Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.08.2025 – 2-06 O 238/24 – zur Kostentragung bei Grenzbeschlagnahmen entschieden, dass Privatpersonen beim Import von Plagiaten aus dem Ausland keine Markenrechtsverletzung begehen und daher auch nicht für Anwaltskosten des Markeninhabers aufkommen müssen, wenn das bestellte Produkt vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen keine Ansprüche.
Die von uns erstrittene Entscheidung reiht sich damit ein in die ebenfalls von uns erstrittenen, begründeten Versäumnisurteile des LG Kiel, Versäumnisurteil v. 15.03.2022 – 6 O 301/21, GRUR-RS 2022, 50500 und des LG Braunschweig, Versäumnisurteil v. 28.06.2023 – 9 O 2173/22, GRUR-RR 2024 – Erstattung von im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten – Louis Vuitton, sowie das Versäumnisurteil (ohne Gründe) des LG Magdeburg v. 30.10.2024 – 7 O 763/24.
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zudem unter Verweis auf die oben angeführten Entscheidungen des LG Kiel und des LG Braunschweig – allerdings zu einer gänzlich anderen Rechtsfrage – der Auffassung angeschlossen, dass Anwaltsschreiben des Markeninhabers an den Sendungsempfänger im Grenzbeschlagnahmeverfahren keine Geschäftsführung ohne Auftrag für den privaten Sendungsempfänger sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 31.07.2025 – 6 W 99/25).
Grenzbeschlagnahme – Was war passiert?
Eine Privatperson hatte über einen chinesischen Online-Händler eine Tasche bestellt, die das Logo und den Markennamen „Louis Vuitton“ trug, jedoch nicht vom Markeninhaber stammte. Das Hauptzollamt Saarbrücken hielt wegen des Verdachts auf Markenrechtsverletzung die Lieferung an und leitete die Vernichtung der Tasche ein. Die Markeninhaberin verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro für ein vorgerichtliches Schreiben an die Kundin, das zur Zustimmung der Vernichtung aufforderte.
Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten
Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte einen Kostenerstattungsanspruch umfassend ab. Privatpersonen, die zum eigenen Gebrauch Waren mit Markenlogo bestellen – auch wenn es sich um Fälschungen handelt – handeln nicht „im geschäftlichen Verkehr“. Eine Markenrechtsverletzung liegt bei einem solchem Privatimport nicht vor. Das geschäftliche Handeln des Verkäufers im Ausland kann rechtlich dem Besteller aus Deutschland nicht zugerechnet werden. Die Kostentragungspflicht aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und allen übrigen denkbaren Anspruchsgrundlagen wurde ebenso verneint, da die Betroffene kein eigenes Interesse an einer kostenpflichtigen Rechtsverfolgung des Markeninhabers hat. Der Fall ist insofern übertragbar auf alle Grenzbeschlagnahmeverfahren, bei denen der Markeninhaber von einem privaten Empfänger Geld haben möchte.
Was bedeutet das für betroffene Verbraucher?
Für Verbraucher, die unwissentlich gefälschte Markenprodukte bei ausländischen Händlern bestellen, ist dieses Urteil eine klare Stärkung. Solange die Bestellung zum privaten Gebrauch erfolgt, müssen Betroffene weder die Kosten für eine anwaltliche Aufforderung zur Zustimmung zur Vernichtung noch für die Vernichtung selbst tragen. Wichtig ist, dass schon das Schreiben des Zolls zur Zurückhaltung der Ware alle relevanten Informationen enthält und ein weiteres Tätigwerden des Markeninhabers bzw. dessen Anwälten daher nicht zu einer Kostenerstattungspflicht gegenüber dem privaten Empfänger führt.
Unsere Leistungen bei vergleichbaren Fällen
Sollten auch Sie ein Schreiben von den Anwälten (z.B. CBH Rechtsanwälte) von Louis Vuitton oder einem anderen Markeninhaber erhalten haben, in dem im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme eines zu privaten Zwecken empfangenen Plagiats Kosten von Ihnen gefordert werden, helfen wir Ihnen gerne.
Uns ist bekannt, dass Louis Vuitton in der Vergangenheit jedenfalls vereinzelt auch gerichtlich gegen Verbraucher vorgegangen ist und dabei auch Versäumnisurteile erlassen wurden, die allerdings soweit bekannt nicht begründet worden sind.
Wir gehen davon aus, dass die Erfolgschancen einer Verteidigung unter Verweis auf die benannten Verfahren sehr gut sind, dass aber ohne eine Verteidigung die Gefahr besteht, dass ein Gericht im Wege des Versäumnisurteils den Weg des geringsten Widerstandes geht und der auf den ersten Blick plausibel klingende Begründung des Markeninhabers folgt.
Sollten Sie eine Klage oder einen Mahnbescheid in einer solchen Sache erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne.
Sollten Sie lediglich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem solchen Grenzbeschlagnahmeverfahren erhalten haben, vertreten wir Sie ebenfalls gerne. Wie in den oben erwähnten Verfahren würden wir für Sie eine negative Feststellungsklage einreichen, also gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Im Erfolgsfall muss die Gegenseite die Kosten für dieses Verfahren übernehmen. Wir weisen aber darauf hin, dass weder eine Rechtsschutzversicherung hierfür zahlt, noch Prozesskostenhilfe für negative Feststellungsklagen möglich sind, da man es für zumutbar hält, sich erst verklagen zu lassen und sich nicht proaktiv zu verteidigen.
Gerne stehen wir für eine kostenlose Ersteinschätzung zu den beschriebenen Sachverhalten zur Verfügung. Schreiben Sie uns dazu gerne eine E-Mail an grenzbeschlagnahme@rechtsanwalt-wenck.de