Ab dem 19.06.2026 gilt die Pflicht, einen so genannten Widerrufsbutton anzubieten, mit dem Verbraucher über eine „Online-Benutzeroberfläche“ (App/Onlineshop, etc.) abgeschlossene Verträge entsprechend einfach widerrufen können. Hier haben wir besonders bei Maklern gewisse Unsicherheiten kommuniziert bekommen, was zu tun ist und welche Folgen der Widerrufsbutton auf ihr Geschäft haben könnte.

In welchen Fällen muss ein Widerrufsbutton angeboten werden und wie muss er aussehen?

Der Widerrufsbutton muss nur dann angeboten werden, wenn es um Geschäfte eines Unternehmers mit einem Verbraucher geht – für Makler bedeutet dies konkret, dass der Bauträger oder gewerbliche Grundstückshändler auf Käufer- oder Verkäuferseite jedenfalls nicht darunterfällt. Bei Vermietungen ist der private Vermieter jedoch in der Regel ebenfalls Verbraucher, allerdings wird eine derartige Beauftragung nur selten über die Webseite oder ein Portal oder eine App abgewickelt. Bei Beauftragung durch den Vermieter besteht mit dem Mieter in der Regel ohnehin kein Maklervertrag, so dass auch ein Widerruf in Ermangelung eines Vertrages nicht möglich ist.

Außerdem muss der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Dies ist bei Onlineshops in der Regel der Fall, auch über Plattformen und auch beim Angebot von Dienstleistungen oder digitalen Inhalten über Webseiten oder Apps. Eine Ausnahme ist hier jedoch praktisch relevant die Konstellation, dass der Vertragsschluss letztlich per E-Mail erfolgt und über eine App oder Webseite lediglich Informationen bereitgestellt oder eingeholt werden. Hier kann es Grenzfälle geben, die die Rechtsprechung beschäftigen werden.

Achtung, wer verpflichtet ist, einen Widerrufsbutton anzubieten, sollte seine Widerrufsbelehrung entsprechend überarbeiten.

Das Aussehen des Buttons ist nicht genau geregelt, es gibt also keinen „Musterbutton“, tatsächlich muss es nicht einmal ein Button sein, sondern es reicht ein Link. Dieser muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versehen sein. Vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit empfehlen wir hier einen Textlink und keine reine Grafik zu verwenden.

Gemäß dem Gesetzeswortlaut von § 356a Abs. 1 S. 3 BGB muss dieser Link/Button hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Dies bedeutet in der Praxis eine optische Hervorhebung, wohl auch gegenüber anderen Links, wie z.B. zum Impressum. Dies kann z.B. farblich, durch eine größere Schriftart oder durch Fettdruck oder farbliche Hinterlegung, Umrahmung, etc. erfolgen. Ob es reicht, den Button lediglich im Footer einer Webseite zu platzieren, ist bislang nicht ganz klar, da dies unter Umständen mit der Anforderung einer hervorgehobenen Platzierung, nicht allerdings mit der leichten Zugänglichkeit, in Konflikt stehen kann. Sicherer ist daher die Platzierung im oberen Bereich einer Webseite – auch die Anzeige bei mobiler Ansicht prüfen.

Grundsätzlich ist der Button für die gesamte Dauer des Widerrufsrechts bereitzuhalten. Da er praktisch aber nicht personalisiert werden kann, wird man ihn so lange bereithalten müssen, wie irgendeine Widerrufspflicht läuft, also faktisch immer bzw. bis bei Einstellung des Betriebs die letzte Frist abgelaufen ist. Faktisch bedeutet dies zudem wohl auch eine Pflicht, einen Onlineauftritt, auf dem Verträge abgeschlossen werden konnten, jedenfalls mit der Widerrufsfunktion online zu belassen.

Welche Funktionalität muss die Seite hinter dem Widerrufsbutton bieten?

Über den Button muss der Verbraucher auf eine Seite gelangen, auf der er seine für den Widerruf relevanten Informationen angeben und anschließend übermitteln kann.

Erforderlich sind dafür:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
  • Ein Absendebutton o.ä. mit einer eindeutigen Beschriftung wie z.B. „Widerruf bestätigen“

Mehr als diese Informationen sollten keinesfalls als Pflichtfeld vorgegeben sein und die Pflichtfelder und Nichtpflichtfelder (z.B. Grund des Widerrufs) sollten klar unterscheidbar sein.

Bei den Angaben zur Identifizierung des Vertrages sollte keine abschließende Auswahl gelassen werden, denn theoretisch kann bei nur einem Vertrag hier schon die Wiederholung des Verbrauchernamens ausreichen, ebenso ginge aber z.B. eine Bestellnummer, Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer, etc. Praktisch kann es für den Fall eines Teilwiderrufs Sinn ergeben, hier freiwillig zusätzliche Eingaben zu erlauben, in denen dies ausdrücklich erläutert werden kann.

Mit dem elektronischen Kommunikationsmittel dürfte wesentlich eine E-Mail-Adresse gemeint sein, deren Angabe insofern immer möglich sein sollte. Sofern der Vertrag z.B. über eine App mit Nachrichtenfunktion geschlossen wurde, kann auch dies als Auswahl zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Alternativen können angeboten werden, letztlich muss der Verbraucher aber wohl mindestens E-Mail und ein gegebenenfalls vorhandener spezifischer Kommunikationskanal angeboten werden.

Empfangsbestätigung an den Verbraucher versenden, Inhalt und Bezeichnung

Dem Verbraucher muss „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern), in der Regel also entweder automatisch sofort oder bei manueller Bearbeitung wohl innerhalb von 1-2 Werktagen eine Eingangsbestätigung über den Widerruf auf dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel (regelmäßig also per E-Mail) übermittelt werden.

Diese Bestätigung muss enthalten:

  • den Inhalt der Widerrufsbelehrung, also eine Darstellung aller vom Verbraucher im Widerrufsprozess angegebenen Informationen
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs des Widerrufs

Die Widerrufsbestätigung sollte eindeutig als Eingangsbestätigung bezeichnet werden und nicht zum Beispiel als „Bestätigung Ihres Widerrufs“. Hilfreich kann es sein, dies im Text weiter zu erläutern, damit der Verbraucher nicht denkt, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde, obwohl z.B. die Frist abgelaufen ist oder er z.B. als Unternehmer kein Widerrufsrecht hat.

