Eine aktuelle Studie verweist auf eine mögliche positive Wirkungen von Taxifolin auf das Immunsystem und dadurch eine bessere Abwehr gegen COVID-19 (Coronavirus). Ein Extrakt aus der sibirischen Lärche mit >90 % Taxifolin ist als Novel Food für Nahrungsergänzungsmittel (und in geringeren Mengen für weitere Lebensmittel) in der EU zugelassen. Tatsächlich gibt es auch schon mehrere Angebote z.B. auf Amazon.

Hier könnte sich ein interessanter und umkämpfter Markt entwickeln.

Dabei sollte aber beachtet werden, dass soweit ersichtlich alle aktuell angebotenen Taxifolin-Nahrungsergänzungsmittel unter teilweise erheblichen Kennzeichnungsmängeln leiden. Wer neu auf den Markt kommt, kann daher die Gunst der Stunde nutzen, ein korrekt gekennzeichnetes Produkt auf den Markt bringen und dann das Feld der sich rechtswidrig verhaltenden Wettbewerber stark dezimieren und so einen hohen Marktanteil zu erreichen.

Lesen Sie hier, warum Sie Ihre Produktkennzeichnung und -werbung anwaltlich prüfen lassen sollten.

Dafür stehen drei sinnvolle Optionen zur Verfügung:

Die Abmahnung von Wettbewerbern

Dies ist eine relativ schnelle Möglichkeit, Wettbewerber zu korrektem Verhalten zu bewegen. Geht der Abgemahnte darauf ein, gibt er eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er das Fehlverhalten wiederholt. Gibt er nicht nach, führt der Weg zum Gericht.

Dieser Weg funktioniert gegenüber deutschen Wettbewerbern in der Regel gut, ist aber wegen der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Inhalt und für die Kostenerstattung erhöht und wird dies mit Wirkung zum 01.01.2022 noch einmal tun. Eine Abmahnung sollte daher auf jeden Fall durch einen Anwalt unter Beratung über die Chancen und Risiken vorgenommen werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Sie mit offenem Visier auftreten und der Abgemahnte unter Umständen mit einer Gegenabmahnung, einer Anzeige oder mitunter sogar mit schädigenden Maßnahmen wie dem Kauf negativer Bewertungen für Ihr Unternehmen reagiert.

Gegenüber ausländischen Marktteilnehmern ist diese Methode nochmals aufwändiger, langwieriger und mitunter auch nicht erfolgversprechend. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat.

Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden

Fehler bei der Kennzeichnung und der Werbung sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern praktisch immer auch Ordnungswidrigkeiten. Durch eine Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden wird ein Verwaltungsverfahren angestoßen.

Der große Vorteil ist, dass eine derartige Anzeige Sie nichts kostet, wenn Sie sie selber vornehmen. Selbstverständlich kann dies auch ein Anwalt übernehmen – ich rechne derartige Tätigkeiten in der Regel nach Zeitaufwand ab.

Der große Nachteil ist, dass das Verwaltungsverfahren lange dauern kann, nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt und Sie in der Regel auch keine Rückmeldung zum Ausgang erhalten.

Mitunter erhält der Angezeigte im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Ihrer Identität. Da die Person des Anzeigenden für die Bearbeitung kaum eine Rolle spielt, sollte hier vorsichtshalber ein neutraler Dritter zwischengeschaltet werden. Dies kann auch ein Anwalt sein, der ohne Nennung des Mandanten Anzeige erstattet.

Auch hier ist der Ausgang bei Anzeigen im Ausland erheblich ungewisser – von der Bearbeitungszeit ganz zu schweigen.

Meldung bei Verkaufsplattformen

Der meiste Umsatz wird inzwischen über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay gemacht. Die meisten ausländischen Anbieter verkaufen sogar nur hier und nicht über einen eigenen deutschen Webshop. Ich habe gute Erfahrungen mit anwaltlichen Meldungen von Wettbewerbsverstößen bei den Plattformen gemacht. In der Regel erfolgt innerhalb von höchstens 1-2 Wochen eine Löschung der Angebote und der Anbieter erhält häufig eine Verwarnung, riskiert also eine Accountsperrung, wenn er z.B. den Artikel einfach neu anlegt.

Auch hier bleiben Sie durch meine Tätigkeit sowohl gegenüber der Plattform, als auch dem Wettbewerber anonym und müssen keine Repressalien befürchten.

Verhält sich ein großer Teil der Wettbewerber auf einer Plattform wettbewerbswidrig (z.B. Kennzeichnungsfehler, unlautere Werbung), kann der eigene Marktanteil so schnell erhöht werden. Dies hat häufig einen spürbaren Effekt auf den Umsatz.

