Das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 3. November 2025, Az. 648 C 211/24 (Volltext verlinkt) eine Entscheidung zur Mieterhöhung getroffen, in der die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen wurde.​​ Dabei ging es um eine Wohnung in den Wohnblöcken in der Harburger Chaussee 25-119d, die insofern praktisch baugleich sind, so dass das Urteil auch einen Richtwert für andere Wohnungen in den Wohnblöcken gibt. Eine Kaltmiete deutlich über 10 €/m² dürfte daher nicht angemessen sein und es bestehen gute Chancen, eine entsprechende Mieterhöhung abzuwehren, wobei immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für eine 47 qm große Wohnung in Hamburg. Die Miete war bereits 2023 wegen einer Modernisierung (Einbau einer neuen Heizungsanlage) erhöht worden. Nun sollte die Miete von 461,63 Euro auf 506,55 Euro steigen. Streitig war insbesondere die Einordnung der Wohnung in eine Baualtersklasse des Hamburger Mietenspiegels und die Bewertung der Wohnlage sowie der Ausstattung der Wohnung.​​

Entscheidende Argumente des Gerichts

Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und berücksichtigte zahlreiche wohnwerterhöhende und -mindernde Merkmale. Positiv gewertet wurden etwa der vorhandene Bodenbelag, die modernisierte Badewanne, die Ausstattung mit einer funktionierenden Küche und die Gestaltung des Müllplatzes. Negativ ins Gewicht fielen das Fehlen eines Balkons (stattdessen nur ein kleiner Austritt), die Lage an einer stark befahrenen und lärmbelasteten Straße, das Fehlen von Abstellflächen in der Wohnung und der schlechte energetische Zustand. Unter Einbeziehung dieser Faktoren wurde die Wohnung als unterdurchschnittlich mit einem Mietwert im unteren Drittel der zulässigen Mietsummenspanne eingestuft, sodass die bestehende Miete bereits angemessen und ortsüblich war.​​

Rechtsfolge

Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde abgewiesen. Die bisherige Nettokaltmiete wurde als angemessen bestätigt, sodass die Vermieterin keinen weiteren Anspruch auf Mieterhöhung hat. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, bei Mieterhöhungen alle konkreten wohnwertrelevanten Eigenschaften genau zu prüfen und den Mietenspiegel nicht schematisch anzuwenden.

Fazit für die Praxis

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass Mieterhöhungen sorgfältig mit Blick auf die tatsächliche Wohnlage und Ausstattung argumentiert werden müssen. Für Mieter der Wohnblöcke Harburger Chaussee 25-119d ist diese Entscheidung wichtig, da sie helfen kann, überzogene Mieterhöhungen abzuwehren.

Wie bereits mehrfach berichtet, gehen wir seit längerer Zeit für eine Vielzahl von Mandanten gegen die Promevent & Media KG vor, um die Erstattung von Ticketpreisen für ausgefallene Konzerte zu erreichen.

Bei den folgenden Konzerten ist allerdings Eile geboten, da die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2025 verjähren, Sie also Ihr Geld nicht mehr erhalten, wenn Sie nicht rechtzeitig tätig werden. Wir nehmen neue Mandate gegen Promevent voraussichtlich bis zum 15.12.2025 an.

Bislang haben alle von uns vertretenen Mandanten am Ende ihr Geld bekommen, auch wenn die Zahlungsmoral von Promevent stark schwankt und es daher in einigen Fällen auch länger gedauert hat.

Die Rückforderungsansprüche für Tickets der folgenden Veranstaltungen verjähren mit dem Jahreswechsel 2025/2026:

Il Divo – Timeless Tour: Berlin 03.11.2020, 07.11.2021, 05.11.2022

Il Divo – Timeless Tour: Frankfurt am Main 05.11.2020, 05.11.2021, 01,11,2022

Il Divo – Greatest Hits Tour: Düsseldorf 01.11.2020, 03.11.2021, 07.11.2022

Forever King of Pop: Hamburg 19.02.2022

Forever King of Pop: Frankfurt am Main 01.02.2020, 07.11.2020, 17.02.2022

Forever King of Pop: Stuttgart 30.10.2020, 16.02.2022

Noch länger Zeit haben Ticketinhaber für die Konzerte

Hansi Hinterseer: Celle 05.06.2023, 11.03.2024

auch hier haben wir schon etlichen Ticketinhabern erfolgreich zu ihrem Geld verholfen.

