In der aktuellen Corona-Krise sind eine Vielzahl von Konzerten und anderen Veranstaltungen abgesagt worden. Da es sich – zumindest wenn dies auf behördliche Anordnung geschehen ist – um einen Fall höherer Gewalt handelt, müssten die Ticketpreise eigentlich erstattet werden.

Der Gesetzgeber hat eingegriffen

Allerdings ist der Gesetzgeber zum Schutz der Veranstalter tätig geworden. Seit dem 20.05.2020 gilt eine Sonderregelung, die so genannte „Gutscheinlösung“. Den Gesetzestext finden Sie zum Nachlesen am Ende dieses Artikels.

Verbraucher können weiterhin die Erstattung des Ticketpreises fordern, allerdings kann der Veranstalter nach dem neuen Gesetz für vor dem 08.03.2020 gekaufte Tickets nun statt des Geldes einen Gutschein ausgeben.

Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, muss der Veranstalter nach Aufforderung in 2022 doch das Geld herausrücken. Die Verbraucher geben den Veranstaltern also aktuell ein Zwangsdarlehen für gut anderthalb Jahre.

Damit tragen die Verbraucher das Insolvenzrisiko der Veranstalter. Fairerweise muss man aber wohl sagen, dass im Falle einer vollständigen Rückerstattung zum jetzigen Zeitpunkt ein wesentlicher Anteil der Veranstalter in die Insolvenz gegangen wäre und der Verbraucher auch nur einen Teil des Geldes bekommen hätte. So gibt es zumindest Hoffnung. Außerdem könnte es durchaus sein, dass einige Veranstalter mit Rabatten werben, damit die Gutscheine auch wirklich bei ihnen eingelöst werden und um die Kunden/Fans nicht dauerhaft zu vergraulen.

Verbraucher können sich mit der Durchsetzung der Ansprüche Zeit lassen

Mit der Gesetzesänderung können sich betroffene Verbraucher nun Zeit lassen bei der Verfolgung ihrer Ansprüche. Momentan sind die Veranstalter und deren Vertriebsstellen, wie z.B. Eventim, vermutlich noch recht überfordert mit der Abwicklung der vielen Anfragen. Das wird sich hoffentlich im Laufe des Jahres geben.

Geduldige Verbraucher, die den Gutschein ohnehin nicht einlösen möchten, können auch einfach bis Januar 2022 abwarten und dann direkt den Zahlungsanspruch verfolgen. Ob mit oder ohne Gutschein einfach die Zahlung unter Fristsetzung (Zwei Wochen reichen auf jeden Fall aus) verlangen.

Zahlt der Veranstalter nicht und ist auch nicht insolvent, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Die Kosten dafür wird dann in der Regel der Veranstalter erstatten müssen.

Wichtig ist allerdings, dass man sich auch wirklich an den Veranstalter wendet und nicht z.B. an eine Vertriebsstelle. Allerdings ist zu erwarten, dass größere Vertriebspartner dann doch die Abwicklung für die Veranstalter übernehmen werden, das muss man aber vorher recherchieren oder nachfragen.

Was gilt bei Karten von Wiederverkäufern („Zweitmarkt“)

Ein Sonderproblem haben Kunden, die bei Wiederverkäufern, also auf dem Zweitmarkt gekauft haben. Sie erhalten vom Veranstalter lediglich den Ticketpreis. Der Verkäufer ist in der Regel nicht verpflichtet, die Differenz zu erstatten, hat seinen Gewinn also sicher.

Gleichzeitig haben manche Zweitmarkttickethändler in ihren AGB Klauseln, nach denen sie den Ticketpreis des Veranstalters erstatten. Schauen Sie schnell nach, ehe die AGB geändert sind und Sie keinen Zugriff mehr auf die alte Fassung haben. In diesem Fall können Sie nämlich statt des Gutscheins vom Veranstalter das Geld in Höhe des ursprünglichen Ticketpreises bekommen und der Händler bekommt die Kartne zurück. Damit kann er dann wie alle anderen Kunden einen Gutschein vom Veranstalter bekommen.

Hier der Gesetzestext:

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997
I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 Absatz 6
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) geändert
worden ist, wird folgender § 5 angefügt:


„§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie
nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März
2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung
anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises
oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu
übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder
sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen
und konnte oder kann nur ein Teil
dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter
berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des
Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige
Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie
zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt,
dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen
Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des
Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten
Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich
etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt
wurde und

2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung
des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz
5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2
ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter
oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins
verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts
seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar
ist oder

2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht
eingelöst hat.“

Da Lebensmittel ein wesentlicher Teil meiner anwaltlichen Tätigkeit sind, verfolge ich natürlich auch diverse Online-Medien zu relevanten Themen.

Eine besonders schöne Stilblüte ist mir dabei in diesem Artikel gleich als Einleitungssatz begegnet.
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/kommentar-warum-nestle-oder-mcdonald-s-entdecken-den-veganer-in-sich-entdecken-16354595.html

Gegen den Artikel will ich inhaltlich nichts sagen – teilweise teile ich die Meinung, wenn ich auch gegenüber den gesundheitlichen Vorteilen von veganen Industrieprodukten mit übermäßig vielen künstlichen Zutaten eher skeptisch bin.