Vorteile: Schnell, anonym, vergleichsweise kostengünstig und sehr effektiv auch gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern.

Nachteile: Keine Kostenerstattung (aber dafür häufig steigende Umsätze auf der Plattform).

Mehr Informationen zu Meldungen auf Verkaufsplattformen finden Sie in meinem Artikel dazu: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/die-alternative-zur-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-von-verstoessen-auf-ebay-amazon-etc-nicht-nur-bei-anbietern-aus-dem-ausland/

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in diesen und anderen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch: Tel. 015156068110, E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Mitunter hat man das Gefühl, dass der Ehrliche der Dumme ist, wenn es um Angebote auf Verkaufsplattformen geht. Während man selbst sich penibel an das hier geltende Recht hält, um Abmahnungen, Bußgelder und ähnliche unschöne Ereignisse zu vermeiden, verkauft die Konkurrenz aus dem Ausland völlig schmerzbefreit identische Produkte mit den tollsten – und in aller Regel falschen oder zumindest unzulässigen – Werbeversprechen. Dadurch verkauft sich das eigene Produkt erheblich schlechter, man hat also einen unmittelbaren Nachteil und ein echtes Interesse dagegen vorzugehen.

Häufige Verstöße sind z.B. unzulässige gesundheitsbezogene Angaben oder Wirkversprechen (bei Lebensmitteln oder Futtermitteln). Auch Produkte, die jedenfalls in der beworbenen Form gar nicht auf dem Markt sein dürften oder nicht ohne besondere Pflichtinformationen verkauft werden dürfen, werden immer wieder in unzulässiger Weise angeboten.

Leider ist das Vorgehen gegen im EU-Ausland sitzende Firmen steinig, langsam und teuer – insbesondere wenn man es letztlich mit einer Briefkastenfirma auf Zypern zu tun hat. Sitzt der Konkurrent im nicht EU-Ausland, insbesondere in China, kann man es auf diesem Wege in der Regel gleich bleiben lassen.

Auch wenn ein Wettbewerber im Inland sitzt, scheuen viele Unternehmen die direkte Konfrontation, denn häufig kommt es dann zu Gegenabmahnungen oder noch schlimmer zu schwer nachweisbaren Negativkampagnen, z.B. mit gekauften Negativbewertungen. Je unseriöser die andere Seite ist, desto unseriöser fällt in der Regel die Reaktion aus…

Meldungen an die Verkaufsplattformen

Ein Mittel dagegen, kann die Meldung der Wettbewerbsverstöße an die Verkaufsplattform sein, mit dem Ziel, dass das Angebot oder im Wiederholungsfall vielleicht sogar der Account gelöscht/gesperrt wird. Der große Vorteil ist, dass es dafür egal ist, in welchem Land der Missetäter sitzt. Die Verkaufsplattformen haften nämlich wettbewerbsrechtlich als Mittäter, wenn sie trotz Kenntnis nichts gegen einen Wettbewerbsverstoß auf der Plattform unternehmen.

Mit einer Meldung verschafft man der Verkaufsplattform Kenntnis. Entweder löscht die Plattform das Angebot, oder man hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Plattform, die wesentlich greifbarer ist, als der Wettbewerber im Ausland.

In der Regel erfolgt eine Löschung innerhalb von maximal 1-2 Wochen.

Allerdings besteht teilweise die Befürchtung, dass die Verkaufsplattform derartige Meldungen als Belästigung betrachtet und die eigenen Verkaufsaktivitäten gegebenenfalls sanktioniert – z.B. durch „Überprüfungen“ von Angeboten, Benachteiligung im Ranking oder Accountsperrung. Inwieweit solche Befürchtungen berechtigt sind, lässt sich schwer beurteilen, es werden aber immer wieder Fälle willkürlich anmutender Maßnahmen durch Plattformen öffentlich, die dieses Risiko zumindest realistisch erscheinen lassen.

Anonyme anwaltliche Meldung – mein Angebot

Die Lösung für dieses Dilemma kann die Meldung durch einen Anwalt sein, ohne dass Sie als Auftraggeber/Mandant benannt werden. Sie haben einmal den Vorteil der Anonymität sowohl dem Wettbewerber, als auch der Plattform gegenüber. Zum Anderen hat ein anwaltliches Schreiben in den Augen der Plattform mehr Gewicht und gewährleistet eine zügige Bearbeitung. Der Anwalt wird außerdem nur tatsächliche Wettbewerbsverstöße melden und diese so klar darstellen und begründen, dass die Plattform zum Handeln gezwungen ist und Sie auf der anderen Seite nicht in die Gefahr geraten, wegen einer unberechtigten Meldung belangt zu werden.

Sollte die Plattform nicht reagieren, kann man sich noch immer überlegen, ob man dann das Risiko eines Vorgehens gegen die Plattform eingehen möchte.

