Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.

Die Fragestellung

Auf meinen Artikel zum Rieselhilfen in Speisesalz hin hat mich eine Anfrage erreicht, ob es ein Salz gibt, dass zwar jodiert ist, aber kein Meersalz ist und keine Rieselhilfen außer maximal Calciumcarbonat enthält.

Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Fragesteller um einen Vegetarier oder Veganer handelt, der wegen seiner Ernährung ein höheres Risiko für eine Unterversorgung mit Jod, sich zugleich aber bewusst ohne unnötige Zusatzstoffe oder problematische Stoffe ernähren möchte.

Meersalz ist vermutlich ausgeschlossen, da hier immer mit einer Verunreinigung mit Mikroplastik zu rechnen ist. Hier gibt es auch keine Grenzwerte und soweit ersichtlich auch keine behördlichen Kontrollen.

Rieselhilfen und Fluorsalze sind als Zusatzstoffe im Salz zugelassen und verbreitet, sind aber in diesem Falle nicht erwünscht, bzw. das Ziel ist deren Vermeidung. Die Ausnahme ist hier Calciumcarbonat, dass soweit ersichtlich unumstritten harmlos ist, zugleich aber aus wirtschaftlichen Gründen nur selten zum Einsatz kommt.

Recherche und Ergebnis

Nachdem ich erfolglos eine Online-Recherche durchgeführt habe, habe ich einen Salzgroß- und Einzelhändler angerufen, der sich zu erinnern meinte, dass es ein derartiges Produkt gäbe, dass es aber bei ihm nicht mehr im Sortiment sei, da es wegen dem enthaltenen Jod ein vergleichsweise kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum habe und praktisch nicht nachgefragt worden sei.

Der Händler war so nett, mir seinen Lieferanten, einen der größeren Salzhersteller zu nennen. Dort habe ich mit dem Vertrieb telefoniert und ein derartiges Produkt wird nicht hergestellt, ob das einmal anders war, konnte ich nicht in Erfahrung bringen. Auch dort war auch kein den Vorgaben genügendes Produkt bekannt, auch nicht von anderen Herstellern.

Vorläufiges Fazit:

Die Nachfrage nach einem solchen Produkt scheint so klein zu sein, dass es jedenfalls nicht im großen Stil produziert wird und/oder im Internet bei einer normalen Recherche nicht auffindbar ist.

Eventuell handelt es sich bei der steigenden Zahl an Veganern und Vegetariern, die sich auch sonst zumeist überdurchschnittlich bewusst ernähren, um eine Marktlücke, die bei guter Vermarktung und Verschlagwortung bedient werden könnte.

Falls jemandem ein entsprechendes Produkt bekannt ist, gerne in die Kommentare.

Sofern ich jetzt jemanden auf die Idee gebracht habe, bin ich bei der Umsetzung gerne in rechtlicher Hinsicht behilflich: wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder mobil: 015156068110 / Festnetz 041797509820.

Das Problem

Das Datingportal Parship fällt seit Jahren durch eine ausgesprochen unschöne Geschäftspraktik auf. Machen Kunden nach wenigen Tagen von ihrem Widerrufsrecht gebrauch, berechnet Parship dennoch einen erheblichen Anteil des Gesamtpreises (für 6 Monate oder 1 Jahr, je nach Vertrag) als so genannten Wertersatz.

Das durchsichtige Argument von Parship ist dabei immer, die Leistungen seien „front-loaded“, es würden also große Teile der Leistung bereits vor dem Widerruf erbracht und müssten daher auch bezahlt werden. Parship stellt dabei auf eine geringe Zahl garantierter Kontakte ab, die in der Tat meist bereits in den ersten paar Tagen „verbraucht“ werden und auf einen Persönlichkeitstest, der ebenfalls am Anfang durchgeführt wird.

Wegen dieser Praxis sind nach Presseberichten schon rund 800 Verfahren beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Auch ich vertrete aktuell in entsprechenden Verfahren.