Beispiel für eine Eingangsbestätigungs-E-Mail:

Betreff: Bestätigung des Eingangs Ihres Widerrufs vom XX.YY.ZZZZ, XX:YY Uhr

Text: Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Widerrufs zum Zeitpunkt [Zeitpunkt mit Datum und Uhrzeit] mit dem folgenden Inhalt [Darstellung der Widerrufsinformationen].

Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Eingangsbestätigung keine Bestätigung der Wirksamkeit des Widerrufs verbunden ist, sondern diese von uns zeitnah geprüft wird.

Praktische Relevanz für Makler, die über Immobilienportale oder vergleichbare eigene Benutzeroberflächen anbieten

Angenommene Funktionalität des Maklerauftritts: Der Verbraucher kann eine Immobilie anfragen und stimmt über ein Formular oder eine Klickstrecke dem Maklervertrag und der Widerrufsbelehrung zu und quittiert, dass er sein Widerrufsrecht durch vollständige Vertragserfüllung verliert, wenn er ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, was insbesondere geschieht, indem er das bereitgestellte Exposé herunterlädt. Danach wird dem Verbraucher der Download zur Verfügung gestellt und dieser durchgeführt. Alles sollte systemseitig nachvollziehbar dokumentiert werden, um notfalls einen Beweis in der Hand zu haben.

Prinzipiell ändert sich durch den Widerruf per Button gegenüber dem bisher schon möglichen Widerruf z.B. per Brief oder E-Mail nichts. Hat der Nachweismakler mit dem Exposé die Möglichkeit zur Vertragsanbahnung gegeben (spätestens durch Nennung der konkreten Anschrift und Weitergabe von Kontaktdaten des Verkäufers) und kommt es in Folge zum Verkauf an den Interessenden, ist die Provision/Courtage auch dann verdient, wenn der Verbraucher zwischenzeitlich widerrufen hat, denn die Leistung ist bereits voll erbracht und der Widerruf unwirksam, da das Widerrufsrecht bereits erloschen war.

Durch den Widerrufsbutton könnte allerdings die Versuchung steigen, den Vertrag zu widerrufen und sich dann mit weniger schlechtem Gewissen und im Glauben, vertraglich nicht mehr gebunden zu sein, dennoch mit dem Verkäufer zu einigen und den Makler zu prellen. Derartige Fälle der bösgläubigen Umgehung des Maklers gibt es natürlich unabhängig vom Widerruf immer, sie könnten aber durch die Psychologie des Buttons zunehmen.

Grundsätzlich hat der Makler gegenüber seinen Vertragspartnern sowohl auf Käufer-, als auch auf Verkäuferseite einen Auskunftsanspruch aus dem Maklervertrag, um zu erfahren, ob er seine Provision verdient hat, ob und zu welchem Preis also ein Verkauf stattgefunden hat. Unter Umständen kann der Makler Einsicht ins Grundbuch nehmen, um den Eigentümerwechsel zu prüfen, hierzu braucht er aber konkrete Hinweise, dass ein Verkauf stattgefunden hat und einer seiner Vertragspartner beteiligt war. Daher ist es ratsam, im Maklervertrag jeweils ein unwiderrufliches Grundbucheinsichtsrecht zu vereinbaren.

Fazit

Der Widerrufsbutton führt primär zu einer Umgestaltung von Webseiten und Apps und des Widerrufsprozesses. Bis auf das „Wie“ des Widerrufs ändert sich rechtlich an den Folgen des Widerrufs nichts. Psychologisch gesehen dürfte durch die vom Gesetzgeber auch beabsichtigte Einfachheit des Widerrufs die Hemmschwelle hierfür sinken, so dass die Widerrufszahlen gerade bei Dienstleistungen steigen könnten. Gleichzeitig wird ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher unabhängig von der Berechtigung die Möglichkeit der Nutzung des Buttons als rechtswirksame Beendigung des Vertrages und aller seiner Folgen missinterpretieren, so dass es vermehrt zu Auseinandersetzungen mit Verbrauchern insbesondere Nach Ablauf der Widerrufsfrist oder Erlöschen des Widerrufsrechts kommen dürfte. Dies kann für die Unternehmen einen gewissen Zusatzaufwand bedeuten. Makler könnten hier etwas stärker betroffen sein, da ihre Kosten dem Verbraucher wegen der nicht unerheblichen und im Einzelfall als unverhältnismäßig wahrgenommenen Höhe ein Dorn im Auge sein können und ihre Vermeidung durch einen vermeintlichen „Kniff“ mit dem Widerrufsbutton attraktiv ist.

UPDATE 16.12.2025: ACHTUNG!!! WIR NEHMEN KEINE NEUEN MANDATE FÜR KONZERTE AUS 2020-2022 MEHR AN. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen anderen Rechtsanwalt oder beantragen Sie selbst vor dem Jahreswechsel einen Mahnbescheid zur Verjährungshemmung und melden Sie sich im Falle eines Widerspruchs zeitnah im neuen Jahr.

Wie bereits mehrfach berichtet, gehen wir seit längerer Zeit für eine Vielzahl von Mandanten gegen die Promevent & Media KG vor, um die Erstattung von Ticketpreisen für ausgefallene Konzerte zu erreichen.

Bei den folgenden Konzerten ist allerdings Eile geboten, da die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2025 verjähren, Sie also Ihr Geld nicht mehr erhalten, wenn Sie nicht rechtzeitig tätig werden. Wir nehmen neue Mandate gegen Promevent voraussichtlich bis zum 15.12.2025 an.

Bislang haben alle von uns vertretenen Mandanten am Ende ihr Geld bekommen, auch wenn die Zahlungsmoral von Promevent stark schwankt und es daher in einigen Fällen auch länger gedauert hat.

Die Rückforderungsansprüche für Tickets der folgenden Veranstaltungen verjähren mit dem Jahreswechsel 2025/2026:

Il Divo – Timeless Tour: Berlin 03.11.2020, 07.11.2021, 05.11.2022

Il Divo – Timeless Tour: Frankfurt am Main 05.11.2020, 05.11.2021, 01,11,2022

Il Divo – Greatest Hits Tour: Düsseldorf 01.11.2020, 03.11.2021, 07.11.2022

Forever King of Pop: Hamburg 19.02.2022

Forever King of Pop: Frankfurt am Main 01.02.2020, 07.11.2020, 17.02.2022

Forever King of Pop: Stuttgart 30.10.2020, 16.02.2022

Noch länger Zeit haben Ticketinhaber für die Konzerte

Hansi Hinterseer: Celle 05.06.2023, 11.03.2024

auch hier haben wir schon etlichen Ticketinhabern erfolgreich zu ihrem Geld verholfen.