Wenn auch Sie noch auf eine Rückerstattung von Promevent wegen ausgefallener Il Divo-, Forever King of Pop oder Hansi Hinterseer- Konzerte oder anderer ausgefallener/verschobener Konzerte des Veranstalters warten, helfen wir auch Ihnen gerne anwaltlich bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Senden Sie dafür einfach eine E-Mail an promevent@rechtsanwalt-wenck.de

Sollten Sie ein Vorgehen scheuen, können wir einen Kontakt zu einem Forderungsankäufer vermitteln, der Ihnen im Regelfall 30 % des Ticketpreises anbieten wird – eine entsprechende Anfrage können Sie ebenfalls an obige E-Mail-Adresse senden und wir lassen Ihnen die Kontaktdaten zukommen. Allerdings würden wir empfehlen, die Forderung lieber selbst durchsetzen zu lassen. Auch hier müssen Sie jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist tätig werden.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.08.2025 – 2-06 O 238/24 – zur Kostentragung bei Grenzbeschlagnahmen entschieden, dass Privatpersonen beim Import von Plagiaten aus dem Ausland keine Markenrechtsverletzung begehen und daher auch nicht für Anwaltskosten des Markeninhabers aufkommen müssen, wenn das bestellte Produkt vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen keine Ansprüche.

Die von uns erstrittene Entscheidung reiht sich damit ein in die ebenfalls von uns erstrittenen, begründeten Versäumnisurteile des LG Kiel, Versäumnisurteil v. 15.03.2022 – 6 O 301/21, GRUR-RS 2022, 50500 und des LG Braunschweig, Versäumnisurteil v. 28.06.2023 – 9 O 2173/22, GRUR-RR 2024 – Erstattung von im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme entstandenen Rechtsanwaltskosten – Louis Vuitton, sowie das Versäumnisurteil (ohne Gründe) des LG Magdeburg v. 30.10.2024 – 7 O 763/24.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zudem unter Verweis auf die oben angeführten Entscheidungen des LG Kiel und des LG Braunschweig – allerdings zu einer gänzlich anderen Rechtsfrage – der Auffassung angeschlossen, dass Anwaltsschreiben des Markeninhabers an den Sendungsempfänger im Grenzbeschlagnahmeverfahren keine Geschäftsführung ohne Auftrag für den privaten Sendungsempfänger sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 31.07.2025 – 6 W 99/25).

Grenzbeschlagnahme – Was war passiert?

Eine Privatperson hatte über einen chinesischen Online-Händler eine Tasche bestellt, die das Logo und den Markennamen „Louis Vuitton“ trug, jedoch nicht vom Markeninhaber stammte. Das Hauptzollamt Saarbrücken hielt wegen des Verdachts auf Markenrechtsverletzung die Lieferung an und leitete die Vernichtung der Tasche ein. Die Markeninhaberin verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro für ein vorgerichtliches Schreiben an die Kundin, das zur Zustimmung der Vernichtung aufforderte.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte einen Kostenerstattungsanspruch umfassend ab. Privatpersonen, die zum eigenen Gebrauch Waren mit Markenlogo bestellen – auch wenn es sich um Fälschungen handelt – handeln nicht „im geschäftlichen Verkehr“. Eine Markenrechtsverletzung liegt bei einem solchem Privatimport nicht vor. Das geschäftliche Handeln des Verkäufers im Ausland kann rechtlich dem Besteller aus Deutschland nicht zugerechnet werden. Die Kostentragungspflicht aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ und allen übrigen denkbaren Anspruchsgrundlagen wurde ebenso verneint, da die Betroffene kein eigenes Interesse an einer kostenpflichtigen Rechtsverfolgung des Markeninhabers hat. Der Fall ist insofern übertragbar auf alle Grenzbeschlagnahmeverfahren, bei denen der Markeninhaber von einem privaten Empfänger Geld haben möchte.

Was bedeutet das für betroffene Verbraucher?

Für Verbraucher, die unwissentlich gefälschte Markenprodukte bei ausländischen Händlern bestellen, ist dieses Urteil eine klare Stärkung. Solange die Bestellung zum privaten Gebrauch erfolgt, müssen Betroffene weder die Kosten für eine anwaltliche Aufforderung zur Zustimmung zur Vernichtung noch für die Vernichtung selbst tragen. Wichtig ist, dass schon das Schreiben des Zolls zur Zurückhaltung der Ware alle relevanten Informationen enthält und ein weiteres Tätigwerden des Markeninhabers bzw. dessen Anwälten daher nicht zu einer Kostenerstattungspflicht gegenüber dem privaten Empfänger führt.

Unsere Leistungen bei vergleichbaren Fällen

Sollten auch Sie ein Schreiben von den Anwälten (z.B. CBH Rechtsanwälte) von Louis Vuitton oder einem anderen Markeninhaber erhalten haben, in dem im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme eines zu privaten Zwecken empfangenen Plagiats Kosten von Ihnen gefordert werden, helfen wir Ihnen gerne.

Uns ist bekannt, dass Louis Vuitton in der Vergangenheit jedenfalls vereinzelt auch gerichtlich gegen Verbraucher vorgegangen ist und dabei auch Versäumnisurteile erlassen wurden, die allerdings soweit bekannt nicht begründet worden sind.

Wir gehen davon aus, dass die Erfolgschancen einer Verteidigung unter Verweis auf die benannten Verfahren sehr gut sind, dass aber ohne eine Verteidigung die Gefahr besteht, dass ein Gericht im Wege des Versäumnisurteils den Weg des geringsten Widerstandes geht und der auf den ersten Blick plausibel klingende Begründung des Markeninhabers folgt.

Sollten Sie eine Klage oder einen Mahnbescheid in einer solchen Sache erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne.

Sollten Sie lediglich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem solchen Grenzbeschlagnahmeverfahren erhalten haben, vertreten wir Sie ebenfalls gerne. Wie in den oben erwähnten Verfahren würden wir für Sie eine negative Feststellungsklage einreichen, also gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Im Erfolgsfall muss die Gegenseite die Kosten für dieses Verfahren übernehmen. Wir weisen aber darauf hin, dass weder eine Rechtsschutzversicherung hierfür zahlt, noch Prozesskostenhilfe für negative Feststellungsklagen möglich sind, da man es für zumutbar hält, sich erst verklagen zu lassen und sich nicht proaktiv zu verteidigen.

Gerne stehen wir für eine kostenlose Ersteinschätzung zu den beschriebenen Sachverhalten zur Verfügung. Schreiben Sie uns dazu gerne eine E-Mail an grenzbeschlagnahme@rechtsanwalt-wenck.de

In unserer Gegnerliste finden Sie eine exemplarische Aufzählung von Gegnern und Absenderdomains, in Bezug auf die wir wegen möglicher unerwünschter E-Mail-Werbung (E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers) anwaltlich beratend, gerichtlich oder außergerichtlich tätig geworden sind. Erfasst sind Fälle ab 2022. Wir weisen darauf hin, dass Domains übertragen werden können und daher ein neuer Domaininhaber nichts mit vorherigen E-Mails zu tun haben muss.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des BVerfG vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/2006) ist die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig.

Die Gegnerliste ist nicht mit einer Wertung über den Gegner oder den Sachverhalt verbunden und sagt auch nichts darüber aus, ob das außergerichtliche oder gerichtliche Vorgehen (insbesondere eine Abmahnung wegen E-Mail-Spam) berechtigt war oder nicht. Wir möchten damit lediglich unsere Erfahrung mit derartigen Sachverhalten zeigen.

Sofern Sie erwägen gegen ein Unternehmen aus unserer Liste vorzugehen, haben Sie bei uns zudem die Sicherheit, dass wir schon über Erfahrungen in Bezug auf genau diesen Gegner verfügen und insofern die Erfolgsaussichten und zu erwartenden Reaktionen besonders gut einschätzen können. Kontaktieren Sie uns dazu gerne per E-Mail unter spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de unter Weiterleitung der E-Mail.

Gegnerliste (Unternehmen/Unternehmer/Absenderdomains):

360 Businessview GmbH

360-businessview.com

360-businessview.de

Acosbot Sp. z o.o.

acosbot.cloud

amazon-finanzierung.com

amz-marketiing.de

AMZ-Marketing GmbH

Wolf of Seo

Argin Vartanian Reachery

BAES Deutschland GmbH

baes.de

bark.com

Bark.com Global Limited

Berlinfive GmbH

berlinfive.com

Big Bang KI DUP Unternehmer Online GmbH

ChannelBuzz GmbH

Deutsche Energie Audit und Optimierungs GmbH

deutscheenergieaudit.eu

deutschland-energie-audit.de

digitalbrandmanager.de

Digital Solution Group Limited

Domainer.com GmbH

dup-magazin.de

dupmagazin.de

dsgvo-pentest.de

esgmoney.de

fillsend.de

firmeneintragannonce.net

Fliz Pay GmbH

flizpay.eu

FUN PRODUCTION GmbH

fun-production.de

Gelbe Seiten Marketing Gesellschaft mbH

gelbeseiten.de

Hattenberger GmbH

HireLabas Group

interrank-ads.com

INTRAG Internet Regional GmbH

isarlend GmbH

isv-reinigung.de

JDB Holding GmbH

JUNC Performance Studio GmbH

junc-agency.de

JustRelate Group GmbH

justrelate.com

Katharina Wistauder Nu Media Trend

Kevin Flurschütz KFL Consulting

kflmarketplaces.com

KMG Advisory GmbH & Co. KG

kmg-advisory.de

Kölner Putzteufel e.K.

Kristina Isaev ISV Reinigung Ihr Partner für Sauberkeit & Glanz

Local Business View GmbH

local-businessview.de

Logicc GmbH

lohnkostenhilfe.de

mail.logicc.de

maxdergebaeudeprofi.de

Maximilian Jansen MAX Der Gebäudeprofi

MEDIADUDES GmbH

mediadudes-service.de

Meetflow GmbH

meetsecjur.com

Michael Peter Kley

mytraffico.com

next Public Relations GmbH

nextpr.de

numediatrend-sbg.at

pet.cloud

Pet.Cloud GmbH

PREMIUS GmbH

Prime Portal AG

quantab.de

Randolph Moreno Sommer

reachery-marketing.com

redaktionswerft.de

regio-finder.de

regio-jobanzeiger.info

Regio-Jobanzeiger GmbH & Co. KG

rudelkoenig.de

Rudelkönig GmbH

schmitts-katze.eu

Schnurr Media GmbH

secjur GmbH

Sigmatix Sp. z o.o.

sigmatix.ai

SR Regensburger GmbH

takhyro.com

theamzinfluencer.de

tpi Media GmbH

tpk-solutions.de

TPK Solutions UG (haftungsbeschränkt)

UNEVA GmbH

uneva-gmbh.eu

vergleich.org

verteilerabzumelden.com

VGL Publishing AG

vmhealth.de

Vonmählen GmbH

Weko Media LLC

WISADA GmbH

wisada.de

wolf-of-seo.net

WoLoFa GmbH

Letzte Aktualisierung 30.09.2025

Sind Sie auch genervt von Spam-E-Mails in Ihrem Postfach? Besonders für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen ist Spam ein nerviges Problem.

Dabei sind Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern mit ganz wenigen Ausnahmen verboten.

Während man gegen Werbung für gefälschtes Viagra und Geldwäsche für angebliche nigerianische Prinzen wenig tun kann, sieht es bei Spam von echten Unternehmen anders aus. Diese E-Mails müssen Sie nicht tolerieren und können auch bei erstmaligem Empfang einen Anwalt – im Ergebnis auf Kosten des Spammers – mit der Untersagung beauftragen.

Wir prüfen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob es sich um einen Fall handelt, in dem das Vorgehen aussichtsreich ist. Anschließend können Sie entscheiden, ob wir den Fall für Sie übernehmen und den Spammer abmahnen.

Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

Viele Spammer sind uns schon bekannt, so dass wir die Chancen häufig gut einschätzen können. In anderen Fällen kennen wir z.B. den Inhalt der E-Mail und wissen, dass es sich um Betrüger oder unter Briefkastenfirmen aus dem Ausland operierende Unternehmen handelt, bei denen ein Vorgehen nicht aussichtsreich ist. Dies lässt sich mit etwas Erfahrung häufig schon an der Aufmachung oder dem Absender erkennen.