Entscheidung des EuGH

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Fall eine Vorlage zum EuGH (Europäischer Gerichtshof) gemacht, weil die Regelungen zum Wertersatz auf europäischen Recht beruhen.

Am 08.20.2020 hat der EuGH unter dem Aktenzeichen C-641/19 entschieden, dass der Wertersatz lediglich zeitanteilig zu berechnen ist, sofern die Leistungen, die bereits am Anfang erbracht werden nicht ausdrücklich gegenüber dem Verbraucher mit einer Preisangabe versehen worden sind, er also weiß, dass er sie auch im Falle eines Widerrufs voll bezahlen muss.

Zitat (Tz. 29): „Nur wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 ausdrücklich verlangen soll, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung während der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts beginnt. Nur in einem solchen Fall ist daher bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.“

Da Parship die Preise für die am Anfang erbrachten Leistungen nicht separat ausgewiesen hat, ist der Wertersatz nur anteilig zu berechnen und der Kunde muss nach einem Widerruf nur wenige Euro pro Tag bezahlen.

Handlungsempfehlung

Es ist damit zu rechnen, dass die laufenden Gerichtsverfahren zügig abgeschlossen werden. Entweder wird Parship die Ansprüche anerkennen – das Gericht wird entsprechend deutliche Hinweise erteilen – oder es werden hunderte Urteile zu Lasten von Parship gesprochen.

Wer noch nicht geklagt, aber bereits Wertersatz gezahlt hat (bzw. Parship hat den vereinnahmten Betrag nicht ausgezahlt), sollte nun tätig werden. Dies betrifft soweit ersichtlich alle Fälle mit Widerruf ab dem 01.01.2017. Fälle aus dem Jahr 2017 verjähren am Ende des Jahres, wenn nicht vorher Maßnahmen dagegen ergriffen werden.

Für ältere Fälle ist wohl Verjährung eingetreten, soweit man Parship keinen Betrugsversuch durch die Geltendmachung des Wertersatzes unterstellt, was ich für eher unwahrscheinlich halte.

Betroffene sollten daher jetzt den Weg zum Anwalt gehen. Da es sich bei der Falschberechnung des Wertersatzes durch Parship um eine Vertragsverletzung handelt, dürften die Anwaltskosten durch Parship zu erstatten sein.

Gerne vertrete ich Sie vor den Hamburger Gerichten gegen Parship, Ihre persönliche Anwesenheit zu einem eventuellen Prozess ist in aller Regel nicht erforderlich. Sie erreichen mich per E-Mail: wenck @rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110 oder 041797509820.

Ausblick und Folgen für Parship

Klar ist, dass die laufenden Verfahren und die hoffentlich zu erwartende Flut an neuen Forderungen für Parship teuer werden. Allerdings vermute ich stark, dass sich das Vorgehen für Parship am Ende dennoch gelohnt hat, weil sehr viele Kunden die Forderungen aus Bequemlichkeit oder Scham nicht mehr geltend machen, oder weil die Forderungen verjährt sind oder verjähren.

Bislang hat Parship auf Urteile zu den eigenen AGB immer mit Änderungen reagiert, die dann teilweise wieder gerichtlich angegriffen werden konnten. Möglich wäre insofern, dass Parship die Preise der Einzelleistungen versucht in den AGB zu verstecken, was meines Erachtens nicht wirksam wäre. Auf die tatsächlichen Änderungen darf man gespannt sein, ich erwarte aber eher nicht, dass Parship plötzlich seriös wird.

Die Entscheidung stellt mutmaßlich das Geschäftsmodell von Parship in Frage, denn wer die Plattform bis zu 14 Tage ausprobiert, hat entweder schon einen Partner gefunden oder ist von dem Angebot nicht überzeugt – Zweiteres ist nach meinem Eindruck der Grund für die meisten Widerrufe.

Die DKB bietet schon ziemlich lange kostenlose Privat-, aber eben auch Geschäftskonten an. Für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gab/gibt es außerdem kostenlose Anderkonten dazu, was es so meines Wissens bei keiner anderen Bank gibt.