Wenn auch Sie noch auf eine Rückerstattung von Promevent wegen ausgefallener Il Divo-, Forever King of Pop oder Hansi Hinterseer- Konzerte oder anderer ausgefallener/verschobener Konzerte des Veranstalters warten, helfen wir auch Ihnen gerne anwaltlich bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Senden Sie dafür einfach eine E-Mail an promevent@rechtsanwalt-wenck.de

Sollten Sie ein Vorgehen scheuen, können wir einen Kontakt zu einem Forderungsankäufer vermitteln, der Ihnen im Regelfall 30 % des Ticketpreises anbieten wird – eine entsprechende Anfrage können Sie ebenfalls an obige E-Mail-Adresse senden und wir lassen Ihnen die Kontaktdaten zukommen. Allerdings würden wir empfehlen, die Forderung lieber selbst durchsetzen zu lassen. Auch hier müssen Sie jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist tätig werden.

In unserer Gegnerliste finden Sie eine exemplarische Aufzählung von Gegnern und Absenderdomains, in Bezug auf die wir wegen möglicher unerwünschter E-Mail-Werbung (E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers) anwaltlich beratend, gerichtlich oder außergerichtlich tätig geworden sind. Erfasst sind Fälle ab 2022. Wir weisen darauf hin, dass Domains übertragen werden können und daher ein neuer Domaininhaber nichts mit vorherigen E-Mails zu tun haben muss.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/2006) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig.

Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung über den Gegner oder den Sachverhalt verbunden und sagt auch nichts darüber aus, ob das außergerichtliche oder gerichtliche Vorgehen (insbesondere eine Abmahnung wegen E-Mail-Spam) berechtigt war oder nicht. Wir möchten damit lediglich unsere Erfahrung mit derartigen Sachverhalten zeigen.

Sofern Sie erwägen gegen ein Unternehmen aus unserer Liste vorzugehen, haben Sie bei uns zudem die Sicherheit, dass wir schon über Erfahrungen in Bezug auf genau diesen Gegner verfügen und insofern die Erfolgsaussichten und zu erwartenden Reaktionen besonders gut einschätzen können. Kontaktieren Sie uns dazu gerne per E-Mail unter spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de unter Weiterleitung der E-Mail.

Gegnerliste (Unternehmen/Unternehmer/Absenderdomains):

360 Businessview GmbH

360-businessview.com

360-businessview.de

42Channels GmbH

Acosbot Sp. z o.o.

acosbot.cloud

AIRY Green Solutions GmbH

ama-lock-amz.com

amatix.de

Amatix GmbH

amazon-finanzierung.com

Ament Capital UG (haftungsbeschränkt)

amz-marketiing.de

AMZ-Marketing GmbH

Argin Vartanian Reachery

AW Products GmbH

BAES Deutschland GmbH

baes.de

bark.com

Bark.com Global Limited

Berlinfive GmbH

berlinfive.com

Big Bang KI DUP Unternehmer Online GmbH

bildungsbetrieb.de

bluepreisspedition.com

CAPRENDIS Beteiligung GmbH

caprendis.de

ChannelBuzz GmbH

cloudityconsulting.de

Cloudity GmbH

content-werk-solutions.com

David Beck

Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH

deutscheenergieaudit.eu

deutschland-energie-audit.de

digitalbakery GmbH

digitalbakerymarketing.de

digitalbrandmanager.de

Digital Solution Group Limited

Dipl.-Betriebswirt Andreas M. Idelmann (IMC Unternehmensberatung)

Dipl. Betriebswirt Markus Grabowski (Rheinland Consulting)

DISQ Deutsches Institut für Service-Qualität GmbH & Co. KG

disq-trust.com

doglive.de

dokutestimonial.de

Doku-Testimonial (Inhaber Igor Ayach)

Domainer.com GmbH

dup-magazin.de

dupmagazin.de

dsgvo-pentest.de

DXResults GmbH

e-fly-marketplaces.de

eFLY Marketplace Services GmbH

elbehhtalent.com

Ergün und Salzmann GbR

esgmoney.de

fillsend.de

firmeneintragannonce.net

Fliz Pay GmbH

flizpay.eu

Frings Digital GmbH

FUN PRODUCTION GmbH

fun-production.de

Gelbe Seiten Marketing Gesellschaft mbH

gelbeseiten.de

geprueft-org.de

go-digitalxresults.com

gruenesoffice.com

Hattenberger GmbH

Heidemann Elbe GmbH

h-elbe.com

HireLabas Group

IFV Performance GmbH

imc-services.de

interrank-ads.com

INTRAG Internet Regional GmbH

isarlend GmbH

isv-reinigung.de

JDB Holding GmbH

JUNC Performance Studio GmbH

junc-agency.de

JustRelate Group GmbH

justrelate.com

kanzleihafenlabs.com

Katharina Wistauder Nu Media Trend

Kavian GmbH

Kevin Flurschütz KFL Consulting

kflmarketplaces.com

kidigitalmarketing.de

Kindspur

kindspur.org

KMG Advisory GmbH & Co. KG

kmg-advisory.de

Kölner Putzteufel e.K.