Dieser Service wird von Kollegen nur selten angeboten, wohl auch, weil sich mit Abmahnungen mehr Geld verdienen lässt. Da bei einer berechtigten Abmahnung das Honorar nach Gebührenwert berechnet wird und von der Gegenseite zu erstatten ist, geht der eigene Mandant nur ein geringes Risiko ein – dies hat in der Vergangenheit teilweise zu einer gewissen Freibeutermentalität unter Anwälten geführt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bringt schnell einen vierstelligen Betrag pro Fall ein.

Ich nehme entsprechende Meldungen auf Basis eines minutengenau abgerechneten Zeithonorars vor. Sie entscheiden, welche Vorgaben Sie machen. So können Sie z.B. ein Budget festlege, eine einmalige „Aufräumaktion“ oder eine kontinuierliche Überwachung bestimmter Produkte oder Kategorien beauftragen. Genauso können Sie die Recherche und Auswahl der zu meldenden Angebote selbst vornehmen oder mir überlassen. In jedem Fall werde ich aber jeden Wettbewerbsverstoß vor einer Meldung prüfen, ob es sich wirklich um einen Verstoß handelt.

Mitunter amortisiert sich diese Investition schnell, da der eigene Marktanteil und damit die Verkaufszahlen durch die Ausschaltung der wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenz merklich steigt. Nach einem gewissen Initialaufwand von häufig wenigen Stunden, ist der Aufwand der kontinuierlichen „Nachmeldung“ neuer Verletzer dann vergleichsweise gering.

Sie erreichen mich persönlich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110.

Der Titel beschreibt ein relativ neues Geschäftsmodell. Nicht wenige Verkäufer haben sich mit ihren Eigenmarken von der Plattform Ebay zurückgezogen oder waren dort noch nie aktiv. Das liegt in erster Linie daran, dass sie die Logistikdienstleistungen von Amazon (FBA), also Versand und Zahlungsabwicklung durch Amazon zu schätzen wissen. Dies ist zwar mit etwas höheren Kosten verbunden, dafür benötigt man keine eigene Lagerlogistik und kaum Personal, um einen Versandhandel auf die Beine zu stellen.

Zwar ist Amazon die größere Plattform, Ebay ist aber eben auch nicht gerade klein und es gibt eine Reihe Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen den Einkauf bei Amazon ablehnen.

Das Geschäftsmodell

Findige, windige Geschäftsleute machen sich diesen Umstand zu Nutze. Sie erstellen Angebote für Artikel, die bei Amazon, nicht aber bei Ebay angeboten werden. Dabei wird der Preis sehr hoch angesetzt, denn wenn ein Kunde über Ebay kauft, bestellt der Verkäufer den Artikel bei Amazon und gibt die Adresse seines Kunden als Lieferadresse an. Die Differenz ist sein Gewinn.

Eigentlich eine Form des Dropshippings, nur dass hier kein Großhändler am Geschäft beteiligt ist, sondern ein unwissender Amazon-Anbieter.

Das Geschäft ist international, denn wer die Ware nicht selbst verschicken muss, kann von überall arbeiten. Es darf vermutet werden, dass Feinheiten wie das Abführen von Umsatzsteuer dabei meistens keine wesentliche Rolle spielen.

Eine gute Beschreibung des Modells und seiner Feinheiten findet sich z.B. hier.

Geschäftsmodell basiert auf Urheberrechtsverletzungen

Weil das Erstellen von guten Produktbeschreibungen und Produktbildern Zeit, Arbeit und damit Geld kostet, werden die Bilder von den entsprechenden Amazon-Angeboten oder den Webshops der eigentlichen Anbieter kopiert und einfach in das Ebay-Angebot eingefügt. Dass es sich dabei stets um Urheberrechtsverletzungen handelt, ist den Anbietern nicht bewusst, wahrscheinlich aber auch herzlich egal – vielleicht sitzen einige auch deshalb zumindest angeblich im Ausland, wo eine Rechtsverfolgung schwieriger ist.

Verstoß gegen Ebay Richtlinien

Zugleich stellt das Geschäftsmodell aber auch einen Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien dar.

„Es ist jedoch nicht erlaubt, einen Artikel bei eBay einzustellen und diesen dann bei einem anderen Einzelhändler oder einem Marktplatz zu kaufen, der ihn direkt an Ihren Kunden verschickt.“

Die Geschäftspraktik kann daher auch schnell zur Sperrung eines Ebay-Accounts führen.

Die Nachteile für die Amazon-Anbieter

Nun könnte man meinen, dass es sich um eine Win-Win-Situation handelt, da den Amazon-Anbietern so zusätzlicher Umsatz über eine Plattform beschert wird, die sie selber nicht abdecken.

