Ein sofortiges Anerkenntnis führt dazu, dass der Beklagte zwar den eingeklagten Anspruch anerkennt und damit in der Sache verliert, der Kläger aber die Kosten tragen muss. Voraussetzung dafür ist, dass das Anerkenntnis „sofortig“, also innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird und dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Keinen Anlass zur Klage hat man in der Regel gegeben, wenn man von den Klageansprüchen unverschuldet keine Kenntnis hatte oder wenn – teilweise auch gesetzlich geregelt – vorher eine Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ohne die man in der Regel zumindest keine Kenntnis davon hat, dass sich der spätere Kläger an einem Verhalten stört.

Ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, man möchte aber in der Sache nachgeben, macht es in der Regel mehr Sinn, entweder nichts zu tun (dann ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren), einen Anwalt die Verteidigungsanzeige abgeben zu lassen und dann nichts mehr zu tun (mehr Anwaltskosten für den eigenen Anwalt, dafür eine manchmal sinnvolle Verzögerung der Entscheidung) oder der Forderung nachzukommen und Erfüllung einzuwenden (der Kläger muss für erledigt erklären, um nicht zu verlieren, der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und erklärt die Kostenübernahme, es fallen keine Terminsgebühren für die Anwälte an und durch die Kostenübernahmeerklärung reduzieren sich auch die Gerichtskosten).

Wird das Anerkenntnis nicht als „sofortig“ anerkannt, geht der Beklagte kostentechnisch baden und wird wie bei einem „normalen“ Anerkenntnis behandelt, es reduzieren sich also zwar die Gerichtskosten, die Anwälte beider Seiten erhalten aber dafür die volle Terminsgebühr, auch wenn es keinen Termin gab. Es mag Ausnahmesituationen geben (z.B. Anerkenntnis im Termin, wenn sich das Gericht positioniert hat oder sich die Sachlage plötzlich anders darstellt), aber in den meisten Fällen ist das Anerkenntnis lediglich eine eigennützige Gebührenmaximierung durch den Anwalt des Beklagten, die allerdings auch dem Anwalt des Klägers zu Gute kommt.

Ohne ausreichende Aufklärung über alternative und kostengünstigere Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung dürfte es sich regelmäßig um einen Beratungsfehler des Anwaltes des Beklagten handeln. Allerdings wird der Beklagte nach einem Prozess, in dem er vielleicht auch zur Vermeidung eines langwierigen Prozesses mit schlechten Erfolgsaussichten, klein beigegeben hat nur in den seltensten Fällen im Anschluss seinen Anwalt wegen der Kostendifferenz in Anspruch nehmen wollen, zumal er den Fehler als Laie auch nur schwer erkennen kann.

Gerade größere Kanzleien, die die „Abwehr“ von Abmahnungen als Massengeschäft betreiben und entsprechend werben, fallen in diesem Zusammenhang gelegentlich unrühmlich auf und ihren Mandanten kostentechnisch in den Rücken.

Ein Negativbeispiel für die Begründung eines sofortiges Anerkenntnisses (Begründung des Anwalts des Beklagten kursiv, Anmerkungen zum Sachverhalt [in eckigen Klammern]:

Der Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. [Anm.: Der Kläger hat zuvor mit Fristsetzung abgemahnt.] Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, Rechtsrat einzuholen. [Anm.: Doch, innerhalb der Frist aus der Abmahnung und mehrere Wochen danach bis zur Klageerhebung.] Der Beklagte hat nach dem ersten Schriftsatz des Klägers überhaupt nicht verstanden, dass sein Verhalten abmahnfähig war und konnte dies ohne anwaltliche Beratung auch nicht nachvollziehen. [Anm. Das Schreiben war mit „Abmahnung“ im Betreff gekennzeichnet, beschrieb den Verstoß und es war ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt, fehlende Auffassungsgabe ist in der Regel kein rechtserheblicher Einwand.] Gemahnt hat der Kläger sodann nicht mehr. [Anm.: befindet sich der Beklagte im Verzug bzw. wurde er abgemahnt, erfolgt zwar mitunter eine weitere Aufforderung, erforderlich ist dies aber nicht, es kann auch direkt geklagt werden.] Der Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs bereit und in der Lage. [Anm: dann hätte der Anspruch erfüllt werden sollen, was wie oben beschrieben billiger gewesen wäre.]

Die „Abwehr“ von Abmahnungen erfordert eine einzelfallbezogene Beratung und Strategie

Die wenigsten Abmahnungen sind völlig unberechtigt und auch die Zeit der Massenabmahnungen, bei denen nur selten einstweilige Verfügungen oder Klagen folgen, sind vorbei. Deshalb bringt es in der Regel nichts, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sofort nach Erhalt der Abmahnung sollte man einen Anwalt einschalten, der hoffentlich interessengerecht berät.