KRAUTH + TIMMERMANN Elektrostimulation GmbH

krauth-timmermann.de

Kristina Isaev ISV Reinigung Ihr Partner für Sauberkeit & Glanz

leads24direkt.de

leverkusen-libersave.de

libersave.com GmbH

Local Business View GmbH

local-businessview.de

Logicc GmbH

lohnkostenhilfe.de

lohnkosten-zuschuss.de

machineslikemeagents.com

MACHINES LIKE ME GmbH

mail.logicc.de

maxdergebaeudeprofi.de

Maximilian Jansen MAX Der Gebäudeprofi

MEDIADUDES GmbH

mediadudes-service.de

Mediwelt Immobilienwerte GmbH

Meetflow GmbH

meetsecjur.com

Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH

Michael Peter Kley

myreha.ai

mytraffico.com

next Public Relations GmbH

nextpr.de

niggehoff-performance.com

numediatrend-sbg.at

nyra health GmbH

pdm solutions GmbH

Performance Recruiting GmbH

pet.cloud

Pet.Cloud GmbH

Peter Kuhn

pfotenklee.de

pitane-container.de

PREMIUS GmbH

Prime Portal AG

PrimeSolution GmbH

prime-solution.net

properties-mw.de

quantab.de

Randolph Moreno Sommer

reachery-marketing.com

recruitperformance.de

redaktionswerft.de

regio-finder.de

regio-jobanzeiger.info

Regio-Jobanzeiger GmbH & Co. KG

Remo Kelm (Content-Werk)

rheinland-consulting.de

rudelkoenig.de

Rudelkönig GmbH

salesforce.com

salesforce.com Germany GmbH

SalesHAX Consulting GmbH

saleshaxoutbound.com

Sascha Keller (Xperience Digital)

schmitts-katze.eu

Schnurr Media GmbH

secjur GmbH

sexualtherapie-frankfurt.com

Sigmatix Sp. z o.o.

sigmatix.ai

SR Regensburger GmbH

Stefan Leschner Institut für Sexualtherapie und Sexualpädagogik

sysolution.de

SYSolution GmbH

takhyro.com

techlister.eu

TECHLISTER GmbH

theamzinfluencer.de

thekanzleihafen.com

Thomas Stübinger (AmaLock)

Tino24/7 GmbH

tpi Media GmbH

tpk-solutions.de

TPK Solutions UG (haftungsbeschränkt)

tradeaider.com

UNEVA GmbH

uneva-gmbh.eu

updates.getsichtbar.com

vergleich.org

verkaufspsychologie-institut.com

verteilerabzumelden.com

VGL Publishing AG

Viktoria Van Doornick

visual-conv.de

vmhealth.de

Vonmählen GmbH

vvd-firmengesundheit.de

Weko Media LLC

WISADA GmbH

wisada.de

wolff-energy-group.de

Wolff Energy Holding GmbH

Wolf of Seo

wolf-of-seo.net

WoLoFa GmbH

Zhejiang International Trade Promotion Services GmbH


								

Sind Sie auch genervt von Spam-E-Mails in Ihrem Postfach? Besonders für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen ist Spam ein nerviges Problem.

Dabei sind Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern mit ganz wenigen Ausnahmen verboten.

Während man gegen Werbung für gefälschtes Viagra und Geldwäsche für angebliche nigerianische Prinzen wenig tun kann, sieht es bei Spam von echten Unternehmen anders aus. Diese E-Mails müssen Sie nicht tolerieren und können auch bei erstmaligem Empfang einen Anwalt – im Ergebnis auf Kosten des Spammers – mit der Untersagung beauftragen.

Wir prüfen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob es sich um einen Fall handelt, in dem das Vorgehen aussichtsreich ist. Anschließend können Sie entscheiden, ob wir den Fall für Sie übernehmen und den Spammer abmahnen.

Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

Viele Spammer sind uns schon bekannt, so dass wir die Chancen häufig gut einschätzen können. In anderen Fällen kennen wir z.B. den Inhalt der E-Mail und wissen, dass es sich um Betrüger oder unter Briefkastenfirmen aus dem Ausland operierende Unternehmen handelt, bei denen ein Vorgehen nicht aussichtsreich ist. Dies lässt sich mit etwas Erfahrung häufig schon an der Aufmachung oder dem Absender erkennen.

Einen Auszug der Unternehmen/Unternehmer und Absenderdomains, wegen denen wir in der Vergangenheit tätig geworden sind finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/gegnerliste-e-mail-spam/.

Bitte senden Sie uns nur Spam-E-Mails, zu denen Sie keine Einwilligung gegeben haben. Den nervigen Newsletter Ihres früheren Lieblingsversandhändlers sollten Sie einfach abbestellen.

Wer sind die typischen Spammer und wie reagieren sie auf eine Abmahnung?

Häufig handelt es sich um Online-Dienstleister, die Werbedienstleistungen, Suchmaschinenoptimierung, Branchenbucheinträge, Social Media-Betreuung, Produktfotos, Advertorials etc. anbieten. Es können aber auch (lokale) Dienstleister, wie z.B. Reinigungsunternehmen oder Immobilienmakler sein.

Diese Unternehmen wissen in der Regel, dass ihre Kaltakquiseversuche per Werbe-E-Mail ohne Einwilligung nicht erlaubt sind, machen es aber trotzdem, weil aus ihrer Sicht die Chancen die Risiken überwiegen. Mit einem konsequenten Vorgehen gegen derartige Praktiken geht diese Rechnung nicht mehr auf, Sie leisten also einen Dienst an der Allgemeinheit, wenn Sie aktiv gegen Spammer vorgehen.

In Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens geben diese Unternehmen nach unserer Erfahrung in den meisten Fällen sofort eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und zahlen die Anwaltskosten. Ein kleiner Teil stellt sich tot oder versucht sich herauszureden – in diesen Fällen ist gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung beim Vorgehen gegen Spammer. In seltenen Fällen, insbesondere wenn Sie mehrere E-Mail-Adressen haben, verstoßen die Spammer gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. In diesen Fällen können Sie die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen.

Senden Sie uns einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

ACHTUNG VERJÄHRUNG DROHT!!! Da die meisten Konzerte ausgefallene (Ausweich)termine zuletzt 2022 hatten, dürften die Rückforderungsansprüche mit dem Jahreswechsel 2025/2026 verjähren. Daher ist zwingend noch im Jahr 2025 ein gerichtliches Vorgehen erforderlich, wenn Sie das Geld nicht abschreiben wollen. Kontaktieren Sie und gerne unter promevent@rechtsanwalt-wenck.de (Details weiter unten)

Update 07.04.2025: Promevent zahlt stetig weiter auf die Forderungen unserer Mandanten, so dass erstmals mehr Fälle abgeschlossen werden können, als in der selben Zeit hinzukommen. Aktuell haben wir einen guten direkten Draht und stehen in regelmäßigem Austausch mit Promevent. Auch die Dauer bis zur Zahlung reduziert sich dadurch aktuell stark. Neumandanten berichten allerdings weiterhin, dass sie außergerichtlich selbst keine Reaktion oder Zahlung von Promevent erhalten.