Allerdings beginnt der Artikel mit einer sehr schönen Beschreibung eines Archetypischen Veganers: „Veganer, waren das nicht die jungen Weltverbesserer mit runden Hornbrillen und dicken Wollpullover? Das ist längst vorbei. „

Ich habe mich eher an eine mediengerechte Beschreibung eines Altgrünen erinnert gefühlt. Veganismus ist in der Regel keine reine Ernährungsform, sondern eine Überzeugung, tierische Produkte aus ethischen Gründen zu meiden. Daher tragen Veganer gerade keinen Wollpullover und die Hornbrille müsste zumindest aus Hornimitat sein.

Was ist Natriumferrocyanid und was ist eine Rieselhilfe?

Natriumferrocyanid ist ein Lebensmittelzusatzstoff (E 535), der ausschließlich für Salz und Salzersatz zugelassen ist. Es handelt sich um eine Blausäureverbindung.

Rieselhilfen, allgemeiner Trennmittel, verhindern das Zusammenbacken von z.B. Salzkörnern. So bleibt das Salz im Streuer immer schön rieselfähig.

Wie schädlich ist Natriumferrocyanid und wieviel darf man davon essen?

Der Stoff ist schon giftig, noch giftiger wäre allerdings eventuell daraus abgespaltene Blausäure. Das passiert bei normaler Verwendung durch Magensäure oder Speisesäuren wie Essig aber in der Regel nicht. Dafür bräuchte es aggressivere Säuren. Größere Mengen Natriumferrocyanid können möglicherweise die Nieren schädigen.

Daher sind im Salz nur 20 mg je kg Salz als Rieselhilfe erlaubt. Um die ADI (accaptable daily intake) von 0,025 mg je kg Körpergewicht zu überschreiten, müsste ein 80 kg schwerer Mensch mindestens 100 g Salz zu sich nehmen. Tatsächlich essen wir rund 10 g Salz pro Tag. Diese Menge gilt bereits als grenzwertig, ab 12 g wird es definitiv ungesund. Es ist also praktisch ausgeschlossen, gesundheitsschädliche Mengen Natriumferrocyanid über Speisesalz zu sich zu nehmen.

Natriumferrocyanid in Bio-Produkten

Der Stoff ist in Bio-Produkten nicht zugelassen. Bio-Betriebe dürfen derartiges Salz daher nicht verarbeiten. Achtet also beim Einkauf darauf, sonst könnte es bei der nächsten Kontrolle Ärger geben. Die meisten handelsüblichen Salze enthalten Rieselhilfe, davon sehr viele Natriumferrocyanid. Als Alternative und nach aktuellem Stand völlig unbedenklich könnt ihr auf Salz mit der Rieselhilfe Calciumcarbonat (Kreide) zurückgreifen. Für die Lebensmittelproduktion würde ich aber immer auf ein Stein- oder Salinensalz ohne Zusatzstoffe zurückgreifen. Schließlich schmeckt ihr nicht mit dem Salzstreuer ab.

Größeres Problem Mikroplastik im Meersalz

Das größere Gesundheitsrisiko beim Salz dürfte Mikroplastik sein. Da in den Meeren immer mehr davon ist, taucht es zunehmend auch im Meersalz auf. Man ist sich ziemlich sicher, dass Mikroplastik nicht gesund ist. Es gibt jedoch keinen Grenzwert und die Messung ist schwierig.

Das Jobcenter in Hamburg hat offensichtlich ein inzwischen ein Jahr altes Urteil des Bundessozialgerichts noch immer nicht bzw. nur widerwillig zur Kenntnis genommen. Danach bekommt ein Hartz IV-Empfänger über die Warmwasserpauschale hinaus Geld für die Warmwassererzeugung mit einem Durchlauferhitzer, wenn die Pauschale nicht die tatsächlichen Kosten deckt.

weiterlesen

Ich habe etwas bei Ebay gekauft. Von einem Chinahändler, der aus Deutschland verschickt und damit hier umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Ware habe ich zügig erhalten, aber die Rechnung, geschweige denn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, fehlte.

Schließlich sind wir bei einem Käuferschutzantrag und einer negativen Bewertung gelandet. Der Käuferschutz hat außerdem das über Paypal bezahlte Geld an mich zurückgebucht. Nun habe ich also Geld und Ware und der Verkäufer scheint es dabei belassen zu wollen.

Ob das wohl schon etwas mit den neuen §§ 25 e und f UStG zu tun haben könnte? Mehr im Video!

h

In diesem Beitrag aus Dezember 2017 hatte ich dazu geraten, bei der LBS gegen die Einführung von Kontoführungsgebühren für Bausparvertrage Widerspruch einzulegen und die Bestätigung aufzubewahren.

Das war eigentlich nur als Sicherheitshinweis gedacht und ich hätte nicht gedacht, dass es darauf einmal ankommen könnte, nachdem die LBS unverzüglich eine Bestätigung über den Widerspruch verschickt hatte.

weiterlesen

Das neue zentrale Verpackungsregister (ZSVR), bei dem seit gestern alle Inverkehrbringer systempflichter Verpackungen registriert sein müssen, hat gestern einen Erstregistrierungsbescheid per E-Mail verschickt.

Leider war das Dokument defekt.

Heute dann nochmal mit korrektem Bescheid – aber warum drei mal innerhalb von 10 Minuten?

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?

Wird sich schon alles noch einspielen…