Neben der Rechtslage sind insbesondere die Kosten und Risiken unterschiedlicher Vorgehen häufig ein maßgebliches Entscheidungskriterium für den Abgemahnten. Mitunter soll z.B. noch Ware abverkauft werden, oder die Umstellung von Werbematerialien und Internetseiten nimmt Zeit in Anspruch. Einen Zeitgewinn kann man häufig durch einen Vergleich mit der Vereinbarung von Umstellungs- und Aufbrauchsfristen erreichen oder sich durch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens und dessen Gestaltung erkaufen. Häufig sind auch einige Punkte der Abmahnung berechtigt, andere sind aber zumindest nicht so eindeutig und mit guten Argumenten und Kenntnis der Rechtsprechung angreifbar – das kostet aber Aufwand, der im Massengeschäft meist nicht betrieben wird. Mitunter sind auch die Ansprüche grundsätzlich berechtigt, die Abmahnung enthält aber formale Fehler, die zumindest die Vermeidung der Abmahnkosten bis hin zur Erstattung der eigenen Anwaltskosten ermöglichen. Bei der Abgabe einer – auch modifizierten – Unterlassungserklärung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese auch ausreichend ist und es muss grundsätzlich überlegt werden, ob man wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner so einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für das Aufspüren von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung geben möchte. Selbst wenn man es schafft, die Verstöße nicht (kerngleich) zu wiederholen, fallen dem Wettbewerber oder Abmahnverein bei der Kontrolle nämlich möglicherweise weitere Verstöße auf, die zu neuen Abmahnungen führen können.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung durch mich haben, melden Sie sich gerne unter Angabe einer Rückruftelefonnummer und Übersendung der Abmahnung bzw. der Schilderung des Verstoßes, den Sie abmahnen lassen möchten per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Gerade im Onlinehandel scheint der Ehrliche häufig der Dumme zu sein. Man steckt nach den ersten Erfahrungen mit Behörden, Wettbewerbsvereinen oder Wettbewerbern viel Zeit und Geld in korrekte Kennzeichnung und Werbung. Derweil werben andere Wettbewerber weiter mit verbotenen Werbeaussagen, wie z.B. krankheitsbezogenen Angaben (z.B. kann Krebs vorbeugen, hilft gegen Magengeschwüre) oder gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. steigert die Konzentration, hilft beim Muskelaufbau).

Was für Optionen gibt es, insbesondere auch, wenn man selbst anonym bleiben und sich nicht direkt mit dem Wettbewerber anlegen möchte?

1. Freundlichen Aufforderung

Bei kleineren Verstößen, die eher auf Unwissenheit zurückzuführen sein könnten und bei kleinen oder neuen Wettbewerbern hilft manchmal schon eine freundliche E-Mail mit einem Hinweis auf den Verstoß, der einen stört. Dies kann man grundsätzlich selbst machen. Reagiert der Wettbewerber nicht, kann er sich aber denken, woher weitere, gegebenenfalls anonyme Maßnahmen kommen.

Ich biete daher an, die Gegenseite mit einem Anwaltsschreiben freundlich zu bitten, den Verstoß abzustellen. Dies kann ohne Nennung des Mandanten erfolgen, so dass Sie anonym bleiben und keine Retourkutsche befürchten müssen. Sofern Sie eine Abmahnung planen, sofern der Wettbewerber nicht einlenkt, kann dies allerdings schädlich für den Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnkosten sein. Sollte eine Abmahnung als zweiter Schritt im Raum stehen, sollte daher die freundliche Aufforderung selbst oder durch einen anderen „Strohmann“ vorgenommen werden, auch wenn dies natürlich weniger Eindruck als ein anwaltliches Schreiben macht.

2. Abmahnung

Der klassische Weg, auf dem Ihnen ein wettbewerbsrechtlich erfahrener Anwalt helfen kann, ist die Abmahnung. Dabei erhält der Wettbewerber von Ihrem Anwalt eine Mitteilung, was er falsch gemacht hat, verbunden mit der Aufforderung eine so genannte strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Für bestimmte Verstöße im Internet können keine Abmahnkosten geltend gemacht und auch kein Vertragsstrafeversprechen verlangt werden – ich oder Ihr Anwalt beraten Sie natürlich auch darüber.

Eine strafbewährte Unterlassungserklärung ist ein vertragliches Versprechen, die Verstöße nicht fortzusetzen oder zu wiederholen und im Falle eines Verstoßes gegen das Versprechen eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden (also Sie) zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist also der Strafanreiz, die Verpflichtung wirklich einzuhalten. Vertragsstrafen gehen je nach Schwere des Verstoßes in der Regel bei 3.000 € los und bewegen sich meist im Bereich von 3.000 – 6.000 € für einen Erstverstoß. Sollte der Wettbewerber danach wieder verstoßen, wird die Vertragsstrafe üblicherweise um 50 % erhöht, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Für Bagatellverstöße gibt es eine gesetzliche Obergrenze von 1.000 €. Üblicherweise wird eine „angemessene Vertragsstrafe“ vereinbart, die Sie im Falle eines Verstoßes nach „billigem Ermessen“ festlegen und die im Streitfall durch ein Gericht überprüft wird.