Update 26.03.2025: Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hin ist nunmehr in allen Fällen, in denen wir diese durchgeführt haben, sowie in einigen weiteren Fällen eine Zahlung erfolgt, wir bewerten die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung daher aktuell als gut.

Update 28.12.2024: Leider ist entgegen der Ankündigung keine Zahlung bis zum 15.12.2024 (und bis heute nicht) erfolgt, daher wurde in einigen Fällen nun erstmals die Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich.

Bereits vor über einem Jahr hatten wir von einem Fall berichtet, in dem ein Mandant auf seine Rückerstattung für ein ausgefallenes Il Divo-Konzert des Veranstalters PromEvent & Media KG warten musste und erst mit unserer Hilfe an sein Geld gekommen ist.

Seitdem haben wir eine Vielzahl vergleichbarer Forderungen gegen Promevent durchgesetzt bzw. sind in einigen Fällen noch dabei. Bislang konnten alle Fälle erfolgreich und im Ergebnis ohne Kosten für die Mandanten oder deren Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Vielfach war dabei jedoch der Gang vor das Amtsgericht erforderlich. Spätestens im Klageverfahren sind die Forderungen dann ausnahmslos ohne weitere Gegenwehr beglichen worden und unsere Mandanten haben ihre Ticketpreise nebst Zinsen und alle entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstattet bekommen.

Nunmehr hatte ich Kontakt mit dem geschäftsführenden Gesellschafter, der in allen von uns vertretenen Fällen um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhe gebeten und eine Zahlung bis zum 15.12.2024 angekündigt hat. Unsere Fälle würden also ganz oben auf dem Zahlungsstapel landen. Dem sind wir selbstverständlich nachgekommen und hoffen so, einen ganzen Schwung offener Verfahren im Sinne unserer Mandanten zeitnah abschließen zu können, die teilweise schon deutlich über ein Jahr auf ihr Geld von Promevent gewartet haben, ehe sie sich an uns gewandt haben.

Im Zuge dessen haben wir nun auch eine Kommunikationslinie direkt in die Buchhaltung von Promevent und hoffen, dass künftig insofern die Durchsetzung der von uns vertretenen Ticketinhaber noch schneller geht und keine gerichtlichen Verfahren mehr erforderlich sind, sondern ein außergerichtliches Anwaltsschreiben genügt. Dies wäre für Promevent auch das vernünftigste Vorgehen, da unnötige Gerichtskosten natürlich für Promevent erhebliche Zusatzkosten verursachen.

Wenn auch Sie noch auf eine Rückerstattung von Promevent wegen ausgefallener Il Divo- oder Hansi Hintersee- Konzerte oder anderer ausgefallener/verschobener Konzerte des Veranstalters warten, helfen wir auch Ihnen gerne anwaltlich bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Senden Sie dafür einfach eine E-Mail an promevent@rechtsanwalt-wenck.de

Wir senden Ihnen alle auszufüllenden Unterlagen und eine Liste der benötigten Dokumente und bearbeiten Ihren Fall nach Erhalt umgehend. Im Regelfall und nach aktueller Erfahrung erhalten Sie je nach Verfahrensentwicklung Ihr Geld in 2-20 Wochen nach Übernahme des Mandats, wobei sich die Dauer bis zur Zahlung aktuell eher verkürzt.

Sollten im Einzelfall Unterlagen fehlen oder sich rechtliche Besonderheiten bei Ihrem Fall ergeben, kontaktieren wir Sie selbstverständlich umgehend – jeder Fall wird bei uns individuell geprüft.

Wir berechnen unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bislang wurden diese Anwaltskosten in allen abgeschlossenen Fällen von Promevent erstattet. Gerne stellen wir für Sie auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, allerdings verzögert dies das Verfahren mitunter, weil manche Versicherer Wochen für eine Antwort brauchen, Unterlagen anfordern, etc. und häufig liegen die Kosten ohnehin unterhalb Ihrer Selbstbeteiligung.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit einem anderen Konzertveranstalter haben, helfen wir Ihnen auch gerne, schreiben Sie dazu bitte einfach eine kurze E-Mail mit Ihrem Problem an kanzlei@rechtsanwalt-wenck.de und geben Sie bitte eine Telefonnummer für einen Rückruf an.

Ein sofortiges Anerkenntnis führt dazu, dass der Beklagte zwar den eingeklagten Anspruch anerkennt und damit in der Sache verliert, der Kläger aber die Kosten tragen muss. Voraussetzung dafür ist, dass das Anerkenntnis „sofortig“, also innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird und dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Keinen Anlass zur Klage hat man in der Regel gegeben, wenn man von den Klageansprüchen unverschuldet keine Kenntnis hatte oder wenn – teilweise auch gesetzlich geregelt – vorher eine Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ohne die man in der Regel zumindest keine Kenntnis davon hat, dass sich der spätere Kläger an einem Verhalten stört.

Ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, man möchte aber in der Sache nachgeben, macht es in der Regel mehr Sinn, entweder nichts zu tun (dann ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren), einen Anwalt die Verteidigungsanzeige abgeben zu lassen und dann nichts mehr zu tun (mehr Anwaltskosten für den eigenen Anwalt, dafür eine manchmal sinnvolle Verzögerung der Entscheidung) oder der Forderung nachzukommen und Erfüllung einzuwenden (der Kläger muss für erledigt erklären, um nicht zu verlieren, der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und erklärt die Kostenübernahme, es fallen keine Terminsgebühren für die Anwälte an und durch die Kostenübernahmeerklärung reduzieren sich auch die Gerichtskosten).

Wird das Anerkenntnis nicht als „sofortig“ anerkannt, geht der Beklagte kostentechnisch baden und wird wie bei einem „normalen“ Anerkenntnis behandelt, es reduzieren sich also zwar die Gerichtskosten, die Anwälte beider Seiten erhalten aber dafür die volle Terminsgebühr, auch wenn es keinen Termin gab. Es mag Ausnahmesituationen geben (z.B. Anerkenntnis im Termin, wenn sich das Gericht positioniert hat oder sich die Sachlage plötzlich anders darstellt), aber in den meisten Fällen ist das Anerkenntnis lediglich eine eigennützige Gebührenmaximierung durch den Anwalt des Beklagten, die allerdings auch dem Anwalt des Klägers zu Gute kommt.