Zum 1. Oktober 2020 ändert die DKB allerdings ihre Preise. Statt insgesamt 0,00 € würde ich dann 30,00 € bezahlen (15 € für das „normale“ Geschäftsgirokonto, 10 € für das „Guthabenkonto“, auf dem es ursprünglich mal Zinsen gab und 5 € für das Sammelanderkonto).

Die DKB mag darauf spekulieren, dass Freiberufler ungern ihre Konten wechseln, da sie häufig sehr lange Zahlungsläufe haben. Bei 5-10 € im Monat hätte ich die Erhöhung daher auch zähneknirschend hingenommen, aber nicht bei 15-30 € (Guthaben- und Anderkonto könnte ich auflösen und so die Kosten sparen).

Wechselaufwand

Der Aufwand der mir dadurch entsteht, ist der, die Kontoverbindung überall zu ändern. Bei den Einzugsermächtigungen für regelmäßige Kosten kann ich einfach die Kontoauszüge überfliegen – das sind nicht so viele Posten. Auch Daueraufträge sind kein Problem.

Das Problem sind die vielen Rechnungen, Mahnungen und sonstige Zahlungsaufforderungen, die noch mit der alten Kontoverbindung in der Weltgeschichte unterwegs sind. Gleichzeitig ist das dadurch auch eine hervorragende Gelegenheit, eine Bestandsaufnahme über die Außenstände zu machen und den säumigen Schuldnern, bzw. auch denen der Mandanten mit der neuen Kontoverbindung gleich noch eine Mahnung mit Androhung weiterer Schritte zukommen zu lassen.

Brauche ich kein Anderkonto?

Anwälte sind verpflichtet, Fremdgeld, also Geld, dass nicht dem Anwalt gehört aber an ihn überwiesen wird, auf Anderkonten zu „parken“. Das dient dem Schutz der Mandanten, damit der Anwalt das Geld nicht mit seinem eigenen vermischt und plötzlich pleite ist.

Trotzdem habe ich noch nie ein Anderkonto nutzen müssen, denn ich benötige es nicht, wenn ich das Geld kurzfristig weiterleiten kann. Das ist praktisch immer der Fall, denn normalerweise habe ich eine Kontoverbindung des Mandanten oder kann sie jedenfalls kurzfristig erfragen. Geld empfangen möchte schließlich jeder gerne. In Zukunft werde ich außerdem verstärkt darauf achten, dass ich in Fällen, in denen Fremdgeldeingänge zu befürchten sind eine Vereinbarung in Textform mit dem Mandanten schließe, damit ich das Geld auf dem Geschäftskonto verwahren darf. Eine solche Einwilligung sieht das Gesetz vor.

Und wenn ich doch ein Anderkonto brauche?

Ich brauche kein Anderkonto – das hängt aber auch mit der Art meiner Mandate und meiner Kanzleiorganisation zusammen.

Sollte doch einmal der Fall auftreten, dass ich Geld erhalte, keine Kontoverbindung habe und auch keine Möglichkeit sie zu erfahren – Beispiel: Mandant ist verstorben/verreist/verschollen/abgetaucht, dann muss ich in den sauren Apfel beißen und in eine der rund 10 ansässigen Filialbanken gehen und mir kurzfristig für teures Geld ein Anderkonto besorgen. In manchen Fällen kann auch eine Hinterlegung möglich sein.

Nun gibt es sicher Kollegen, die bedingt durch ihre Tätigkeitsschwerpunkte öfter ein Anderkonto benötigen. Die sind jetzt in der schwierigen Lage, die Kröte der DKB schlucken zu müssen oder sich eine andere Bank zu suchen, die ihnen auch ein Anderkonto anbietet und insgesamt nicht teurer ist als die DKB.

Wohin mit meinem Geld?