Gibt der Wettbewerber die Unterlassungserklärung nicht ab, bleibt nur der Gang zum Gericht. Dies kann in vielen Fällen in einem Eilverfahren, durch einstweilige Verfügung, geschehen, ansonsten mit einer ganz normalen Klage vor dem zuständigen Landgericht.

In beiden Fällen steht am Ende ein Urteil, wenn der Wettbewerber nicht doch noch nachgibt und die Unterlassungserklärung abgibt. Sofern der Unterlassungsanspruch berechtigt war, wird der Wettbewerber verurteilt, die Verstöße zu unterlassen. Macht er es dennoch wieder, kann ein Ordnungsgeld beim Gericht beantragt werden. Dieses bewegt sich ungefähr in gleicher Höhe, wie eine Vertragsstrafe, geht aber nicht an Sie, sondern an den Staat.

Grundsätzlich können auch Wettbewerber mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagt werden, wenn sie hier Fehler begehen, allerdings muss dies gut überlegt werden, da die Kosten unter Umständen nur mit erhöhtem Aufwand vollstreckt werden können oder keine vollständige Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten im Ausland erfolgt und Sie so auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Dies sollte man natürlich schon bei der Abmahnung in Erwägung ziehen.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, haben Sie sowohl für die Abmahnkosten, als auch für etwaige Kosten eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung gegen den Wettbewerber. In der Regel ist das Vorgehen für Sie am Ende also kostenneutral und im Falle eines Verstoßes gegen das Vertragsstrafeversprechen besteht sogar die Möglichkeit, dass Sie mit einem „Gewinn“ aus der Auseinandersetzung gehen. Sie tragen aber natürlich das Risiko, dass der Wettbewerber nicht zahlungsfähig oder sich seiner Zahlungspflicht irgendwie entzieht (z.B. abtaucht). In einem solchen Fall bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten und eventuellen Gerichtskosten sitzen. Nach meinen Erfahrungen ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerber mit Sitz in Deutschland ein Zahlungsausfall sehr selten, während es je nach Verstoß und Branche nach meinem Eindruck im zweistelligen Prozentbereich der Fälle zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung oder das Unterlassungsurteil kommt.

3. Meldung bei Amazon, Ebay oder anderen Verkaufsplattformen

Sofern der Wettbewerber über eine Onlineplattform wie Ebay oder Amazon verkauft, kann der Verstoß auch dort angezeigt werden. Dies führt in der Regel zu einer jedenfalls vorübergehenden Sperrung des Angebotes, bis der Fehler beseitigt wurde. Sie können selbst tätig werden, gegebenenfalls auch über ein anonymes Verbraucherprofil. Ein Anwaltsschreiben führt hier häufig schneller oder zuverlässiger zum Erfolgt. Wiederholte Sperrungen können für Verkäufer ernsthafte Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von der Plattform haben. Der Missbrauch des Meldesystems (insbesondere also Anzeigen, obwohl kein Fehler vorliegt) kann wettbewerbswidrig sein und unter Umständen Folgen für den meldenden Account haben.

4. Anzeige bei den Behörden

Insbesondere Kennzeichnung und Werbung werden in den meisten Fällen auch von den zuständigen Behörden (z.B. Lebensmittelüberwachung, Futtermittelüberwachung, etc.) überwacht. Die Kontrolldichte ist in vielen Bereichen allerdings erschreckend niedrig. Auf eine Anzeige hin müssen die Behörden aber tätig werden. Sie können die zuständige Behörde ermitteln und dann Anzeige wegen der Verstöße des Wettbewerbers erstatten. Dies ist für Sie kostenlos. Allerdings landet Ihr Name in der Akte und wenn ein Rechtsanwalt für den Wettbewerber im Verfahren Akteneinsicht nimmt, kann es zu einer Retourkutsche kommen. Sofern Sie anonym bleiben möchten, können wir für Sie sowohl den eventuell erforderlichen Testkauf, als auch die Anzeige vornehmen, ohne dass Ihr Name in den Akten der Überwachungsbehörde auftaucht. In unseren Anzeigen formulieren wir auch bereits aus, was unserer Auffassung nach die Verstöße sind und gegen welche Gesetze verstoßen wird. Dies erleichtert den Behörden die Arbeit und wird ernster genommen. Behördliche Verfahren können sehr lange dauern und führen nicht immer zu ernsthaften Folgen für den Wettbewerber, das beanstandete Verhalten wird aber in der Regel nach einiger Zeit unterbunden. Sie erhalten allerdings keine Rückmeldung über das Verfahren, so dass Sie einen Erfolg nur an der Verhaltensänderung des Wettbewerbers sehen können.

