Ab dem 19.06.2026 gilt die Pflicht, einen so genannten Widerrufsbutton anzubieten, mit dem Verbraucher über eine „Online-Benutzeroberfläche“ (App/Onlineshop, etc.) abgeschlossene Verträge entsprechend einfach widerrufen können. Hier haben wir besonders bei Maklern gewissen Unsicherheiten kommuniziert bekommen, was zu tun ist und welche Folgen der Widerrufsbutton auf ihr Geschäft haben könnte.
In welchen Fällen muss ein Widerrufsbutton angeboten werden und wie muss er aussehen?
Der Widerrufsbutton muss nur dann angeboten werden, wenn es um Geschäfte eines Unternehmers mit einem Verbraucher geht – für Makler bedeutet dies konkret, dass der Bauträger oder gewerbliche Grundstückshändler auf Käufer- oder Verkäuferseite jedenfalls nicht darunterfällt.
Außerdem muss der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dies ist bei Onlineshops in der Regel der Fall, auch über Plattformen und auch beim Angebot von Dienstleistungen oder digitalen Inhalten über Webseiten oder Apps. Eine Ausnahme ist hier jedoch praktisch relevant die Konstellation, dass der Vertragsschluss letztlich per E-Mail erfolgt und über eine App oder Webseite lediglich Informationen bereitgestellt oder eingeholt werden. Hier kann es Grenzfälle geben, die die Rechtsprechung beschäftigen werden.
Achtung, wer verpflichtet ist, einen Widerrufsbutton anzubieten, sollte seine Widerrufsbelehrung entsprechend überarbeiten.
Das Aussehen des Buttons ist nicht genau geregelt, es gibt also keinen „Musterbutton“, tatsächlich muss es nicht einmal ein Button sein, sondern es reicht ein Link. Dieser muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versehen sein. Vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit empfehlen wir hier einen Textlink und keine reine Grafik zu verwenden.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut von § 356a Abs. 1 S. 3 BGB muss dieser Link/Button hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Dies bedeutet in der Praxis eine optische Hervorhebung, wohl auch gegenüber anderen Links, wie z.B. zum Impressum. Dies kann z.B. farblich, durch eine größere Schriftart oder durch Fettdruck oder farbliche Hinterlegung, Umrahmung, etc. erfolgen.
Grundsätzlich ist der Button für die gesamte Dauer des Widerrufsrechts bereitzuhalten. Da er praktisch aber nicht personalisiert werden kann, wird man ihn so lange bereithalten müssen, wie irgendeine Widerrufspflicht läuft, also faktisch immer bzw. bis bei Einstellung des Betriebs die letzte Frist abgelaufen ist. Faktisch bedeutet dies zudem wohl auch eine Pflicht, einen Onlineauftritt, auf dem Verträge abgeschlossen werden konnten, jedenfalls mit der Widerrufsfunktion online zu belassen.
Welche Funktionalität muss die Seite hinter dem Widerrufsbutton bieten?
Über den Button muss der Verbraucher auf eine Seite gelangen, auf der er seine für den Widerruf relevanten Informationen angeben und anschließend übermitteln kann.
Erforderlich sind dafür:
- Name des Verbrauchers
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
- Ein Absendebutton o.ä. mit einer eindeutigen Beschriftung wie z.B. „Widerruf bestätigen“
Mehr als diese Informationen sollten keinesfalls als Pflichtfeld vorgegeben sein und die Pflichtfelder und Nichtpflichtfelder (z.B. Grund des Widerrufs) sollten klar unterscheidbar sein.
Bei den Angaben zur Identifizierung des Vertrages sollte keine abschließende Auswahl gelassen werden, denn theoretisch kann bei nur einem Vertrag hier schon die Wiederholung des Verbrauchernamens ausreichen, ebenso ginge aber z.B. eine Bestellnummer, Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer, etc. Praktisch kann es für den Fall eines Teilwiderrufs Sinn ergeben, hier freiwillig zusätzliche Eingaben zu erlauben, in denen dies ausdrücklich erläutert werden kann.
Mit dem elektronischen Kommunikationsmittel dürfte wesentlich eine E-Mail-Adresse gemeint sein, deren Angabe insofern immer möglich sein sollte. Sofern der Vertrag z.B. über eine App mit Nachrichtenfunktion geschlossen wurde, kann auch dies als Auswahl zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Alternativen können angeboten werden, letztlich muss der Verbraucher aber wohl mindestens E-Mail und ein gegebenenfalls vorhandener spezifischer Kommunikationskanal angeboten werden.
Empfangsbestätigung an den Verbraucher versenden, Inhalt und Bezeichnung
Dem Verbraucher muss „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern), in der Regel also entweder automatisch sofort oder bei manueller Bearbeitung wohl innerhalb von 1-2 Werktagen eine Eingangsbestätigung über den Widerruf auf dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel (regelmäßig also per E-Mail) übermittelt werden.
