Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht…

So oder so ähnlich hat es sich der EU-Verordnungsgeber wohl gedacht.

Die gesetzliche Regelung nach der EU-Öko-Verordnung

Grundsätzlich gilt für den Bio-Anbau von Pflanzen, dass diese im „bodengebundenen Pflanzenanbau“ angebaut werden müssen. Dies ist in der EU-Öko-Verordnung definiert:

Produktion in lebendem Boden oder in Boden, der gemischt und/oder gedüngt ist mit Materialien und Produkten, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein;

Anhang II Nr. 1.1 VO 2018/848

Also müssen Kräuter grundsätzlich auf dem Boden angebaut werden und nicht z.B. in Töpfen oder Schalen. Nun kennt jeder die Bio-Kräutertöpfe aus dem Supermarkt, die es nach diesem Grundsatz eigentlich nicht geben dürfte.

Dafür gibt es nämlich eine extra Sondervorschrift für Kräuter und Zierpflanzen, sowie für Sämlinge und Setzlinge für den:

a) Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden;
b) Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für weitere Umpflanzung.

Anhang II Nr. 1.4 VO 2018/848

Soweit so gut, Bio-Topfkräuter sind also erlaubt.

Die Verwirrung folgt später

Der Teufel steckt im Detail. Wie sieht es aus, wenn ein Bio-Restaurant einen Bio-Kräutertopf kauft und die Kräuter für einen Bio-Salat erntet?

Lösung: Der Bio-Salat ist nicht mehr bio und auf die Herkunft der Kräuter aus Bio-Anbau darf ebenfalls nicht mehr hingewiesen werden.

Dies liegt daran, dass die Töpfe nur solange bio sind, bis sie dem Endverbraucher im Topf verkauft werden. Der Endverbraucher ist nämlich für den Lebensmittelbereich in einer anderen EU-Verordnung wie folgt definiert:

„Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.

Art. 3 Nr. 18 VO 178/2002

Leider ist der Restaurantbetreiber also nicht Endverbraucher und mit dem Ernten der Kräuter verlieren sie ihren Bio-Status. Folglich ist auch die Kennzeichnung des Gerichts als Bio unzulässig und der Hinweis auf die Bio-Herkunft der Kräuter ebenfalls (vergleiche zu einem ähnlichen Problem meinen älteren Blogartikel zum Bio-Kaffee in „normalen“ Restaurants).

Auch der Anbauer hat ein Problem. Er hat nämlich nicht die Möglichkeit, eine Überproduktion als Bio-Schnittkräuter zu verkaufen oder als Rohstoff z.B. an einen Bio-Pesto-Produzenten. Er ist gezwungen, aus den teuer bio-angebauten Topfkräutern konventionelle Schnittkräuter zu machen.

Sofern er die Überproduktion rechtzeitig feststellt, kann er unter Umständen von der zweiten Ausnahme Gebrauch machen und die Kräutertöpfe als „Sämlinge oder Sätzlinge ind Behältnissen für weitere Umpflanzung“ auf den Boden umpflanzen und später dort als Bio-Schnittkräuter ernten. Dies ist allerdings mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Keine deutschen Bio-Schnittkräuter im Winter?

Grundsätzlich mag man dem Idealbild des Bodenanbaus ja einiges abgewinnen. Ein konkurrenzfähiger Schnittkräuterbetrieb ist so jedoch in Deutschland aus klimatischen Gründen im Winterhalbjahr praktisch ausgeschlossen, denn dafür muss nicht nur das Gewächshaus, sondern auch der Boden beheizt werden, was mit enormen Energiekosten verbunden ist. Ein derartiger Anbei wäre daher allenfalls mit Abwärme denkbar.

Beratungsangebot

Haben Sie Beratungsbedarf im Lebensmittelrecht oder bei der Lebensmittelkennzeichnung? Eine Beratung im Vorwege kann spätere Kosten und Ärger sparen, ausführlicher hier.

Sie erreichen mich per E-Mail wenck@rechtsanwalt-wenck.de und telefonisch mobil (bevorzugt) unter 015156068110 oder Festnetz: 04179 7509820.