Unser Angebot

Ich berate Sie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten und erarbeite zusammen mit Ihnen das individuell sinnvollste Vorgehen, um Wettbewerbsverstöße eines Wettbewerbers wirksam zu unterbinden. Natürlich berate ich Sie auch, wenn Sie selber mit einer der oben skizzierten Maßnahmen konfrontiert sind und gebe z.B. Stellungnahmen für Sie gegenüber Behörden oder Plattformen ab, prüfe Abmahnungen, gebe gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärungen für Sie ab oder vertreten Sie gerichtlich.

Insbesondere im Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht prüfe ich auch Ihre Kennzeichnung und Werbung, damit Sie sich (in Zukunft) rechtskonform verhalten können.

Ein telefonisches Erstgespräch mit einer Erörterung der Möglichkeiten und Kosten ist kostenfrei.

Rufen Sie einfach an unter 041797509820 oder 015156068110 oder schreiben Sie eine E-Mail mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems und Ihrer Telefonnummer an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Aktuell liegt mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) gegen eine Fahrschule vor. Darin wird die Werbung mit einem Pauschalpreis für die Führerscheinausbildung beanstandet, die nach Auffassung der Wettbewerbszentrale gemäß § 32 FahrlG (Fahrlehrergesetz) nicht zulässig sein soll. Sie bezieht sich dabei auf Rechtsprechung von 2013, die zudem noch zu einem teilweise anderen Gesetzesstand ergangen ist.

Die geforderte Unterlassungserklärung erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall mindestens zu weitgehend und sollte nicht in der vorgeschlagenen Form unterschrieben werden.

Es ist zu erwarten, dass noch mehr derartige Abmahnungen im Umlauf sind oder aktuell ausgesprochen werden. Fahrschulen sollten daher ihre Werbung gezielt prüfen (lassen), ob alle gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Preisauszeichnung, eingehalten werden.

Je nach Fall und Risikobereitschaft des Abgemahnten kann es sinnvoll sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben oder sich im Zweifelsfall verklagen zu lassen. In jedem Fall sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden, da mögliche Vertragsstrafen im Zweifelsfall teurer werden als eine anwaltliche Beratung.

Mein Angebot

Wenn Sie von einer derartigen Abmahnung betroffen sind, senden Sie mir die Abmahnung gerne per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de und schreiben Sie mir dazu Ihre Telefonnummer. Ich melde mich kurzfristig für ein kostenloses Erstgespräch, in dem ich die Handlungsoptionen und deren Chancen, Risiken und Kosten mit Ihnen bespreche. Dies gilt auch für andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine Prüfung Ihrer Werbung zur Verfügung, wenn Sie vorsorglich eine rechtliche Einschätzung möchten. Derartige Prüfungen rechne ich nach Zeitaufwand minutengenau ab – kontaktieren Sie mich hier gerne unverbindlich für ein Angebot.

Ziemlich häufig kommen einem in Schreiben und Schriftsätzen von Kollegen sehr kuriose Argumente unter, die ich im Rahmen einer Artikelserie gelegentlich vorstellen möchte. Man fragt sich dann immer, ob der Kollege oder die Kollegin einen selbst oder das Gericht für blöd hält oder einfach nicht gemerkt hat, dass die Argumentation „extrem schwach“ bzw. lächerlich ist. Mitunter könnte man meinen, dass Anwälte nicht nach Stunden- oder RVG-Honorar, sondern nach Textzeilen bezahlt werden.

Aus dem Schriftsatz einer bekannten, auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um Unterlassungsansprüche bezüglich der Kennzeichnung eines Futtermittels geht.

Sachverhalt

Auf dem Futtermittel fehlt die Angabe der Futtermittelart gemäß Art. 15 a) VO 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung). Auf dem Etikett werden unter anderem Fütterungshinweise gegeben und es werden analytische Bestandteile angegeben (dies ist eine Formulierung, die es so nur bei Futtermitteln als Kennzeichnungselement gibt).

Es handelt sich um ein reines Pflanzenöl aus einer Pflanzenart.

Die Futtermittelart „Einzelfuttermittel“ wird in Art. 3 g) VO 767/2009 wie folgt definiert:

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

Es sollte einleuchtend sein, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt.

Argumentation

Es soll aber kein Verstoß vorliegen, obwohl nicht „Einzelfuttermittel“ auf der Verpackung steht, denn „Das streitgegenständliche […]öl dient in keiner Weise zur Deckung des täglichen Ernährungsbedarfs, es handelt sich mithin nicht um ein Einzelfuttermittel“.

Wieso das auch als [Tier][Pflanzenart]öl bezeichnete Produkt nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen soll und wieso es plötzlich auf den „täglichen“ Ernährungsbedarf ankommen soll, wird leider nicht ausgeführt. Die Schlussfolgerung ist dann, dass die Vorschrift auf das Produkt nicht anzuwenden ist.

Es würde mich sehr überraschen, wenn das Gericht dieser Argumentation folgt.

