Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.08.2025 – 2-06 O 238/24 – zur Kostentragung bei Grenzbeschlagnahmen entschieden, dass Privatpersonen beim Import von Plagiaten aus dem Ausland keine Markenrechtsverletzung begehen und daher auch nicht für Anwaltskosten des Markeninhabers aufkommen müssen, wenn das bestellte Produkt vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen keine Ansprüche.

Die von uns erstrittene Entscheidung reiht sich damit ein in die ebenfalls von uns erstrittenen, begründeten Versäumnisurteile des LG Kiel, Versäumnisurteil v. 15.03.2022 – 6 O 301/21, GRUR-RS 2022, 50500 und des LG Braunschweig, Versäumnisurteil v. 28.06.2023 – 9 O 2173/22, GRUR-RR 2024 – Erstattung von im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten – Louis Vuitton, sowie das Versäumnisurteil (ohne Gründe) des LG Magdeburg v. 30.10.2024 – 7 O 763/24.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zudem unter Verweis auf die oben angeführten Entscheidungen des LG Kiel und des LG Braunschweig – allerdings zu einer gänzlich anderen Rechtsfrage – der Auffassung angeschlossen, dass Anwaltsschreiben des Markeninhabers an den Sendungsempfänger im Grenzbeschlagnahmeverfahren keine Geschäftsführung ohne Auftrag für den privaten Sendungsempfänger sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 31.07.2025 – 6 W 99/25).

Grenzbeschlagnahme – Was war passiert?

Eine Privatperson hatte über einen chinesischen Online-Händler eine Tasche bestellt, die das Logo und den Markennamen „Louis Vuitton“ trug, jedoch nicht vom Markeninhaber stammte. Das Hauptzollamt Saarbrücken hielt wegen des Verdachts auf Markenrechtsverletzung die Lieferung an und leitete die Vernichtung der Tasche ein. Die Markeninhaberin verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro für ein vorgerichtliches Schreiben an die Kundin, das zur Zustimmung der Vernichtung aufforderte.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte einen Kostenerstattungsanspruch umfassend ab. Privatpersonen, die zum eigenen Gebrauch Waren mit Markenlogo bestellen – auch wenn es sich um Fälschungen handelt – handeln nicht „im geschäftlichen Verkehr“. Eine Markenrechtsverletzung liegt bei einem solchem Privatimport nicht vor. Das geschäftliche Handeln des Verkäufers im Ausland kann rechtlich dem Besteller aus Deutschland nicht zugerechnet werden. Die Kostentragungspflicht aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und allen übrigen denkbaren Anspruchsgrundlagen wurde ebenso verneint, da die Betroffene kein eigenes Interesse an einer kostenpflichtigen Rechtsverfolgung des Markeninhabers hat. Der Fall ist insofern übertragbar auf alle Grenzbeschlagnahmeverfahren, bei denen der Markeninhaber von einem privaten Empfänger Geld haben möchte.

Was bedeutet das für betroffene Verbraucher?

Für Verbraucher, die unwissentlich gefälschte Markenprodukte bei ausländischen Händlern bestellen, ist dieses Urteil eine klare Stärkung. Solange die Bestellung zum privaten Gebrauch erfolgt, müssen Betroffene weder die Kosten für eine anwaltliche Aufforderung zur Zustimmung zur Vernichtung noch für die Vernichtung selbst tragen. Wichtig ist, dass schon das Schreiben des Zolls zur Zurückhaltung der Ware alle relevanten Informationen enthält und ein weiteres Tätigwerden des Markeninhabers bzw. dessen Anwälten daher nicht zu einer Kostenerstattungspflicht gegenüber dem privaten Empfänger führt.

Unsere Leistungen bei vergleichbaren Fällen

Sollten auch Sie ein Schreiben von den Anwälten (z.B. CBH Rechtsanwälte) von Louis Vuitton oder einem anderen Markeninhaber erhalten haben, in dem im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme eines zu privaten Zwecken empfangenen Plagiats Kosten von Ihnen gefordert werden, helfen wir Ihnen gerne.

Uns ist bekannt, dass Louis Vuitton in der Vergangenheit jedenfalls vereinzelt auch gerichtlich gegen Verbraucher vorgegangen ist und dabei auch Versäumnisurteile erlassen wurden, die allerdings soweit bekannt nicht begründet worden sind.

Wir gehen davon aus, dass die Erfolgschancen einer Verteidigung unter Verweis auf die benannten Verfahren sehr gut sind, dass aber ohne eine Verteidigung die Gefahr besteht, dass ein Gericht im Wege des Versäumnisurteils den Weg des geringsten Widerstandes geht und der auf den ersten Blick plausibel klingende Begründung des Markeninhabers folgt.

Sollten Sie eine Klage oder einen Mahnbescheid in einer solchen Sache erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne.

