu den Sendungsnummern der betroffenen Pakete hervor, sodass wir Ihnen nur eine allgemeine Antwort geben können:

Grundsätzlich ist es so, dass die Abholung von Paketen für Geschäftskunden im Paketpreis inbegriffen ist. Nur Einzelabholungen von Paket- und Retourensendungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Abholstellen sind kostenpflichtig.

Geschäftskunden können solche Einzelabholungen an einer Wunschadresse deutschlandweit veranlassen, sodass die Sendungen von unseren Zustellerinnen und Zustellern während der Zustelltour abgeholt werden. Falls der Abholversuch wegen eines Fehlers auf Kundenseite nicht erfolgreich war, z.B. weil die Sendung nicht versandfertig war, werden dem Auftraggeber die Kosten für den erfolgten Abholversuch in Rechnung gestellt. Falls der Abholversuch aufgrund eines Fehlers von DHL nicht erfolgreich war, z.B. weil kein Platz im Fahrzeug vorhanden war, dann wird die Abholung noch am selben Tag durch einen anderen Fahrer durchgeführt.

In jedem Fall wird also die Leistung berechnet – und nicht die Beauftragung. Wir werden unsere Formulierung dahingehend noch einmal überprüfen, damit es zu keinen Missverständnissen kommt. An dieser Stelle schon einmal danke für Ihren Hinweis.

Für eine präzisere Überprüfung des von Ihnen erwähnten Einzelfalls benötigen wir, wie eingangs bereits erwähnt, die Sendungsnummer(n) des Pakets/der Pakete, die im Fall des Geschäftskunden abgeholt werden sollten.

Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.

Die Fragestellung

Auf meinen Artikel zum Rieselhilfen in Speisesalz hin hat mich eine Anfrage erreicht, ob es ein Salz gibt, dass zwar jodiert ist, aber kein Meersalz ist und keine Rieselhilfen außer maximal Calciumcarbonat enthält.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Fragesteller um einen Vegetarier oder Veganer handelt, der wegen seiner Ernährung ein höheres Risiko für eine Unterversorgung mit Jod, sich zugleich aber bewusst ohne unnötige Zusatzstoffe oder problematische Stoffe ernähren möchte.

Meersalz ist vermutlich ausgeschlossen, da hier immer mit einer Verunreinigung mit Mikroplastik zu rechnen ist. Hier gibt es auch keine Grenzwerte und soweit ersichtlich auch keine behördlichen Kontrollen.

Rieselhilfen und Fluorsalze sind als Zusatzstoffe im Salz zugelassen und verbreitet, sind aber in diesem Falle nicht erwünscht, bzw. das Ziel ist deren Vermeidung. Die Ausnahme ist hier Calciumcarbonat, dass soweit ersichtlich unumstritten harmlos ist, zugleich aber aus wirtschaftlichen Gründen nur selten zum Einsatz kommt.

Recherche und Ergebnis

Nachdem ich erfolglos eine Online-Recherche durchgeführt habe, habe ich einen Salzgroß- und Einzelhändler angerufen, der sich zu erinnern meinte, dass es ein derartiges Produkt gäbe, dass es aber bei ihm nicht mehr im Sortiment sei, da es wegen dem enthaltenen Jod ein vergleichsweise kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum habe und praktisch nicht nachgefragt worden sei.

Der Händler war so nett, mir seinen Lieferanten, einen der größeren Salzhersteller zu nennen. Dort habe ich mit dem Vertrieb telefoniert und ein derartiges Produkt wird nicht hergestellt, ob das einmal anders war, konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Auch dort war auch kein den Vorgaben genügendes Produkt bekannt, auch nicht von anderen Herstellern.

Vorläufiges Fazit:

Die Nachfrage nach einem solchen Produkt scheint so klein zu sein, dass es jedenfalls nicht im großen Stil produziert wird und/oder im Internet bei einer normalen Recherche nicht auffindbar ist.

Eventuell handelt es sich bei der steigenden Zahl an Veganern und Vegetariern, die sich auch sonst zumeist überdurchschnittlich bewusst ernähren, um eine Marktlücke, die bei guter Vermarktung und Verschlagwortung bedient werden könnte.

Falls jemandem ein entsprechendes Produkt bekannt ist, gerne in die Kommentare.

Sofern ich jetzt jemanden auf die Idee gebracht habe, bin ich bei der Umsetzung gerne in rechtlicher Hinsicht behilflich: wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder mobil: 015156068110 / Festnetz 041797509820.

Das Problem

Das Datingportal Parship fällt seit Jahren durch eine ausgesprochen unschöne Geschäftspraktik auf. Machen Kunden nach wenigen Tagen von ihrem Widerrufsrecht gebrauch, berechnet Parship dennoch einen erheblichen Anteil des Gesamtpreises (für 6 Monate oder 1 Jahr, je nach Vertrag) als so genannten Wertersatz.