Beratungsbedarf?

Suchen Sie einen Anwalt, der sich im Futtermittelrecht auskennt und Sie sachgerecht und lösungsorientiert berät, statt Sie mit eindrucksvoll formuliertem Halbwissen in aussichtslose Auseinandersetzungen zu führen, die Sie am Ende bezahlen dürfen?

Wenn Sie eine Abmahnung oder behördliche Beanstandung durch präventive Prüfung Ihrer Kennzeichnung und Werbeaussagen vermeiden möchten, selbst gegen einen Wettbewerber vorgehen möchten, der gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstößt oder eine Abmahnung erhalten haben, die Sie nicht ungeprüft unterschreiben und gegen die Sie sich gegebenenfalls zur Wehr setzen möchten, kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch. Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Eine aktuelle Studie verweist auf eine mögliche positive Wirkungen von Taxifolin auf das Immunsystem und dadurch eine bessere Abwehr gegen COVID-19 (Coronavirus). Ein Extrakt aus der sibirischen Lärche mit >90 % Taxifolin ist als Novel Food für Nahrungsergänzungsmittel (und in geringeren Mengen für weitere Lebensmittel) in der EU zugelassen. Tatsächlich gibt es auch schon mehrere Angebote z.B. auf Amazon.

Hier könnte sich ein interessanter und umkämpfter Markt entwickeln.

Dabei sollte aber beachtet werden, dass soweit ersichtlich alle aktuell angebotenen Taxifolin-Nahrungsergänzungsmittel unter teilweise erheblichen Kennzeichnungsmängeln leiden. Wer neu auf den Markt kommt, kann daher die Gunst der Stunde nutzen, ein korrekt gekennzeichnetes Produkt auf den Markt bringen und dann das Feld der sich rechtswidrig verhaltenden Wettbewerber stark dezimieren und so einen hohen Marktanteil zu erreichen.

Lesen Sie hier, warum Sie Ihre Produktkennzeichnung und -werbung anwaltlich prüfen lassen sollten.

Dafür stehen drei sinnvolle Optionen zur Verfügung:

Die Abmahnung von Wettbewerbern

Dies ist eine relativ schnelle Möglichkeit, Wettbewerber zu korrektem Verhalten zu bewegen. Geht der Abgemahnte darauf ein, gibt er eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er das Fehlverhalten wiederholt. Gibt er nicht nach, führt der Weg zum Gericht.

Dieser Weg funktioniert gegenüber deutschen Wettbewerbern in der Regel gut, ist aber wegen der hohen Streitwerte im Wettbewerbsrecht mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden. Außerdem hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Inhalt und für die Kostenerstattung erhöht und wird dies mit Wirkung zum 01.01.2022 noch einmal tun. Eine Abmahnung sollte daher auf jeden Fall durch einen Anwalt unter Beratung über die Chancen und Risiken vorgenommen werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Sie mit offenem Visier auftreten und der Abgemahnte unter Umständen mit einer Gegenabmahnung, einer Anzeige oder mitunter sogar mit schädigenden Maßnahmen wie dem Kauf negativer Bewertungen für Ihr Unternehmen reagiert.

Gegenüber ausländischen Marktteilnehmern ist diese Methode nochmals aufwändiger, langwieriger und mitunter auch nicht erfolgversprechend. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktteilnehmer seinen Sitz nicht in der EU hat.

Anzeige bei den zuständigen Aufsichtsbehörden

Fehler bei der Kennzeichnung und der Werbung sind nicht nur wettbewerbswidrig, sondern praktisch immer auch Ordnungswidrigkeiten. Durch eine Meldung an die zuständigen Überwachungsbehörden wird ein Verwaltungsverfahren angestoßen.

Der große Vorteil ist, dass eine derartige Anzeige Sie nichts kostet, wenn Sie sie selber vornehmen. Selbstverständlich kann dies auch ein Anwalt übernehmen – ich rechne derartige Tätigkeiten in der Regel nach Zeitaufwand ab.

Der große Nachteil ist, dass das Verwaltungsverfahren lange dauern kann, nicht immer zum gewünschten Ergebnis führt und Sie in der Regel auch keine Rückmeldung zum Ausgang erhalten.

Mitunter erhält der Angezeigte im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von Ihrer Identität. Da die Person des Anzeigenden für die Bearbeitung kaum eine Rolle spielt, sollte hier vorsichtshalber ein neutraler Dritter zwischengeschaltet werden. Dies kann auch ein Anwalt sein, der ohne Nennung des Mandanten Anzeige erstattet.

Auch hier ist der Ausgang bei Anzeigen im Ausland erheblich ungewisser – von der Bearbeitungszeit ganz zu schweigen.