Ich habe diverse Vergleichsportale und Angebote konsultiert und habe ein Geschäftskonto bei der N 26 eröffnet. Das ist ebenfalls komplett kostenlos – und wird es hoffentlich auch in den nächsten Jahren bleiben. Es hat leider nicht einmal die Möglichkeit bei Bedarf ein Anderkonto einzurichten und wird sich daher nicht für alle Kollegen eignen. Es richtet sich auch nicht speziell an Freiberufler, sondern an alle, die ihr Geschäft als Einzelperson führen. Mit der Einrichtung des Kontos bin ich schon mal hochzufrieden. Vom ersten Klick bis zur vollen Nutzbarkeit hat es keine 10 Minuten gedauert und der Prozess war völlig intuitiv.

Kleines Manko – man kann nur entweder ein Privat- oder ein Geschäftskonto bei der N 26 haben. Da ich dort noch kein Privatkonto hatte, was das für mich aber kein Problem.

Geldkarten werden übrigens erst verschickt, nachdem 10 € auf dem Konto sind. Vermutlich will man sich so diesen Aufwand für „tote Konten“ sparen, wenn Kunden also nur ein Konto registrieren, es dann aber doch nicht nutzen. Das passiert bei kostenlosen Konten von Direktbanken schnell mal.

Bleibt das Konto bei N 26 kostenlos?

Die Frage aller Fragen und meine Meinung ist NEIN! Wer ein kostenloses Konto, egal ob privat oder geschäftlich, anbietet, der verschenkt laufend eine Leistung, die ihn Geld kostet.

Ich kann nicht sagen, was ein Konto eine Direktbank im Jahr kostet, aber es wird wohl über den Centbereich deutlich hinausgehen. Wenn man genug solcher Kostenloskonten im Bestand hat, summiert sich das also.

Die Banken locken in erster Linie Neukunden an bzw. wollen einen großen Kundenstamm aufbauen, den sie dann „ausbeuten“ können. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass ein Kunde im Laufe einiger Jahre auch Bankdienstleistungen benötigt, die nicht kostenlos sind, z.B. einen Hauskredit. An diesen Produkten können die Banken dann verdienen. Bei den Direktbanken sind die Konditionen häufig auch recht ähnlich, so dass auch preisbewusste Direktbankkunden häufig auf ihre guten Erfahrungen mit dem kostenlosen Girokonto zurückblicken und bei „Ihrer“ Bank bleiben werden.

Diese Theorie funktioniert offenbar zunehmend schlechter, denn die preisbewussten Kunden einer Direktbank mit kostenlosem Girokonto sind häufig gleich bei mehreren Direktbanken Kunde – kost ja nix! Gleichzeitig halten sich in der aktuellen Niedrigzinsphase auch die Verdienste mit Krediten in Grenzen. Für teure Provisionprodukte wie Fonds fehlt die Vertriebsstruktur – überteuerte Anlageprodukte mit zweifelhaftem Nutzen lassen sich nun mal viel besser in einem persönlichen Gespräch verkaufen.

Deshalb gibt es auch bei Direktbanken zunehmend seltener wirklich kostenlose Konten bzw. deren Leistungen sind eingeschränkt. Häufig sind z.B. kostenlose Bargeldabhebungen nicht möglich oder stark limitiert und Bareinzahlungen entweder nicht möglich oder teuer. Ich bin mir relativ sicher, dass dieser Trend bei anhaltender Zinsflaute anhalten wird.

Ich rechne damit, dass auch N 26 in einigen Jahren Kontoführungsgebühren in einem hoffentlich moderaten Rahmen einführen wird. Da die Bank sich in ihrer Werbung aber gezielt an besonders „mobile“ Jungkunden mit einer hohen Wechselbereitschaft richtet, dürfte der Schritt bei N 26 eher später als früher erfolgen. Es ist momentan mit den nichtzahlenden Bankkunden wie mit dem Geld – keiner will es haben, solange die Zinsen anhaltend niedrig sind. Ändert sich das Zinsniveau, ändert sich das plötzlich. Daher nehmen einige Banken derzeit Kosten in Kauf, um das Kapital „Kunde“ bzw. „Marktanteil“ zu sichern.