Sollten Sie lediglich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem solchen Grenzbeschlagnahmeverfahren erhalten haben, vertreten wir Sie ebenfalls gerne. Wie in den oben erwähnten Verfahren würden wir für Sie eine negative Feststellungsklage einreichen, also gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Im Erfolgsfall muss die Gegenseite die Kosten für dieses Verfahren übernehmen. Wir weisen aber darauf hin, dass weder eine Rechtsschutzversicherung hierfür zahlt, noch Prozesskostenhilfe für negative Feststellungsklagen möglich sind, da man es für zumutbar hält, sich erst verklagen zu lassen und sich nicht proaktiv zu verteidigen.

Gerne stehen wir für eine kostenlose Ersteinschätzung zu den beschriebenen Sachverhalten zur Verfügung. Schreiben Sie uns dazu gerne eine E-Mail an grenzbeschlagnahme@rechtsanwalt-wenck.de

Der Fall

Ein wirklich großes Problem für Markeninhaber wie in diesem Fall Louis Vuitton sind Fälschungen, die insbesondere aus China kommen. Über diverse Online-Plattformen ist es so leicht wie nie, derartige Falsifikate (Fälschungen) als Verbraucher aber eben auch für den Weiterverkauf zu bestellen.

Selbstverständlich wissen dies die Markeninhaber und lassen den Zoll daher nach Plagiaten fahnden. Wird eine Sendung für auffällig befunden, wird die Ware beim Zoll angehalten. Der Zoll benachrichtigt den Sendungsempfänger über die „Anhaltung von waren gem. Art. 17 VO 608/2013“ und fügt ein Formular bei. Gleichzeitig wird der Markeninhaber informiert. Dessen Anwälte schreiben den Sendungsempfänger dann ebenfalls an und fordern ihn auf, der Vernichtung der Ware zuzustimmen. Wenn es sich der Menge nach oder im Wiederholungsfall mutmaßlich um Ware für den Weiterverkauf handelt, beinhaltet dieses Schreiben zugleich eine Abmahnung mit saftiger Kostennote – und das häufig völlig zu Recht.

Wird nur eine einzelne Sendung festgestellt und es spricht nichts für einen geplanten Weiterverkauf, wird jedenfalls aktuell von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte für Louis Vuitton ein Pauschalbetrag von 235 € für Anwalts- und Grenzbeschlagnahmekosten verlangt.

Wie reagieren?

Kontaktieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens – ich stehe natürlich gerne zur Verfügung. Geht es „lediglich“ um einen einzelnen, privaten Kauf und die 235 €, halten sich die Anwaltskosten in Grenzen und die geforderten 235 € müssen nach meiner Erfahrung am Ende nicht gezahlt werden. Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstgespräch.

Sind Sie hingegen Wiederholungstäter oder eine größere Sendung ist aufgeflogen, sollten Sie ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn nun geht es wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs um deutlich höhere Beträge (je nach Markeninhaber ab ca. 1800 € gegnerische Anwaltskosten plus eventuelle Schadenersatzforderungen). Lassen Sie daher die Rechtslage und Ihre Möglichkeiten prüfen, denn Sie müssen sich unter Umständen auch verpflichten, zukünftig keine derartigen Importe mehr vorzunehmen und ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird richtig teuer.

Sofern es sich wahrscheinlich um ein Plagiat handelt, schadet es in der Regel nicht, dem Zoll gegenüber das Einverständnis mit der Vernichtung zu erklären. Dies wird Ihr Anwalt aber ebenfalls mit Ihnen besprechen.

Plagiate – auch ein Problem für Verbraucher und Verkäufer

Der Weiterverkauf von Plagiaten, ob nun aus China bestellt oder anderweitig erworben, ist nicht nur für den Markeninhaber ein Problem. Immer wieder werden diese Waren über Ebay, Kleinanzeigen und auf Flohmärkten zu Preisen, die immerhin einen signifikanten Teil des Neupreises der Originalware ausmachen, verkauft.

Als derart geprellter Kunde ärgert man sich maßlos und das Geld ist erstmal weg. Viele Verkäufer wissen entweder nicht, dass es sich sich um ein Plagiat handelt oder sind sich des Problems nicht bewusst. Das ändert sich schnell, wenn entweder wiederum eine Abmahnung des Markeninhabers ins Spiel kommt, der Kunde die Polizei einschaltet (meist wegen Betrugs) oder den Markeninhaber informiert (Abmahnung) oder zumindest den Preis eines entsprechenden Originalartikels verlangt.

Alle diese Varianten passieren tagtäglich. Daher sollte man als Käufer immer die Augen aufmachen und sein Hirn nicht von der Gier nach einem Schnäppchen fressen lassen. Als Verkäufer sollte man keinesfalls das Markenartikelschnäppchen aus dem letzten Urlaub oder vom Flohmarkt ohne eingehende Prüfung auf Echtheit weiterverkaufen. Irgendjemand bezahlt in diesen Fällen immer Le(e/h)rgeld – auch hier lohnt sich häufig anwaltlicher Rat.

Kontakt

Sie erreichen mich per E-Mail unter wenck@rechtsanwalt-wenck.de oder telefonisch 015156068110. Ich informiere Sie selbstverständlich vorab über die Kosten meiner Tätigkeit, auch wenn Sie mir schon Unterlagen geschickt haben.