Das durchsichtige Argument von Parship ist dabei immer, die Leistungen seien „front-loaded“, es würden also große Teile der Leistung bereits vor dem Widerruf erbracht und müssten daher auch bezahlt werden. Parship stellt dabei auf eine geringe Zahl garantierter Kontakte ab, die in der Tat meist bereits in den ersten paar Tagen „verbraucht“ werden und auf einen Persönlichkeitstest, der ebenfalls am Anfang durchgeführt wird.

Wegen dieser Praxis sind nach Presseberichten schon rund 800 Verfahren beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Auch ich vertrete aktuell in entsprechenden Verfahren.

Entscheidung des EuGH

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall eine Vorlage zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) gemacht, weil die Regelungen zum Wertersatz auf europäischen Recht beruhen.

Am 08.20.2020 hat der EuGH unter dem Aktenzeichen C-641/19 entschieden, dass der Wertersatz lediglich zeitanteilig zu berechnen ist, sofern die Leistungen, die bereits am Anfang erbracht werden nicht ausdrücklich gegenüber dem Verbraucher mit einer Preisangabe versehen worden sind, er also weiß, dass er sie auch im Falle eines Widerrufs voll bezahlen muss.

Zitat (Tz. 29): „Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 ausdrücklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung während der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist daher bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.“

Da Parship die Preise für die am Anfang erbrachten Leistungen nicht separat ausgewiesen hat, ist der Wertersatz nur anteilig zu berechnen und der Kunde muss nach einem Widerruf nur wenige Euro pro Tag bezahlen.

Handlungsempfehlung

Es ist damit zu rechnen, dass die laufenden Gerichtsverfahren zügig abgeschlossen werden. Entweder wird Parship die Ansprüche anerkennen – das Gericht wird entsprechend deutliche Hinweise erteilen – oder es werden hunderte Urteile zu Lasten von Parship gesprochen.

Wer noch nicht geklagt, aber bereits Wertersatz gezahlt hat (bzw. Parship hat den vereinnahmten Betrag nicht ausgezahlt), sollte nun tätig werden. Dies betrifft soweit ersichtlich alle Fälle mit Widerruf ab dem 01.01.2017. Fälle aus dem Jahr 2017 verjähren am Ende des Jahres, wenn nicht vorher Maßnahmen dagegen ergriffen werden.

Für ältere Fälle ist wohl Verjährung eingetreten, soweit man Parship keinen Betrugsversuch durch die Geltendmachung des Wertersatzes unterstellt, was ich für eher unwahrscheinlich halte.

Betroffene sollten daher jetzt den Weg zum Anwalt gehen. Da es sich bei der Falschberechnung des Wertersatzes durch Parship um eine Vertragsverletzung handelt, dürften die Anwaltskosten durch Parship zu erstatten sein.

Gerne vertrete ich Sie vor den Hamburger Gerichten gegen Parship, Ihre persönliche Anwesenheit zu einem eventuellen Prozess ist in aller Regel nicht erforderlich. Sie erreichen mich per E-Mail: wenck @rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110 oder 041797509820.

Ausblick und Folgen für Parship

Klar ist, dass die laufenden Verfahren und die hoffentlich zu erwartende Flut an neuen Forderungen für Parship teuer werden. Allerdings vermute ich stark, dass sich das Vorgehen für Parship am Ende dennoch gelohnt hat, weil sehr viele Kunden die Forderungen aus Bequemlichkeit oder Scham nicht mehr geltend machen, oder weil die Forderungen verjährt sind oder verjähren.

Bislang hat Parship auf Urteile zu den eigenen AGB immer mit Änderungen reagiert, die dann teilweise wieder gerichtlich angegriffen werden konnten. Möglich wäre insofern, dass Parship die Preise der Einzelleistungen versucht in den AGB zu verstecken, was meines Erachtens nicht wirksam wäre. Auf die tatsächlichen Änderungen darf man gespannt sein, ich erwarte aber eher nicht, dass Parship plötzlich seriös wird.

Die Entscheidung stellt mutmaßlich das Geschäftsmodell von Parship in Frage, denn wer die Plattform bis zu 14 Tage ausprobiert, hat entweder schon einen Partner gefunden oder ist von dem Angebot nicht überzeugt – Zweiteres ist nach meinem Eindruck der Grund für die meisten Widerrufe.

Das Urteil v. 02.08.2017 LG Stuttgart 11 O 174/15 ist zwar schon aus 2017, aktuell werden jedoch unter Bezugnahme darauf Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt. Begründung ist hauptsächlich, dass es sich bei hochdosierten Vitamin B12-Nahrungsergänzungsmitteln tatsächlich um Arzneimittel handeln soll.

Ich kann hier momentan aus Zeitgründen nicht ins Detail gehen, aber vor dem Hintergrund des Urteils sollte man sich im Zusammenhang mit derartigen Produkten anwaltlich beraten lassen, um Risiken einschätzen und gegebenenfalls vermeiden oder minimieren zu können.

Ich empfehle in jedem Fall vorab die Lektüre des Urteils – auch wenn es lang und schwere Kost ist.

Selbstverständlich berate ich Sie bei Bedarf gerne zu diesem und ähnlichen Themen. Kontaktieren Sie mich dazu einfach per E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch: 015156068110 / 041797509820.

Hier das Urteil als PDF: