Einen anonymisierten Scan des Beschlusses gibt es hier als PDF.

Der Fall

NMN (Nikotinamidmononukleotid) ist eine Substanz, die aktuell in Bezug auf eine mögliche Auswirkung auf den Alterungsprozess hin wissenschaftlich erforscht wird. Es gibt Studien z.B. an Mäusen, die eine positive Wirkung nahelegen, an Menschen laufen aktuell weltweit Studien, die aber noch nicht abgeschlossen sind und deren Ergebnisse insofern nicht bekannt und nicht kritisch überprüfbar sind.

Wegen der vermuteten positiven Wirkung auf den Menschen, wird NMN von manchen Menschen bereits jetzt eingenommen.

NMN lässt sich online über etliche Anbieter beziehen. In der Vergangenheit soll es schon Fälle gegeben haben, in denen gefälschtes NMN verkauft wurde, daher ist hier beim Kauf eine gewisse Vorsicht geboten.

NMN ist unstreitig ein so genanntes Novel Food, also ein neuartiges Lebensmittel, dass vor 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel konsumiert wurde. Novel Foods dürfen in der EU ohne Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden. Für NMN gibt es Stand jetzt keine derartige Zulassung. Daher ist es verboten, NMN als Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel in Verkehr zu bringen.

Die meisten Anbieter bringen NMN auch nicht als Nahrungsergänzungsmittel, sondern als Chemikalie in Verkehr, was grundsätzlich legal ist. Allerdings sind die Anbieter natürlich der Versuchung ausgesetzt, die möglichen Kunden dennoch über die möglichen Vorteile der Einnahme von NMN zu informieren und Dosierungsempfehlungen abzugeben.

In dem Fall, um den es in dem Beschluss ging, vertrieb ein Unternehmen NMN ebenfalls ausdrücklich als Chemikalie. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass es wegen der Novel Food-Verordnung nicht als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden dürfe. Das Produkt wurde außerdem zur sublingualen Einnahme (unter der Zunge zergehen lassen) angeboten und es wurde die eigene Einnahmemenge, sowie die eines Wissenschaftlers angegeben, freilich unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass man damit keine Verzehrempfehlung abgäbe. Außerdem wurde das Einrühren in Joghurt erwähnt.

war zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Aufmachung des Internetauftritts
der Antragstellerin ohne weiteres davon auszugehen, dass das streitgegenständliche
Produkt NMN zum Verzehr durch Menschen bestimmt ist und ein
solcher nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann. Wie das LGL in
seinem Gutachten ausführt, sei das Produkt zur sublingualen Verwendung
und damit zur oralen Aufnahme durch den Menschen bestimmt gewesen und
so angeboten worden. Auch der weitere Verweis im Rahmen der Dosierempfehlung,
welche die Antragstellerin nicht als solche verstanden wissen will,
dass NMN beispielsweise dem Jogurt beigemischt werden könne und auch
die konkret gemachten Mengenangaben sprechen für die Eigenschaft als
Lebensmittel. Die insoweit vorgenommene Formulierung — unter Verweis auf
Prof. Sinclair und die Mitarbeiter _
— stellen bei
verständiger Würdigung in der Sache gerade eine Verzehr- bzw. Dosierempfehlung
dar. Dass lediglich der Konsum durch andere Personen beschrieben
wird, führt zu keiner abweichenden Sichtweise, Denn die gemachten Angaben
sollen eine Verzehr- bzw. Dosierempfehlung darstellen. Die Formulierung
wurde durch die Antragstellerin im Wissen um die Nichtzulassung von
NMN als Lebensmittel gewählt („Wir dürfen Ihnen keine Dosierempfehlungen
geben. Würden wir Dosierempfehlungen geben, könnte das als ein Indiz gewertet
werden, dass wir ein Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, und NMN
ist nicht als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen.“) und stellt mithin den
Versuch einer Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften dar, der an der
Einordnung von NMN als Lebensmittel nichts zu ändern vermag.

Beschluss VG Würzburg v. 10.03.2021 Az. W 8 S 21.258, S. 20.

Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde (in der Regel das Kreisveterinäramt) verfügte insbesondere, dass das Unternehmen keine NMN-Produkte mehr verkaufen dürfe (ohne eine ausdrückliche Einschränkung auf Lebensmittel). Diese Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), wogegen das Unternehmen hier vorging (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Exkurs ins Verwaltungsrecht: Grundsätzlich kann man gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Anordnung einer Behörde) Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. bis zur Entscheidung über den Widerspruch muss man sich nicht an die Anordnung halten. Von diesem Grundsatz kann die Behörde insbesondere bei überwiegendem öffentlichem Interesse abweichen und wie hier die sofortige Vollziehung anordnen. Dagegen ist wiederum ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich, was hier passiert ist. Das Gericht prüft dabei nur summarisch, die spätere gerichtliche Entscheidung, ob die Anordnung rechtmäßig war, kann anders ausfallen. In diesem Fall hat das Gericht sich allerdings in der Begründung schon sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt.

Das rechtliche Problem ist hier also nicht der Verkauf von NMN überhaupt, sondern der Verkauf als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel sind eine Untergruppe der Lebensmittel).

Man kann sich trefflich darüber streiten, ab wann ein Verbraucher ein Produkt als Lebensmittel betrachtet. Das Verwaltungsgericht Würzburg verfolgt hier eine besonders strenge Linie:

Danach sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen
nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem,
teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen
aufgenommen werden, Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck
des Gesetzes entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die
dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer
Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter
Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck
eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende
Bezeichnung genügt dafür nicht (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 233. EL Oktober 2020, 8 2 LFBG
Rn. 7 ff.). Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen
Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu
bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise
erwartet werden kann, korrigiert (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, 84 Rn. 5). An die Erkennbarkeit einer Zweckänderung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Beschluss VG Würzburg v. 10.03.2021 Az. W 8 S 21.258, S. 19.

Zusammengefasst ist alles was zum Essen bestimmt ist oder bei dem Man davon ausgehen kann, dass es gegessen wird ein Lebensmittel, egal wie man es nennt.

Bei NMN kann man allerdings stark bezweifeln, dass man den Verzehr vernünftigerweise erwarten kann, solange es keine entsprechenden Hinweise des Unternehmers gibt, denn eine neuartige Chemikalie mit ungeklärten Auswirkungen auf den menschlichen Organismus wird ein Verbraucher im Zweifelsfall nicht essen. Da selbst Anbieter, die einen Verzehr mehr oder minder offen empfehlen in der Regel darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein verkehrsfähiges Lebensmittel handelt, dürfte auch keine dahingehende Verkehrsauffassung bestehen.

Das Unternehmen hat jedenfalls die oben genannten Texte, die zu einer Einschätzung als Lebensmittel geführt hatten vom Internetauftritt entfernt. Damit könnte man argumentieren, entfällt der Grund für das Vertriebsverbot. Das sieht das Verwaltungsgericht zwar anders:

Ein etwaiges Wohlverhalten der Antragstellerin unter dem Eindruck
eines laufenden Verwaltungs- und Strafverfahren (vgl. Bl. 218 f. der
Behördenakte) führt zunächst nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass die
Antragstellerin nunmehr gewillt ist, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu
beachten und das Inverkehrbringungsverbot aus diesem Grund ggf. rechtswidrig
wäre (vgl. zur vergleichbaren Thematik im Gewerberecht etwa
BayVGH, B.v. 24.1.2013 — 22 ZB 12.2778 — juris Rn. 7 m.w.N.; allgemein
Brüning in BeckOK, GewO, 52. Edition, Stand: 1.3.2020, 8 35 Rn. 21).

Beschluss VG Würzburg v. 10.03.2021 Az. W 8 S 21.258, S. 22.

Dies kann man meiner Ansicht nach hier aber nicht so stehen lassen, denn die Frage, ob es sich bei geänderter Präsentation noch um ein Lebensmittel handelt, kann nur aus Verbrauchersicht bewertet werden. Daher ist der mögliche Grund (staatlicher Druck) für die Änderung der Produktpräsentation kein sinnvolles Kriterium für die Einordnung als Lebensmittel. Die vom Gericht zitierte Entscheidung bezieht sich auf einen gewerberechtlichen Fall. Dabei geht es um die Zuverlässigkeit/Charaktereignung für das jeweilige Gewerbe. Wenn z.B. ein Wirt in seiner Kneipe mir Drogen dealt, wird man wohl nicht davon ausgehen können, dass er als Gastwirt sofort wieder zuverlässig ist, nur weil er damit aufgehört hat, nachdem er aufgeflogen ist. Hier geht es aber nicht um einen persönlichen Anknüpfungspunkt, sondern um die Einordnung des Produktes. Deshalb wird im Gewerberecht z.B. auch nur dem Wirt der Betrieb seiner Gaststätte untersagt, ein anderer Inhaber/Geschäftsführer kann den Betrieb aber durchaus weiterführen, denn der Betrieb ist (nach entfernen der Drogen und ggfls. einer Grundreinigung) wieder ungefährlich.

Allerdings kommt es nach der Begründung des Gerichts in diesem speziellen Fall auf diesen Gesichtspunkt im Ergebnis nicht an, denn aus der geänderten Präsentation wird noch immer eine Verwendungsbestimmung als Nahrungsergänzungsmittel abgeleitet:

Auch aus dem aktuellen Internetauftritt der Antragstellerin, welcher insbesondere
ausführlich das vorgerichtliche Verfahren mit dem LGL und dem
Landratsamt Würzburg dokumentiert (
zuletzt abgerufen am 9.3.2021) ist zu entnehmen, dass es sich bei NMN im
Ergebnis um ein Produkt handelt, welches dazu bestimmt ist, von Menschen
aufgenommen und verzehrt zu werden. Dort heißt es ausdrücklich:
„Es sei allerdings die Frage erlaubt, mit welchem Recht irgendeine Behörde
es in einem Rechtsstaat wagen kann, Menschen zu verbieten, Chemikalien,
die nicht als gefährlich eingestuft worden sind und deren Verkauf daher keinen
Beschränkungen unterliegt, zu konsumieren, wenn sie das wollen !“

Beschluss VG Würzburg v. 10.03.2021 Az. W 8 S 21.258, S. 22.

Lösungsansätze in der Praxis

Das Gericht gibt auch gleich eine Art Anweisung mit, wie man eine Einordnung als Lebensmittel vermeiden kann:

Dies kann etwa durch äußere Umstände
(z.B. Darreichung in Futtereimern) oder durch stoffliche Veränderung (z.B.
Vergällen, Beizen) geschehen. Entscheidend ist, dass ein Unbeteiligter den
Charakter als Lebensmittel, insbesondere auch als Nahrungsergänzungsmittel,
unschwer ausscheiden kann
(Wehlau, LFGB, 2010, 85 Rn. 56; VG
Würzburg, B.v. 10.2.2021 —W 8 S 21.117 — BeckRS 2021, 2891 Rn. 29). Ein
zum Verzehr durch Menschen bestimmter Stoff hört erst dann auf, ein Lebensmittel
zu sein, wenn eindeutig erkennbar und zweifelsfrei feststeht, dass
der Stoff nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Möglichkeit,
den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss — anders
als hier — ausgeschlossen sein. Nicht ausreichend ist hierfür die von der Antragstellerin
angedachte Vorgehensweise, NMN als Chemikalie zu bezeichnen
und so zu vertreiben. Andernfalls könnten allein durch eine vom Lebensmittelunternehmer
vorgenommene Bezeichnung bei ansonsten gleichbleibender
Eigenschaft des jeweiligen Produktes, lebensmittelrechtliche Vorschriften,
gerade aus dem „Novel-Food-Bereich“ ohne weiteres umgangen
werden. Das Gericht merkt an, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass bei
entsprechender Veränderung der Aufmachung des Produkts die Lebensmitteleigenschaft verloren geht. Vorliegend braucht aber nicht abschließend
entschieden zu werden, wann dieser Punkt erreicht wird, wann also eindeutig
und zweifelsfrei feststeht, dass der Stoff nicht zum menschlichen Verzehr
bestimmt ist und die Möglichkeit, dass ein Mensch den Stoff doch zum Essen
oder Trinken verwendet, ausgeschlossen ist.

Beschluss VG Würzburg v. 10.03.2021 Az. W 8 S 21.258, S. 23, 24.

Ich würde hier nicht soweit gehen, dass ein Verzehr durch beizen oder vergällen ausgeschlossen werden muss. Dies ist auch bei anderen Produkten mit möglicher Doppeleigenschaft nur aus steuerlichen Gründen (Brennspiritus) der Fall. Was man aber bei einem Produkt, dessen Nahrungsmitteleigenschaft naheliegen ist (was bei NMN zweifelhaft ist, sofern nicht durch konkrete Hinweise des Inverkehrbringers darauf hingewiesen wird) wohl machen sollte, ist eine Kennzeichnung, die eine Lebensmitteleigenschaft für den vernünftigen Verbraucher (manche schnüffeln auch Klebstoff) ausschließt. Dies kann je nach Stoff z.B. eine Gefahrstoffkennzeichnung oder jedenfalls ein Hinweis sein, dass das Produkt nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Kein vernünftiger Verbraucher wird sich über einen solchen, deutlich angebrachten Hinweis hinwegsetzen.

Natürlich darf ein derartiger Ausschluss der Lebensmitteleigenschaft nicht durch widersprüchliche Aussagen zu Nichte gemacht werden. So sollte z.B. nicht auf Humanstudien hingewiesen werden (hier zusätzliche Gefahr der Einstufung als Arzneimittel) und es sollten auch keine Konsumberichte verlinkt werden. Überhaupt wäre auch die Verlinkung auf entsprechende Inhalte kontraproduktiv.

Beratungsangebot

Die geschilderte Problematik betrifft aktuell besonders NMN (Nikotinamidmononukleotid), da zu erwarten ist, dass auch andere Lebensmittelüberwachungsbehörden nun tätig werden und sich der ein oder andere aufgeschreckte Wettbewerber eventuell zu eigenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen veranlasst sieht.

Grundsätzlich gibt es aber bei einer Vielzahl von Produkten, die unter die Novel Food-Verordnung fallen, nicht zugelassen sind und sich prinzipiell als Nahrungsergänzungsmittel (NEM) vermarkten lassen ähnliche Probleme, die schnell zu einem bösen Erwachen unvorbereiteter Marktteilnehmer führen können.

Das Inverkehrbringen nicht verkehrsfähiger Lebensmittel, Arzneimittel oder Futtermittel ist strafbar und kann im ungünstigsten Fall mit einer Freiheitsstrafe enden.

Gerne stehe ich Ihnen bei lebensmittelrechtlichen Fragen als Anwalt zur Verfügung – gerne auch beratend, etwa vor dem Markteintritt. Neben der Kennzeichnung im engeren Sinne (Etikett) ist wie hier gut zu sehen ist auch die sonstige Präsentation kritisch zu begutachten. Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110 (bevorzugt) oder 04179 7509820.

Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.

Die Fragestellung

Auf meinen Artikel zum Rieselhilfen in Speisesalz hin hat mich eine Anfrage erreicht, ob es ein Salz gibt, dass zwar jodiert ist, aber kein Meersalz ist und keine Rieselhilfen außer maximal Calciumcarbonat enthält.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Fragesteller um einen Vegetarier oder Veganer handelt, der wegen seiner Ernährung ein höheres Risiko für eine Unterversorgung mit Jod, sich zugleich aber bewusst ohne unnötige Zusatzstoffe oder problematische Stoffe ernähren möchte.

Meersalz ist vermutlich ausgeschlossen, da hier immer mit einer Verunreinigung mit Mikroplastik zu rechnen ist. Hier gibt es auch keine Grenzwerte und soweit ersichtlich auch keine behördlichen Kontrollen.

Rieselhilfen und Fluorsalze sind als Zusatzstoffe im Salz zugelassen und verbreitet, sind aber in diesem Falle nicht erwünscht, bzw. das Ziel ist deren Vermeidung. Die Ausnahme ist hier Calciumcarbonat, dass soweit ersichtlich unumstritten harmlos ist, zugleich aber aus wirtschaftlichen Gründen nur selten zum Einsatz kommt.

Recherche und Ergebnis

Nachdem ich erfolglos eine Online-Recherche durchgeführt habe, habe ich einen Salzgroß- und Einzelhändler angerufen, der sich zu erinnern meinte, dass es ein derartiges Produkt gäbe, dass es aber bei ihm nicht mehr im Sortiment sei, da es wegen dem enthaltenen Jod ein vergleichsweise kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum habe und praktisch nicht nachgefragt worden sei.

Der Händler war so nett, mir seinen Lieferanten, einen der größeren Salzhersteller zu nennen. Dort habe ich mit dem Vertrieb telefoniert und ein derartiges Produkt wird nicht hergestellt, ob das einmal anders war, konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Auch dort war auch kein den Vorgaben genügendes Produkt bekannt, auch nicht von anderen Herstellern.

Vorläufiges Fazit:

Die Nachfrage nach einem solchen Produkt scheint so klein zu sein, dass es jedenfalls nicht im großen Stil produziert wird und/oder im Internet bei einer normalen Recherche nicht auffindbar ist.

Eventuell handelt es sich bei der steigenden Zahl an Veganern und Vegetariern, die sich auch sonst zumeist überdurchschnittlich bewusst ernähren, um eine Marktlücke, die bei guter Vermarktung und Verschlagwortung bedient werden könnte.

Falls jemandem ein entsprechendes Produkt bekannt ist, gerne in die Kommentare.

Sofern ich jetzt jemanden auf die Idee gebracht habe, bin ich bei der Umsetzung gerne in rechtlicher Hinsicht behilflich: wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder mobil: 015156068110 / Festnetz 041797509820.

Das Urteil v. 02.08.2017 LG Stuttgart 11 O 174/15 ist zwar schon aus 2017, aktuell werden jedoch unter Bezugnahme darauf Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt. Begründung ist hauptsächlich, dass es sich bei hochdosierten Vitamin B12-Nahrungsergänzungsmitteln tatsächlich um Arzneimittel handeln soll.

Ich kann hier momentan aus Zeitgründen nicht ins Detail gehen, aber vor dem Hintergrund des Urteils sollte man sich im Zusammenhang mit derartigen Produkten anwaltlich beraten lassen, um Risiken einschätzen und gegebenenfalls vermeiden oder minimieren zu können.

Ich empfehle in jedem Fall vorab die Lektüre des Urteils – auch wenn es lang und schwere Kost ist.

Selbstverständlich berate ich Sie bei Bedarf gerne zu diesem und ähnlichen Themen. Kontaktieren Sie mich dazu einfach per E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch: 015156068110 / 041797509820.

Hier das Urteil als PDF:

Was ist Natriumferrocyanid und was ist eine Rieselhilfe?

Natriumferrocyanid ist ein Lebensmittelzusatzstoff (E 535), der ausschließlich für Salz und Salzersatz zugelassen ist. Es handelt sich um eine Blausäureverbindung.

Rieselhilfen, allgemeiner Trennmittel, verhindern das Zusammenbacken von z.B. Salzkörnern. So bleibt das Salz im Streuer immer schön rieselfähig.

Wie schädlich ist Natriumferrocyanid und wieviel darf man davon essen?

Der Stoff ist schon giftig, noch giftiger wäre allerdings eventuell daraus abgespaltene Blausäure. Das passiert bei normaler Verwendung durch Magensäure oder Speisesäuren wie Essig aber in der Regel nicht. Dafür bräuchte es aggressivere Säuren. Größere Mengen Natriumferrocyanid können möglicherweise die Nieren schädigen.

Daher sind im Salz nur 20 mg je kg Salz als Rieselhilfe erlaubt. Um die ADI (accaptable daily intake) von 0,025 mg je kg Körpergewicht zu überschreiten, müsste ein 80 kg schwerer Mensch mindestens 100 g Salz zu sich nehmen. Tatsächlich essen wir rund 10 g Salz pro Tag. Diese Menge gilt bereits als grenzwertig, ab 12 g wird es definitiv ungesund. Es ist also praktisch ausgeschlossen, gesundheitsschädliche Mengen Natriumferrocyanid über Speisesalz zu sich zu nehmen.

Natriumferrocyanid in Bio-Produkten

Der Stoff ist in Bio-Produkten nicht zugelassen. Bio-Betriebe dürfen derartiges Salz daher nicht verarbeiten. Achtet also beim Einkauf darauf, sonst könnte es bei der nächsten Kontrolle Ärger geben. Die meisten handelsüblichen Salze enthalten Rieselhilfe, davon sehr viele Natriumferrocyanid. Als Alternative und nach aktuellem Stand völlig unbedenklich könnt ihr auf Salz mit der Rieselhilfe Calciumcarbonat (Kreide) zurückgreifen. Für die Lebensmittelproduktion würde ich aber immer auf ein Stein- oder Salinensalz ohne Zusatzstoffe zurückgreifen. Schließlich schmeckt ihr nicht mit dem Salzstreuer ab.

Größeres Problem Mikroplastik im Meersalz

Das größere Gesundheitsrisiko beim Salz dürfte Mikroplastik sein. Da in den Meeren immer mehr davon ist, taucht es zunehmend auch im Meersalz auf. Man ist sich ziemlich sicher, dass Mikroplastik nicht gesund ist. Es gibt jedoch keinen Grenzwert und die Messung ist schwierig.