Ohne ausreichende Aufklärung über alternative und kostengünstigere Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung dürfte es sich regelmäßig um einen Beratungsfehler des Anwaltes des Beklagten handeln. Allerdings wird der Beklagte nach einem Prozess, in dem er vielleicht auch zur Vermeidung eines langwierigen Prozesses mit schlechten Erfolgsaussichten, klein beigegeben hat nur in den seltensten Fällen im Anschluss seinen Anwalt wegen der Kostendifferenz in Anspruch nehmen wollen, zumal er den Fehler als Laie auch nur schwer erkennen kann.

Gerade größere Kanzleien, die die „Abwehr“ von Abmahnungen als Massengeschäft betreiben und entsprechend werben, fallen in diesem Zusammenhang gelegentlich unrühmlich auf und ihren Mandanten kostentechnisch in den Rücken.

Ein Negativbeispiel für die Begründung eines sofortiges Anerkenntnisses (Begründung des Anwalts des Beklagten kursiv, Anmerkungen zum Sachverhalt [in eckigen Klammern]:

Der Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. [Anm.: Der Kläger hat zuvor mit Fristsetzung abgemahnt.] Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, Rechtsrat einzuholen. [Anm.: Doch, innerhalb der Frist aus der Abmahnung und mehrere Wochen danach bis zur Klageerhebung.] Der Beklagte hat nach dem ersten Schriftsatz des Klägers überhaupt nicht verstanden, dass sein Verhalten abmahnfähig war und konnte dies ohne anwaltliche Beratung auch nicht nachvollziehen. [Anm. Das Schreiben war mit „Abmahnung“ im Betreff gekennzeichnet, beschrieb den Verstoß und es war ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt, fehlende Auffassungsgabe ist in der Regel kein rechtserheblicher Einwand.] Gemahnt hat der Kläger sodann nicht mehr. [Anm.: befindet sich der Beklagte im Verzug bzw. wurde er abgemahnt, erfolgt zwar mitunter eine weitere Aufforderung, erforderlich ist dies aber nicht, es kann auch direkt geklagt werden.] Der Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs bereit und in der Lage. [Anm: dann hätte der Anspruch erfüllt werden sollen, was wie oben beschrieben billiger gewesen wäre.]

Die „Abwehr“ von Abmahnungen erfordert eine einzelfallbezogene Beratung und Strategie

Die wenigsten Abmahnungen sind völlig unberechtigt und auch die Zeit der Massenabmahnungen, bei denen nur selten einstweilige Verfügungen oder Klagen folgen, sind vorbei. Deshalb bringt es in der Regel nichts, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sofort nach Erhalt der Abmahnung sollte man einen Anwalt einschalten, der hoffentlich interessengerecht berät.

Neben der Rechtslage sind insbesondere die Kosten und Risiken unterschiedlicher Vorgehen häufig ein maßgebliches Entscheidungskriterium für den Abgemahnten. Mitunter soll z.B. noch Ware abverkauft werden, oder die Umstellung von Werbematerialien und Internetseiten nimmt Zeit in Anspruch. Einen Zeitgewinn kann man häufig durch einen Vergleich mit der Vereinbarung von Umstellungs- und Aufbrauchsfristen erreichen oder sich durch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens und dessen Gestaltung erkaufen. Häufig sind auch einige Punkte der Abmahnung berechtigt, andere sind aber zumindest nicht so eindeutig und mit guten Argumenten und Kenntnis der Rechtsprechung angreifbar – das kostet aber Aufwand, der im Massengeschäft meist nicht betrieben wird. Mitunter sind auch die Ansprüche grundsätzlich berechtigt, die Abmahnung enthält aber formale Fehler, die zumindest die Vermeidung der Abmahnkosten bis hin zur Erstattung der eigenen Anwaltskosten ermöglichen. Bei der Abgabe einer – auch modifizierten – Unterlassungserklärung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese auch ausreichend ist und es muss grundsätzlich überlegt werden, ob man wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner so einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für das Aufspüren von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung geben möchte. Selbst wenn man es schafft, die Verstöße nicht (kerngleich) zu wiederholen, fallen dem Wettbewerber oder Abmahnverein bei der Kontrolle nämlich möglicherweise weitere Verstöße auf, die zu neuen Abmahnungen führen können.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung durch mich haben, melden Sie sich gerne unter Angabe einer Rückruftelefonnummer und Übersendung der Abmahnung bzw. der Schilderung des Verstoßes, den Sie abmahnen lassen möchten per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Gerade im Onlinehandel scheint der Ehrliche häufig der Dumme zu sein. Man steckt nach den ersten Erfahrungen mit Behörden, Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern viel Zeit und Geld in korrekte Kennzeichnung und Werbung. Derweil werben andere Wettbewerber weiter mit verbotenen Werbeaussagen, wie z.B. krankheitsbezogenen Angaben (z.B. kann Krebs vorbeugen, hilft gegen Magengeschwüre) oder gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. steigert die Konzentration, hilft beim Muskelaufbau).

Was für Optionen gibt es, insbesondere auch, wenn man selbst anonym bleiben und sich nicht direkt mit dem Wettbewerber anlegen möchte?

1. Freundlichen Aufforderung

Bei kleineren Verstößen, die eher auf Unwissenheit zurückzuführen sein könnten und bei kleinen oder neuen Wettbewerbern hilft manchmal schon eine freundliche E-Mail mit einem Hinweis auf den Verstoß, der einen stört. Dies kann man grundsätzlich selbst machen. Reagiert der Wettbewerber nicht, kann er sich aber denken, woher weitere, gegebenenfalls anonyme Maßnahmen kommen.

Ich biete daher an, die Gegenseite mit einem Anwaltsschreiben freundlich zu bitten, den Verstoß abzustellen. Dies kann ohne Nennung des Mandanten erfolgen, so dass Sie anonym bleiben und keine Retourkutsche befürchten müssen. Sofern Sie eine Abmahnung planen, sofern der Wettbewerber nicht einlenkt, kann dies allerdings schädlich für den Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnkosten sein. Sollte eine Abmahnung als zweiter Schritt im Raum stehen, sollte daher die freundliche Aufforderung selbst oder durch einen anderen „Strohmann“ vorgenommen werden, auch wenn dies natürlich weniger Eindruck als ein anwaltliches Schreiben macht.