Allerdings ist es so, dass zum Einen das Markenimage durch die überhöhten Preise gefährdet ist und zum Anderen die für die Amazon-Artikel geschalteten Anzeigen auf Preissuchmaschinen unter Umständen durch die Ebay-Anzeigen aus der Preissuchmaschine verdrängt werden und so im Ergebnis weniger Produkte über Amazon verkauft werden, als wenn es das Angebot auf Ebay nicht gäbe.

Außerdem gehen Retouren zu Lasten des Amazon-Verkäufers, da der Dropshipper diese einfach über das Amazon-System abwälzt.

Was können Betroffene tun?

Betroffene sollten gegen derartige Angebote konsequent vorgehen. Der wichtigste Schritt ist es, die Ebay-Angebote konsequent löschen zu lassen. Spätestens wenn nach wiederholten Meldungen der Ebay-Account gesperrt wird, lässt der Anbieter die Finger von den eigenen Produkten, da der Aufwand höher ist als der zu erwartende Gewinn.

Hierbei ist das Ebay-VeRi-Programm sehr hilfreich, das ein unkompliziertes Melden von Artikeln und die Herausgabe der häufig nicht ersichtlichen Kontaktinformationen des Verkäufers ermöglicht.

Soweit die Anbieter in Deutschland sitzen, kann eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgen, der Rechtsverletzer wird also zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert in der er sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen, wenn er wieder die Bilder oder Texte des eigentlichen Anbieters verwendet. Außerdem muss er in aller Regel die dafür entstandenen Anwaltskosten übernehmen. Bei im Ausland sitzenden Ebay-Verkäufern ist dieser Schritt wenig erfolgsversprechend und den Aufwand nicht wert.

Selbst wenn ein Anbieter den Aufwand betreiben sollte, eigene Produktbilder und Texte zu verwenden, was ausgesprochen selten ist, können Sie noch immer den Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien melden und auf eine Sperrung zumindest des Angebotes hoffen.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Preis des eigenen Amazon-Artikels kurzzeitig stark zu erhöhen und die Ware dann bei Ebay zum geringeren Preis zu kaufen oder durch Dritte kaufen zu lassen. Da der Ebay-Verkäufer kaum eine Chance hat, sich vom Vertrag zu lösen, aber auch nicht liefern kann, steckt er ziemlich in der Tinte. Hier bestehen aber auch Risiken, denn zum Einen muss man den Preis unter Umständen länger erhöhen als beabsichtigt, da der Ebay-Dropshipper einfach wartet, zum Anderen wäre es z.B. denkbar, dass der Ebayer zunächst bezahlt, die Preissenkung abwartet, über einen Dritten zum Normalpreis kauft und dann die Zweitware über Amazon retourniert. Außerdem sitzen die Übeltäter wie beschrieben häufig im Ausland und verwenden Wegwerfaccounts bei Ebay, die sie bei einer größeren Bestellung einfach schließen können.

Selbst machen oder Anwalt beauftragen?

Alle beschriebenen Schritte können Sie im Prinzip auch selbst unternehmen. Sie investieren lediglich Zeit, die Sie möglicherweise sinnvoller in andere Tätigkeiten stecken können. Außerdem können unberechtigte Meldungen teuer werden.

Ein Anwalt, der Erfahrung mit der Materie hat, kann die Fälle von der Recherche über die Beendigung der Angebote bis hin zu eventuellen Prozessen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht nur schneller bearbeiten, er kann auch die rechtlichen Konsequenzen besser abschätzen und haftet dafür gegebenenfalls auch.

Wenn Sie nämlich ein Angebot zu Unrecht melden, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und Schadenersatzansprüche für die wegen der Sperrung nicht verkauften Artikel auslösen.

Mein Angebot

Falls Sie von den beschriebenen Geschäftspraktiken betroffen sind und Unterstützung, gegebenenfalls auch dauerhaft, bei der Abwehr benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt zur Seite.

Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail an Wenck@Rechtsanwalt-Wenck.de

Ich habe etwas bei Ebay gekauft. Von einem Chinahändler, der aus Deutschland verschickt und damit hier umsatzsteuerpflichtig ist.

Die Ware habe ich zügig erhalten, aber die Rechnung, geschweige denn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, fehlte.

Schließlich sind wir bei einem Käuferschutzantrag und einer negativen Bewertung gelandet. Der Käuferschutz hat außerdem das über Paypal bezahlte Geld an mich zurückgebucht. Nun habe ich also Geld und Ware und der Verkäufer scheint es dabei belassen zu wollen.

Ob das wohl schon etwas mit den neuen §§ 25 e und f UStG zu tun haben könnte? Mehr im Video!

h