Meldung bei Verkaufsplattformen

Der meiste Umsatz wird inzwischen über Verkaufsplattformen wie Amazon und Ebay gemacht. Die meisten ausländischen Anbieter verkaufen sogar nur hier und nicht über einen eigenen deutschen Webshop. Ich habe gute Erfahrungen mit anwaltlichen Meldungen von Wettbewerbsverstößen bei den Plattformen gemacht. In der Regel erfolgt innerhalb von höchstens 1-2 Wochen eine Löschung der Angebote und der Anbieter erhält häufig eine Verwarnung, riskiert also eine Accountsperrung, wenn er z.B. den Artikel einfach neu anlegt.

Auch hier bleiben Sie durch meine Tätigkeit sowohl gegenüber der Plattform, als auch dem Wettbewerber anonym und müssen keine Repressalien befürchten.

Verhält sich ein großer Teil der Wettbewerber auf einer Plattform wettbewerbswidrig (z.B. Kennzeichnungsfehler, unlautere Werbung), kann der eigene Marktanteil so schnell erhöht werden. Dies hat häufig einen spürbaren Effekt auf den Umsatz.

Vorteile: Schnell, anonym, vergleichsweise kostengünstig und sehr effektiv auch gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern.

Nachteile: Keine Kostenerstattung (aber dafür häufig steigende Umsätze auf der Plattform).

Mehr Informationen zu Meldungen auf Verkaufsplattformen finden Sie in meinem Artikel dazu: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/die-alternative-zur-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-von-verstoessen-auf-ebay-amazon-etc-nicht-nur-bei-anbietern-aus-dem-ausland/

Mein Angebot

Gerne stehe ich Ihnen als Anwalt in diesen und anderen Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch: Tel. 015156068110, E-Mail: wenck@rechtsanwalt-wenck.de.

Mitunter hat man das Gefühl, dass der Ehrliche der Dumme ist, wenn es um Angebote auf Verkaufsplattformen geht. Während man selbst sich penibel an das hier geltende Recht hält, um Abmahnungen, Bußgelder und ähnliche unschöne Ereignisse zu vermeiden, verkauft die Konkurrenz aus dem Ausland völlig schmerzbefreit identische Produkte mit den tollsten – und in aller Regel falschen oder zumindest unzulässigen – Werbeversprechen. Dadurch verkauft sich das eigene Produkt erheblich schlechter, man hat also einen unmittelbaren Nachteil und ein echtes Interesse dagegen vorzugehen.

Häufige Verstöße sind z.B. unzulässige gesundheitsbezogene Angaben oder Wirkversprechen (bei Lebensmitteln oder Futtermitteln). Auch Produkte, die jedenfalls in der beworbenen Form gar nicht auf dem Markt sein dürften oder nicht ohne besondere Pflichtinformationen verkauft werden dürfen, werden immer wieder in unzulässiger Weise angeboten.

Leider ist das Vorgehen gegen im EU-Ausland sitzende Firmen steinig, langsam und teuer – insbesondere wenn man es letztlich mit einer Briefkastenfirma auf Zypern zu tun hat. Sitzt der Konkurrent im nicht EU-Ausland, insbesondere in China, kann man es auf diesem Wege in der Regel gleich bleiben lassen.

Auch wenn ein Wettbewerber im Inland sitzt, scheuen viele Unternehmen die direkte Konfrontation, denn häufig kommt es dann zu Gegenabmahnungen oder noch schlimmer zu schwer nachweisbaren Negativkampagnen, z.B. mit gekauften Negativbewertungen. Je unseriöser die andere Seite ist, desto unseriöser fällt in der Regel die Reaktion aus…

Meldungen an die Verkaufsplattformen

Ein Mittel dagegen, kann die Meldung der Wettbewerbsverstöße an die Verkaufsplattform sein, mit dem Ziel, dass das Angebot oder im Wiederholungsfall vielleicht sogar der Account gelöscht/gesperrt wird. Der große Vorteil ist, dass es dafür egal ist, in welchem Land der Missetäter sitzt. Die Verkaufsplattformen haften nämlich wettbewerbsrechtlich als Mittäter, wenn sie trotz Kenntnis nichts gegen einen Wettbewerbsverstoß auf der Plattform unternehmen.

Mit einer Meldung verschafft man der Verkaufsplattform Kenntnis. Entweder löscht die Plattform das Angebot, oder man hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Plattform, die wesentlich greifbarer ist, als der Wettbewerber im Ausland.

In der Regel erfolgt eine Löschung innerhalb von maximal 1-2 Wochen.

Allerdings besteht teilweise die Befürchtung, dass die Verkaufsplattform derartige Meldungen als Belästigung betrachtet und die eigenen Verkaufsaktivitäten gegebenenfalls sanktioniert – z.B. durch „Überprüfungen“ von Angeboten, Benachteiligung im Ranking oder Accountsperrung. Inwieweit solche Befürchtungen berechtigt sind, lässt sich schwer beurteilen, es werden aber immer wieder Fälle willkürlich anmutender Maßnahmen durch Plattformen öffentlich, die dieses Risiko zumindest realistisch erscheinen lassen.