Als Rechtsanwalt ist man häufig in den Fällen tätig, in denen etwas schief gelaufen ist. Häufig fühlen sich beide Seiten im Recht, dann geht ein Fall auch mal vor Gericht, wo man zwar nicht immer Gerechtigkeit aber wenigstens ein Urteil bekommt.

Und dann gibt es die Fälle, bei denen die Gegenseite nicht ganz auf dem Boden des Rechtsstaates steht. Das muss mit dem jeweiligen Fall nicht zwingend etwas zu tun haben, man merkt es vielmehr am Verhalten der Gegenseite.

Online-Nötigungsversuche

Erst kürzlich habe ich eine Drohung bekommen, wenn ich mein Verhalten nicht ändern würde, würde man mich im Internet schlecht machen. Anbei ein Screenshot einer Bewertung auf Google, in der mir neben der obligatorischen 1-Sterne-Bewertung vorgeworfen wird, ich hätte mein 1. und 2. Staatsexamen nicht selbst geschrieben. Wenn ich nicht aufhören würde, würden weitere Bewertungen folgen. Google hat offensichtlich einen Filter, denn die Bewertung wurde nicht veröffentlicht.

Nun ist allen Juristen bekannt, dass das zweite Staatsexamen ein Präsenzklausurexamen mit Ausweiskontrolle ist und das Erste zu einem ganz überwiegenden Teil auch und der Vorwurf damit natürlich frei erfunden ist. Nicht alle Internetnutzer sind aber Juristen…

Zum Glück sind derartige Vorkommnisse nicht die Regel, denn auch der Gegenpartei ist meistens klar, dass ein Rechtsanwalt nur sehr selten auf eine derartige Nötigung eingehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Strafanzeige erstatten wird. Außerdem macht der Anwalt „nur seinen Job“ und wird daher auf der Gegenseite zwar als „Teil“ seines Mandanten, aber nicht unbedingt als Person wahrgenommen. Meist sind derartige Akteure daher dubiose Onlineunternehmen, die sich anonym und in Sicherheit wähnen und bei denen Nötigungen und Verleumdungen zum guten Ton unter Geschäftspartnern und Wettbewerbern gehören.

Offline Nötigungsversuche

Ich persönlich bin beruflich außerhalb des Internets noch keinen Nötigungsversuchen ausgesetzt gewesen. Es gibt aber durchaus Kollegen, die von Gewaltandrohungen oder sogar tätlichen Angriffen betroffen sind. Diese Kollegen sind allerdings in aller Regel in gefahrgeneigteren Rechtsgebieten unterwegs. Das sind natürlich Strafrechtler, da die Hemmschwelle im kriminellen Milieu in dem sie zwangsweise auch arbeiten mit Sicherheit niedriger ist. Es betrifft aber auch sehr emotional aufgeladene Konflikte, z.B. im Familienrecht oder bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Trotzdem sind derartige Vorfälle nach meiner Einschätzung selten – betroffene Kollegen mögen sich gerne dazu äußern.

Strafrechtliche Verfolgung

Wird der Anwalt als Anwalt genötigt oder sonst strafrechtlich relevant angegriffen, ist dies ein direkter Angriff auf den Rechtsstaat. Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und in ihrer Rolle als Parteivertreter wichtig um jedem Bürger im Rahmen unseres Rechtssystems sicherzustellen und Chancengleichheit gegenüber dem Staat und geschäftlich und/oder juristisch versierteren Gegnern zu ermöglichen.

Daher sollte jeder Kollege entsprechende Vorfälle zur Anzeige bringen, auch wenn es einen unbezahlten Arbeitsaufwand bedeutet.

Auch bei Antragsdelikten, wie Beleidigungen oder Verleumdungen besteht eine gute Chance, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einfach einstellt und auf den Privatklageweg verweist, denn dadurch, dass der Rechtsanwalt in seiner Funktion als elementaler Teil des Rechtsstaates angegriffen wird, besteht fast immer ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung derartiger Vorfälle.