Low Carb-Diäten bzw. eine Kolenhydratreduzierte Ernährungsweise sind seit etlichen Jahren aus keinem Lifestylemagazin wegzudenken. Entsprechend ist auch die Lebensmittelbranche fleißig dabei, Produkte gezielt an Kunden mit entsprechenden Ernährungsabsichten zu vermarkten. Meist geschieht das mit dem plakativen „Low Carb“.

Low Carb weist dabei in aller Regel auf einen – häufig von Natur aus – geringen Kohlenhydratgehalt des Produktes hin. Genau dies dürfte jedoch unzulässig sein, denn der Hinweis auf bestimmte Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels ist nach der Health-Claims-Verordnung VO 1924/2006 nur erlaubt, wenn die entsprechende Aussage zugelassen ist und die Verwendungsbestimmungen eingehalten werden.

Low Carb als nährwertbezogene Angabe

Die Definition gemäß der Health-Claims-Verordnung für nährwertbezogene Angaben lautet wie folgt:

„nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält

Es dürfte jedem einleuchten, dass „Low Carb“ für „wenig Kolenhydrate“ steht. Kohlenhydrate sind ein Nährstoff und es wird mit dessen geringem Gehalt geworben. Damit wird zugleich suggeriert, dass das Produkt gegenüber vergleichbaren Produkten ohne den Hinweis einen Vorteil bietet. Es bestehen daher aus meiner Sicht wenig Zweifel daran, dass es sich um eine nährwertbezogene Angabe handelt. Wer sich mit der sehr gekünstelten Gegenmeinung auseinandersetzen möchte, findet dazu Ausführungen des gerichtlich unterlegenen Unternehmens in den unten verlinkten Urteilen.

Keine Zulassung für Low Carb – oder doch?

Im Anhang der Health-Claims-Verordnung gibt es eine abschließende Auflistung aller erlaubten nährwertbezogenen Angaben und deren Verwendungsbedingungen.

Dort sind z.B. energiearm, fettarm und zuckerarm aufgeführt. Der Begriff Low Carb passt aber nicht unter diese Angaben, denn Low Carb sagt nichts über den Energie- oder Fettgehalt eines Lebensmittels aus. Im Gegenteil enthalten derartige Produkte häufig viel Fett und Eiweiß und haben damit sogar mehr Kalorien als ein vergleichbares Produkt. Auch zuckerarm passt nicht, denn Zucker ist nur eine Unterkategorie der Kohlenhydrate, so dass wenig Zucker aber dafür mehr andere Kohlenhydrate enthalten sein können.

Zulässig wäre die Angabe „reduzierter Kohlenhydrat-Anteil“. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die entsprechenden Verwendungsbestimmungen eingehalten werden.

Erlaubt wäre demnach die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 %gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Hier könnte sich also ein Ausweg zeigen, allerdings muss dann der Vergleich auch aus der Kennzeichnung ersichtlich sein und zutreffen. Diese Bedeutung von Low Carb ist sprachlich außerdem nicht zwingend, da „low“ für „wenig“ und nicht für „weniger“ steht. Hier müsste also eine Klarstellung erfolgen. Eine solche Kennzeichnung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen und es kann ein Restrisiko verbleiben.

Fazit und Rechtsprechung

Die Werbung mit Low Carb für Lebensmittel ist weitgehend unzulässig und sollte daher in aller Regel unterbleiben. Gegebenenfalls sollte die Verwendung mit einem auf Lebensmittelrecht spezialisierten Rechtsanwalt besprochen werden. Verstöße gegen die HCVO können sowohl zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Wettbewerbsverbänden, als auch zu behördlichen Maßnahmen führen.

OLG Hamburg, 15.06.2020 – 3 U 10/20

OLG Hamburg, 24.04.2014 – 3 W 27/14

Anwaltliche Beratung

Gerne berate ich Sie anwaltlich zur Health-Claims-Verordnung, der Verwendung von Low Carb, aber auch anderen lebensmittelrechtlichen Fragestellungen. Vorsicht ist dabei immer besser als Nachsicht, lassen Sie daher Ihre Produkte vor dem Markteintritt prüfen und vermeiden Sie Abmahnungen und behördliche Beanstandungen.

Auch wenn Sie sich anderweitig anwaltlich beraten lassen, achten Sie darauf, dass der Kollege Erfahrung im Lebensmittelrecht hat, da auf diesem für viele Kollegen unbekannten Rechtsgebiet bei nur oberflächlicher Beschäftigung schnell Fehler passieren. Ich stehe auch anderen Anwälten z.B. für eine gemeinsame Mandatsbearbeitung im Lebens- oder Futtermittelrecht zur Verfügung.

Kontakt: Rechtsanwalt Thiemo Wenck; wenck@rechtsanwalt-wenck.de; Tel. 015156068110 oder 04179 7509820.