Diese Bestätigung muss enthalten:
- den Inhalt der Widerrufsbelehrung, also eine Darstellung aller vom Verbraucher im Widerrufsprozess angegebenen Informationen
- Datum und Uhrzeit des Eingangs des Widerrufs
Die Widerrufsbestätigung sollte eindeutig als Eingangsbestätigung bezeichnet werden und nicht zum Beispiel als „Bestätigung Ihres Widerrufs“. Hilfreich kann es sein, dies im Text weiter zu erläutern, damit der Verbraucher nicht denkt, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, obwohl z.B. die Frist abgelaufen ist oder er z.B. als Unternehmer kein Widerrufsrecht hat.
Beispiel für eine Eingangsbestätigungs-E-Mail:
Betreff: Bestätigung des Eingangs Ihres Widerrufs vom XX.YY.ZZZZ, XX:YY Uhr
Text: Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Widerrufs zum Zeitpunkt [Zeitpunkt mit Datum und Uhrzeit] mit dem folgenden Inhalt [Darstellung der Widerrufsinformationen].
Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Eingangsbestätigung keine Bestätigung der Wirksamkeit des Widerrufs verbunden ist, sondern diese von uns zeitnah geprüft wird.
Praktische Relevanz für Makler, die über Immobilienportale oder vergleichbare eigene Benutzeroberflächen anbieten
Angenommene Funktionalität des Maklerauftritts: Der Verbraucher kann eine Immobilie anfragen und stimmt über ein Formular oder eine Klickstrecke dem Maklervertrag und der Widerrufsbelehrung zu und quittiert, dass er sein Widerrufsrecht durch vollständige Vertragserfüllung verliert, wenn er ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, was insbesondere geschieht, indem er das bereitgestellte Exposé herunterlädt. Danach wird dem Verbraucher der Download zur Verfügung gestellt und dieser durchgeführt. Alles sollte systemseitig nachvollziehbar dokumentiert werden, um notfalls einen Beweis in der Hand zu haben.
Prinzipiell ändert sich durch den Widerruf per Button gegenüber dem bisher schon möglichen Widerruf z.B. per Brief oder E-Mail nichts. Hat der Nachweismakler mit dem Exposé die Möglichkeit zur Vertragsanbahnung gegeben (spätestens durch Nennung der konkreten Anschrift und Weitergabe von Kontaktdaten des Verkäufers) und kommt es in Folge zum Verkauf an den Interessenden, ist die Provision/Courtage auch dann verdient, wenn der Verbraucher zwischenzeitlich widerrufen hat, denn die Leistung ist bereits voll erbracht und der Widerruf unwirksam, da das Widerrufsrecht bereits erloschen war.
Durch den Widerrufsbutton könnte allerdings die Versuchung steigen, den Vertrag zu widerrufen und sich dann mit weniger schlechtem Gewissen und im Glauben, vertraglich nicht mehr gebunden zu sein, dennoch mit dem Verkäufer zu einigen und den Makler zu prellen. Derartige Fälle der bösgläubigen Umgehung des Maklers gibt es natürlich unabhängig vom Widerruf immer, sie könnten aber durch die Psychologie des Buttons zunehmen.
Grundsätzlich hat der Makler gegenüber seinen Vertragspartnern sowohl auf Käufer-, als auch auf Verkäuferseite einen Auskunftsanspruch aus dem Maklervertrag, um zu erfahren, ob er seine Provision verdient hat, ob und zu welchem Preis also ein Verkauf stattgefunden hat. Unter Umständen kann der Makler Einsicht ins Grundbuch nehmen, um den Eigentümerwechsel zu prüfen, hierzu braucht er aber konkrete Hinweise, dass ein Verkauf stattgefunden hat und einer seiner Vertragspartner beteiligt war. Daher ist es ratsam, im Maklervertrag jeweils ein unwiderrufliches Grundbucheinsichtsrecht zu vereinbaren.
Fazit
Der Widerrufsbutton führt primär zu einer Umgestaltung von Webseiten und Apps und des Widerrufsprozesses. Bis auf das „Wie“ des Widerrufs ändert sich rechtlich an den Folgen des Widerrufs nichts. Psychologisch gesehen dürfte durch die vom Gesetzgeber auch beabsichtigte Einfachheit des Widerrufs die Hemmschwelle hierfür sinken, so dass die Widerrufszahlen gerade bei Dienstleistungen steigen könnten. Gleichzeitig wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher unabhängig von der Berechtigung die Möglichkeit der Nutzung des Buttons als rechtswirksame Beendigung des Vertrages und aller seiner Folgen missinterpretieren, so dass es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit Verbrauchern insbesondere Nach Ablauf der Widerrufsfrist oder Erlöschen des Widerrufsrechts kommen dürfte. Dies kann für die Unternehmen einen gewissen Zusatzaufwand bedeuten. Makler könnten hier etwas stärker betroffen sein, da ihre Kosten dem Verbraucher wegen der nicht unerheblichen und im Einzelfall als unverhältnismäßig wahrgenommenen Höhe ein Dorn im Auge sein können und ihre Vermeidung durch einen vermeintlichen „Kniff“ mit dem Widerrufsbutton attraktiv ist.