2. Abmahnung

Der klassische Weg, auf dem Ihnen ein wettbewerbsrechtlich erfahrener Anwalt helfen kann, ist die Abmahnung. Dabei erhält der Wettbewerber von Ihrem Anwalt eine Mitteilung, was er falsch gemacht hat, verbunden mit der Aufforderung eine so genannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Für bestimmte Verstöße im Internet können keine Abmahnkosten geltend gemacht und auch kein Vertragsstrafeversprechen verlangt werden – ich oder Ihr Anwalt beraten Sie natürlich auch darüber.

Eine strafbewährte Unterlassungserklärung ist ein vertragliches Versprechen, die Verstöße nicht fortzusetzen oder zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden (also Sie) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist also der Strafanreiz, die Verpflichtung wirklich einzuhalten. Vertragsstrafen gehen je nach Schwere des Verstoßes in der Regel bei 3.000 € los und bewegen sich meist im Bereich von 3.000 – 6.000 € für einen Erstverstoß. Sollte der Wettbewerber danach wieder verstoßen, wird die Vertragsstrafe üblicherweise um 50 % erhöht, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Für Bagatellverstöße gibt es eine gesetzliche Obergrenze von 1.000 €. Üblicherweise wird eine „angemessene Vertragsstrafe“ vereinbart, die Sie im Falle eines Verstoßes nach „billigem Ermessen“ festlegen und die im Streitfall durch ein Gericht überprüft wird.

Gibt der Wettbewerber die Unterlassungserklärung nicht ab, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dies kann in vielen Fällen in einem Eilverfahren, durch einstweilige Verfügung, geschehen, ansonsten mit einer ganz normalen Klage vor dem zuständigen Landgericht.

In beiden Fällen steht am Ende ein Urteil, wenn der Wettbewerber nicht doch noch nachgibt und die Unterlassungserklärung abgibt. Sofern der Unterlassungsanspruch berechtigt war, wird der Wettbewerber verurteilt, die Verstöße zu unterlassen. Macht er es dennoch wieder, kann ein Ordnungsgeld beim Gericht beantragt werden. Dieses bewegt sich ungefähr in gleicher Höhe, wie eine Vertragsstrafe, geht aber nicht an Sie, sondern an den Staat.

Grundsätzlich können auch Wettbewerber mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagt werden, wenn sie hier Fehler begehen, allerdings muss dies gut überlegt werden, da die Kosten unter Umständen nur mit erhöhtem Aufwand vollstreckt werden können oder keine vollständige Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten im Ausland erfolgt und Sie so auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Dies sollte man natürlich schon bei der Abmahnung in Erwägung ziehen.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, haben Sie sowohl für die Abmahnkosten, als auch für etwaige Kosten eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung gegen den Wettbewerber. In der Regel ist das Vorgehen für Sie am Ende also kostenneutral und im Falle eines Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie mit einem „Gewinn“ aus der Auseinandersetzung gehen. Sie tragen aber natürlich das Risiko, dass der Wettbewerber nicht zahlungsfähig oder sich seiner Zahlungspflicht irgendwie entzieht (z.B. abtaucht). In einem solchen Fall bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten und eventuellen Gerichtskosten sitzen. Nach meinen Erfahrungen ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerber mit Sitz in Deutschland ein Zahlungsausfall sehr selten, während es je nach Verstoß und Branche nach meinem Eindruck im zweistelligen Prozentbereich der Fälle zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung oder das Unterlassungsurteil kommt.

3. Meldung bei Amazon, Ebay oder anderen Verkaufsplattformen

Sofern der Wettbewerber über eine Onlineplattform wie Ebay oder Amazon verkauft, kann der Verstoß auch dort angezeigt werden. Dies führt in der Regel zu einer jedenfalls vorübergehenden Sperrung des Angebotes, bis der Fehler beseitigt wurde. Sie können selbst tätig werden, gegebenenfalls auch über ein anonymes Verbraucherprofil. Ein Anwaltsschreiben führt hier häufig schneller oder zuverlässiger zum Erfolgt. Wiederholte Sperrungen können für Verkäufer ernsthafte Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von der Plattform haben. Der Missbrauch des Meldesystems (insbesondere also Anzeigen, obwohl kein Fehler vorliegt) kann wettbewerbswidrig sein und unter Umständen Folgen für den meldenden Account haben.

4. Anzeige bei den Behörden

Insbesondere Kennzeichnung und Werbung werden in den meisten Fällen auch von den zuständigen Behörden (z.B. Lebensmittelüberwachung, Futtermittelüberwachung, etc.) überwacht. Die Kontrolldichte ist in vielen Bereichen allerdings erschreckend niedrig. Auf eine Anzeige hin müssen die Behörden aber tätig werden. Sie können die zuständige Behörde ermitteln und dann Anzeige wegen der Verstöße des Wettbewerbers erstatten. Dies ist für Sie kostenlos. Allerdings landet Ihr Name in der Akte und wenn ein Rechtsanwalt für den Wettbewerber im Verfahren Akteneinsicht nimmt, kann es zu einer Retourkutsche kommen. Sofern Sie anonym bleiben möchten, können wir für Sie sowohl den eventuell erforderlichen Testkauf, als auch die Anzeige vornehmen, ohne dass Ihr Name in den Akten der Überwachungsbehörde auftaucht. In unseren Anzeigen formulieren wir auch bereits aus, was unserer Auffassung nach die Verstöße sind und gegen welche Gesetze verstoßen wird. Dies erleichtert den Behörden die Arbeit und wird ernster genommen. Behördliche Verfahren können sehr lange dauern und führen nicht immer zu ernsthaften Folgen für den Wettbewerber, das beanstandete Verhalten wird aber in der Regel nach einiger Zeit unterbunden. Sie erhalten allerdings keine Rückmeldung über das Verfahren, so dass Sie einen Erfolg nur an der Verhaltensänderung des Wettbewerbers sehen können.

Unser Angebot

Ich berate Sie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten und erarbeite zusammen mit Ihnen das individuell sinnvollste Vorgehen, um Wettbewerbsverstöße eines Wettbewerbers wirksam zu unterbinden. Natürlich berate ich Sie auch, wenn Sie selber mit einer der oben skizzierten Maßnahmen konfrontiert sind und gebe z.B. Stellungnahmen für Sie gegenüber Behörden oder Plattformen ab, prüfe Abmahnungen, gebe gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärungen für Sie ab oder vertreten Sie gerichtlich.