Anonyme anwaltliche Meldung – mein Angebot

Die Lösung für dieses Dilemma kann die Meldung durch einen Anwalt sein, ohne dass Sie als Auftraggeber/Mandant benannt werden. Sie haben einmal den Vorteil der Anonymität sowohl dem Wettbewerber, als auch der Plattform gegenüber. Zum Anderen hat ein anwaltliches Schreiben in den Augen der Plattform mehr Gewicht und gewährleistet eine zügige Bearbeitung. Der Anwalt wird außerdem nur tatsächliche Wettbewerbsverstöße melden und diese so klar darstellen und begründen, dass die Plattform zum Handeln gezwungen ist und Sie auf der anderen Seite nicht in die Gefahr geraten, wegen einer unberechtigten Meldung belangt zu werden.

Sollte die Plattform nicht reagieren, kann man sich noch immer überlegen, ob man dann das Risiko eines Vorgehens gegen die Plattform eingehen möchte.

Dieser Service wird von Kollegen nur selten angeboten, wohl auch, weil sich mit Abmahnungen mehr Geld verdienen lässt. Da bei einer berechtigten Abmahnung das Honorar nach Gebührenwert berechnet wird und von der Gegenseite zu erstatten ist, geht der eigene Mandant nur ein geringes Risiko ein – dies hat in der Vergangenheit teilweise zu einer gewissen Freibeutermentalität unter Anwälten geführt. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bringt schnell einen vierstelligen Betrag pro Fall ein.

Ich nehme entsprechende Meldungen auf Basis eines minutengenau abgerechneten Zeithonorars vor. Sie entscheiden, welche Vorgaben Sie machen. So können Sie z.B. ein Budget festlege, eine einmalige „Aufräumaktion“ oder eine kontinuierliche Überwachung bestimmter Produkte oder Kategorien beauftragen. Genauso können Sie die Recherche und Auswahl der zu meldenden Angebote selbst vornehmen oder mir überlassen. In jedem Fall werde ich aber jeden Wettbewerbsverstoß vor einer Meldung prüfen, ob es sich wirklich um einen Verstoß handelt.

Mitunter amortisiert sich diese Investition schnell, da der eigene Marktanteil und damit die Verkaufszahlen durch die Ausschaltung der wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenz merklich steigt. Nach einem gewissen Initialaufwand von häufig wenigen Stunden, ist der Aufwand der kontinuierlichen „Nachmeldung“ neuer Verletzer dann vergleichsweise gering.

Sie erreichen mich persönlich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch unter 015156068110.

Der Titel beschreibt ein relativ neues Geschäftsmodell. Nicht wenige Verkäufer haben sich mit ihren Eigenmarken von der Plattform Ebay zurückgezogen oder waren dort noch nie aktiv. Das liegt in erster Linie daran, dass sie die Logistikdienstleistungen von Amazon (FBA), also Versand und Zahlungsabwicklung durch Amazon zu schätzen wissen. Dies ist zwar mit etwas höheren Kosten verbunden, dafür benötigt man keine eigene Lagerlogistik und kaum Personal, um einen Versandhandel auf die Beine zu stellen.

Zwar ist Amazon die größere Plattform, Ebay ist aber eben auch nicht gerade klein und es gibt eine Reihe Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen den Einkauf bei Amazon ablehnen.

Das Geschäftsmodell

Findige, windige Geschäftsleute machen sich diesen Umstand zu Nutze. Sie erstellen Angebote für Artikel, die bei Amazon, nicht aber bei Ebay angeboten werden. Dabei wird der Preis sehr hoch angesetzt, denn wenn ein Kunde über Ebay kauft, bestellt der Verkäufer den Artikel bei Amazon und gibt die Adresse seines Kunden als Lieferadresse an. Die Differenz ist sein Gewinn.

Eigentlich eine Form des Dropshippings, nur dass hier kein Großhändler am Geschäft beteiligt ist, sondern ein unwissender Amazon-Anbieter.

Das Geschäft ist international, denn wer die Ware nicht selbst verschicken muss, kann von überall arbeiten. Es darf vermutet werden, dass Feinheiten wie das Abführen von Umsatzsteuer dabei meistens keine wesentliche Rolle spielen.

Eine gute Beschreibung des Modells und seiner Feinheiten findet sich z.B. hier.

Geschäftsmodell basiert auf Urheberrechtsverletzungen

Weil das Erstellen von guten Produktbeschreibungen und Produktbildern Zeit, Arbeit und damit Geld kostet, werden die Bilder von den entsprechenden Amazon-Angeboten oder den Webshops der eigentlichen Anbieter kopiert und einfach in das Ebay-Angebot eingefügt. Dass es sich dabei stets um Urheberrechtsverletzungen handelt, ist den Anbietern nicht bewusst, wahrscheinlich aber auch herzlich egal – vielleicht sitzen einige auch deshalb zumindest angeblich im Ausland, wo eine Rechtsverfolgung schwieriger ist.