Einen Auszug der Unternehmen/Unternehmer und Absenderdomains, wegen denen wir in der Vergangenheit tätig geworden sind finden Sie hier: https://www.rechtsanwalt-wenck.de/gegnerliste-e-mail-spam/.

Bitte senden Sie uns nur Spam-E-Mails, zu denen Sie keine Einwilligung gegeben haben. Den nervigen Newsletter Ihres früheren Lieblingsversandhändlers sollten Sie einfach abbestellen.

Wer sind die typischen Spammer und wie reagieren sie auf eine Abmahnung?

Häufig handelt es sich um Online-Dienstleister, die Werbedienstleistungen, Suchmaschinenoptimierung, Branchenbucheinträge, Social Media-Betreuung, Produktfotos, Advertorials etc. anbieten. Es können aber auch (lokale) Dienstleister, wie z.B. Reinigungsunternehmen oder Immobilienmakler sein.

Diese Unternehmen wissen in der Regel, dass ihre Kaltakquiseversuche per Werbe-E-Mail ohne Einwilligung nicht erlaubt sind, machen es aber trotzdem, weil aus ihrer Sicht die Chancen die Risiken überwiegen. Mit einem konsequenten Vorgehen gegen derartige Praktiken geht diese Rechnung nicht mehr auf, Sie leisten also einen Dienst an der Allgemeinheit, wenn Sie aktiv gegen Spammer vorgehen.

In Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens geben diese Unternehmen nach unserer Erfahrung in den meisten Fällen sofort eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab und zahlen die Anwaltskosten. Ein kleiner Teil stellt sich tot oder versucht sich herauszureden – in diesen Fällen ist gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung beim Vorgehen gegen Spammer. In seltenen Fällen, insbesondere wenn Sie mehrere E-Mail-Adressen haben, verstoßen die Spammer gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. In diesen Fällen können Sie die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen.

Senden Sie uns einfach eine E-Mail mit der bitte um eine kostenlose Ersteinschätzung an spamabwehr@rechtsanwalt-wenck.de. Sie erhalten innerhalb weniger Tage eine Antwort mit der Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen mit unserer Hilfe, sofern wir dies für erfolgversprechend halten.

ACHTUNG VERJÄHRUNG DROHT!!! Da die meisten Konzerte ausgefallene (Ausweich)termine zuletzt 2022 hatten, dürften die Rückforderungsansprüche mit dem Jahreswechsel 2025/2026 verjähren. Daher ist zwingend noch im Jahr 2025 ein gerichtliches Vorgehen erforderlich, wenn Sie das Geld nicht abschreiben wollen. Kontaktieren Sie und gerne unter promevent@rechtsanwalt-wenck.de (Details weiter unten)

Update 07.04.2025: Promevent zahlt stetig weiter auf die Forderungen unserer Mandanten, so dass erstmals mehr Fälle abgeschlossen werden können, als in der selben Zeit hinzukommen. Aktuell haben wir einen guten direkten Draht und stehen in regelmäßigem Austausch mit Promevent. Auch die Dauer bis zur Zahlung reduziert sich dadurch aktuell stark. Neumandanten berichten allerdings weiterhin, dass sie außergerichtlich selbst keine Reaktion oder Zahlung von Promevent erhalten.

Update 26.03.2025: Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hin ist nunmehr in allen Fällen, in denen wir diese durchgeführt haben, sowie in einigen weiteren Fällen eine Zahlung erfolgt, wir bewerten die Chancen der erfolgreichen Durchsetzung daher aktuell als gut.

Update 28.12.2024: Leider ist entgegen der Ankündigung keine Zahlung bis zum 15.12.2024 (und bis heute nicht) erfolgt, daher wurde in einigen Fällen nun erstmals die Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich.

Bereits vor über einem Jahr hatten wir von einem Fall berichtet, in dem ein Mandant auf seine Rückerstattung für ein ausgefallenes Il Divo-Konzert des Veranstalters PromEvent & Media KG warten musste und erst mit unserer Hilfe an sein Geld gekommen ist.