Insbesondere im Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht prüfe ich auch Ihre Kennzeichnung und Werbung, damit Sie sich (in Zukunft) rechtskonform verhalten können.

Ein telefonisches Erstgespräch mit einer Erörterung der Möglichkeiten und Kosten ist kostenfrei.

Rufen Sie einfach an unter 041797509820 oder 015156068110 oder schreiben Sie eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems und Ihrer Telefonnummer an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Die Mandantschaft erwarb mehrere Tickets mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 300 € bei EVENTIM für das Konzert von „Il Divo“, welches am 01.11.2020 stattfinden sollte. Das Konzert wurde in der Corona-Zeit mehrfach verschoben und es hat bis heute keinen Ersatztermin gegeben. Nach Bekanntgabe des vorerst letzten Termins am 07.11.2022 entschied sich die Mandantschaft im Dezember 2022 die Tickets zurückzugeben und sich das Geld erstatten zu lassen. Sie wendete sich diesbezüglich mehrfach an den Veranstalter PromEvent & Media KG in Oldenburg. Der Veranstalter vertröstete sie damit, ein zu hohes Aufkommen wegen Rückerstattungen zu haben und dass man sich daher gedulden solle. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung.

Anwaltliche Unterstützung

Wir erhielten im Mai 2023 den Auftrag, die Rückzahlung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Auf zwei anwaltliche Mahnungen erfolgte durch den Veranstalter keinerlei Reaktion, weshalb nun nach Absprache mit der Mandantschaft ein Mahnantrag beim Mahngericht gestellt wurde. Dagegen legte der Veranstalter Widerspruch ein. Somit war der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim Amtsgericht. In Absprache mit der Mandantschaft, wurde eine entsprechende Anspruchsbegründung für das Gericht erstellt. Noch ehe die Klage eingereicht war, zahlte der Veranstalter völlig überraschend doch noch. In der Zahlung waren selbstverständlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten enthalten. Diese Kosten musste der Veranstalter übernehmen, weil er sich mit der Rückzahlung des Ticketpreises durch die entsprechenden Aufforderungen der Mandantschaft im Verzug befand.

Warten Sie auch auf eine Rückerstattung?

Falls auch Sie nach einer abgesagten oder verschobenen Veranstaltung bislang vergeblich Ihrem Geld hinterherrennen, unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. In der E-Mail sollte nach Möglichkeit der gesamte E-Mail-/Schriftverkehr mit dem Veranstalter und/oder Ticketverkäufer, ein Scan oder Foto der Tickets, eine Telefonnummer unter der wir Sie erreichen können und möglichst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes enthalten sein. Wir schauen uns Ihren Fall an und geben Ihnen kurzfristig eine kostenfreie Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten, der möglichen Kosten und der Frage, ob diese Kosten voraussichtlich vom Veranstalter zu übernehmen sind. Häufig übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung – wir stellen gerne eine Deckungsschutzanfrage für Sie.

Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) gegen eine Fahrschule vor. Darin wird die Werbung mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung beanstandet, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gemäß § 32 FahrlG (Fahrlehrergesetz) nicht zulässig sein soll. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung von 2013, die zudem noch zu einem teilweise anderen Gesetzesstand ergangen ist.

Die geforderte Unterlassungserklärung erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall mindestens zu weitgehend und sollte nicht in der vorgeschlagenen Form unterschrieben werden.

Es ist zu erwarten, dass noch mehr derartige Abmahnungen im Umlauf sind oder aktuell ausgesprochen werden. Fahrschulen sollten daher ihre Werbung gezielt prüfen (lassen), ob alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Preisauszeichnung, eingehalten werden.

Je nach Fall und Risikobereitschaft des Abgemahnten kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder sich im Zweifelsfall verklagen zu lassen. In jedem Fall sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden, da mögliche Vertragsstrafen im Zweifelsfall teurer werden als eine anwaltliche Beratung.

Mein Angebot

Wenn Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, senden Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de und schreiben Sie mir dazu Ihre Telefonnummer. Ich melde mich kurzfristig für ein kostenloses Erstgespräch, in dem ich die Handlungsoptionen und deren Chancen, Risiken und Kosten mit Ihnen bespreche. Dies gilt auch für andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Prüfung Ihrer Werbung zur Verfügung, wenn Sie vorsorglich eine rechtliche Einschätzung möchten. Derartige Prüfungen rechne ich nach Zeitaufwand minutengenau ab – kontaktieren Sie mich hier gerne unverbindlich für ein Angebot.

Anwälte setzen bekanntlich gerne und häufig Fristen. Man möchte nicht ewig warten, sondern geht gegebenenfalls in die nächste Eskalationsstufe, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Nun sollen Anwälte sich untereinander „kollegial“ verhalten. Dies wird in der Praxis so gelebt, dass man sich Fristverlängerungen in der Regel gewährt, solange damit natürlich kein Rechtsverlust für den Mandanten verbunden ist. Jeder ist schließlich mal überlastet, krank oder im Urlaub und insofern ist die gegenseitige Rücksichtnahme unter Anwälten eine gute und wichtige Sache.

In manchen Konstellationen ist jedoch schon die weitere Verzögerung der Sache eine Beeinträchtigung für den Mandanten. Dies gilt insbesondere bei Schutzrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzungen. Auch hier verhält man sich trotzdem in der Regel „kollegial“ und gewährt zumindest eine kurze Fristverlängerung – so lange damit beispielsweise der einstweilige Rechtsschutz nicht gefährdet wird.

Es gibt allerdings Anwälte, bei denen man stark den Eindruck hat, dass sie die „Kollegialität“ anderer Anwälte bewusst ausnutzen, um beispielsweise ihrem Mandanten einen möglichst langen Abverkauf rechtswidriger Produkte zu ermöglichen. Meist setzt sich diese Verzögerungstaktik auch noch im gerichtlichen Verfahren fort.

Kanzleien, die mir dahingehend negativ aufgefallen sind, landen auf meiner persönlichen Blacklist. Ich gewähre ihnen – nach Absprache mit dem Mandanten – keine Fristverlängerungen und bitte auch das Gericht um Prüfung der Gründe für Fristverlängerungs- und Verlegungsanträge.