Verstoß gegen Ebay Richtlinien

Zugleich stellt das Geschäftsmodell aber auch einen Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien dar.

„Es ist jedoch nicht erlaubt, einen Artikel bei eBay einzustellen und diesen dann bei einem anderen Einzelhändler oder einem Marktplatz zu kaufen, der ihn direkt an Ihren Kunden verschickt.“

Die Geschäftspraktik kann daher auch schnell zur Sperrung eines Ebay-Accounts führen.

Die Nachteile für die Amazon-Anbieter

Nun könnte man meinen, dass es sich um eine Win-Win-Situation handelt, da den Amazon-Anbietern so zusätzlicher Umsatz über eine Plattform beschert wird, die sie selber nicht abdecken.

Allerdings ist es so, dass zum Einen das Markenimage durch die überhöhten Preise gefährdet ist und zum Anderen die für die Amazon-Artikel geschalteten Anzeigen auf Preissuchmaschinen unter Umständen durch die Ebay-Anzeigen aus der Preissuchmaschine verdrängt werden und so im Ergebnis weniger Produkte über Amazon verkauft werden, als wenn es das Angebot auf Ebay nicht gäbe.

Außerdem gehen Retouren zu Lasten des Amazon-Verkäufers, da der Dropshipper diese einfach über das Amazon-System abwälzt.

Was können Betroffene tun?

Betroffene sollten gegen derartige Angebote konsequent vorgehen. Der wichtigste Schritt ist es, die Ebay-Angebote konsequent löschen zu lassen. Spätestens wenn nach wiederholten Meldungen der Ebay-Account gesperrt wird, lässt der Anbieter die Finger von den eigenen Produkten, da der Aufwand höher ist als der zu erwartende Gewinn.

Hierbei ist das Ebay-VeRi-Programm sehr hilfreich, das ein unkompliziertes Melden von Artikeln und die Herausgabe der häufig nicht ersichtlichen Kontaktinformationen des Verkäufers ermöglicht.

Soweit die Anbieter in Deutschland sitzen, kann eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgen, der Rechtsverletzer wird also zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert in der er sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen, wenn er wieder die Bilder oder Texte des eigentlichen Anbieters verwendet. Außerdem muss er in aller Regel die dafür entstandenen Anwaltskosten übernehmen. Bei im Ausland sitzenden Ebay-Verkäufern ist dieser Schritt wenig erfolgsversprechend und den Aufwand nicht wert.

Selbst wenn ein Anbieter den Aufwand betreiben sollte, eigene Produktbilder und Texte zu verwenden, was ausgesprochen selten ist, können Sie noch immer den Verstoß gegen die Ebay-Richtlinien melden und auf eine Sperrung zumindest des Angebotes hoffen.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Preis des eigenen Amazon-Artikels kurzzeitig stark zu erhöhen und die Ware dann bei Ebay zum geringeren Preis zu kaufen oder durch Dritte kaufen zu lassen. Da der Ebay-Verkäufer kaum eine Chance hat, sich vom Vertrag zu lösen, aber auch nicht liefern kann, steckt er ziemlich in der Tinte. Hier bestehen aber auch Risiken, denn zum Einen muss man den Preis unter Umständen länger erhöhen als beabsichtigt, da der Ebay-Dropshipper einfach wartet, zum Anderen wäre es z.B. denkbar, dass der Ebayer zunächst bezahlt, die Preissenkung abwartet, über einen Dritten zum Normalpreis kauft und dann die Zweitware über Amazon retourniert. Außerdem sitzen die Übeltäter wie beschrieben häufig im Ausland und verwenden Wegwerfaccounts bei Ebay, die sie bei einer größeren Bestellung einfach schließen können.

Selbst machen oder Anwalt beauftragen?

Alle beschriebenen Schritte können Sie im Prinzip auch selbst unternehmen. Sie investieren lediglich Zeit, die Sie möglicherweise sinnvoller in andere Tätigkeiten stecken können. Außerdem können unberechtigte Meldungen teuer werden.

Ein Anwalt, der Erfahrung mit der Materie hat, kann die Fälle von der Recherche über die Beendigung der Angebote bis hin zu eventuellen Prozessen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht nur schneller bearbeiten, er kann auch die rechtlichen Konsequenzen besser abschätzen und haftet dafür gegebenenfalls auch.

Wenn Sie nämlich ein Angebot zu Unrecht melden, kann dies eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und Schadenersatzansprüche für die wegen der Sperrung nicht verkauften Artikel auslösen.

Mein Angebot

Falls Sie von den beschriebenen Geschäftspraktiken betroffen sind und Unterstützung, gegebenenfalls auch dauerhaft, bei der Abwehr benötigen, stehe ich Ihnen gerne als Anwalt zur Seite.

Sie erreichen mich telefonisch unter 015156068110 oder per E-Mail an Wenck@Rechtsanwalt-Wenck.de