Seitdem haben wir eine Vielzahl vergleichbarer Forderungen gegen Promevent durchgesetzt bzw. sind in einigen Fällen noch dabei. Bislang konnten alle Fälle erfolgreich und im Ergebnis ohne Kosten für die Mandanten oder deren Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Vielfach war dabei jedoch der Gang vor das Amtsgericht erforderlich. Spätestens im Klageverfahren sind die Forderungen dann ausnahmslos ohne weitere Gegenwehr beglichen worden und unsere Mandanten haben ihre Ticketpreise nebst Zinsen und alle entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten erstattet bekommen.

Nunmehr hatte ich Kontakt mit dem geschäftsführenden Gesellschafter, der in allen von uns vertretenen Fällen um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhe gebeten und eine Zahlung bis zum 15.12.2024 angekündigt hat. Unsere Fälle würden also ganz oben auf dem Zahlungsstapel landen. Dem sind wir selbstverständlich nachgekommen und hoffen so, einen ganzen Schwung offener Verfahren im Sinne unserer Mandanten zeitnah abschließen zu können, die teilweise schon deutlich über ein Jahr auf ihr Geld von Promevent gewartet haben, ehe sie sich an uns gewandt haben.

Im Zuge dessen haben wir nun auch eine Kommunikationslinie direkt in die Buchhaltung von Promevent und hoffen, dass künftig insofern die Durchsetzung der von uns vertretenen Ticketinhaber noch schneller geht und keine gerichtlichen Verfahren mehr erforderlich sind, sondern ein außergerichtliches Anwaltsschreiben genügt. Dies wäre für Promevent auch das vernünftigste Vorgehen, da unnötige Gerichtskosten natürlich für Promevent erhebliche Zusatzkosten verursachen.

Wenn auch Sie noch auf eine Rückerstattung von Promevent wegen ausgefallener Il Divo- oder Hansi Hintersee- Konzerte oder anderer ausgefallener/verschobener Konzerte des Veranstalters warten, helfen wir auch Ihnen gerne anwaltlich bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Senden Sie dafür einfach eine E-Mail an promevent@rechtsanwalt-wenck.de

Wir senden Ihnen alle auszufüllenden Unterlagen und eine Liste der benötigten Dokumente und bearbeiten Ihren Fall nach Erhalt umgehend. Im Regelfall und nach aktueller Erfahrung erhalten Sie je nach Verfahrensentwicklung Ihr Geld in 2-20 Wochen nach Übernahme des Mandats, wobei sich die Dauer bis zur Zahlung aktuell eher verkürzt.

Sollten im Einzelfall Unterlagen fehlen oder sich rechtliche Besonderheiten bei Ihrem Fall ergeben, kontaktieren wir Sie selbstverständlich umgehend – jeder Fall wird bei uns individuell geprüft.

Wir berechnen unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bislang wurden diese Anwaltskosten in allen abgeschlossenen Fällen von Promevent erstattet. Gerne stellen wir für Sie auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, allerdings verzögert dies das Verfahren mitunter, weil manche Versicherer Wochen für eine Antwort brauchen, Unterlagen anfordern, etc. und häufig liegen die Kosten ohnehin unterhalb Ihrer Selbstbeteiligung.

Sollten Sie Schwierigkeiten mit einem anderen Konzertveranstalter haben, helfen wir Ihnen auch gerne, schreiben Sie dazu bitte einfach eine kurze E-Mail mit Ihrem Problem an kanzlei@rechtsanwalt-wenck.de und geben Sie bitte eine Telefonnummer für einen Rückruf an.

Ein sofortiges Anerkenntnis führt dazu, dass der Beklagte zwar den eingeklagten Anspruch anerkennt und damit in der Sache verliert, der Kläger aber die Kosten tragen muss. Voraussetzung dafür ist, dass das Anerkenntnis „sofortig“, also innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird und dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Keinen Anlass zur Klage hat man in der Regel gegeben, wenn man von den Klageansprüchen unverschuldet keine Kenntnis hatte oder wenn – teilweise auch gesetzlich geregelt – vorher eine Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ohne die man in der Regel zumindest keine Kenntnis davon hat, dass sich der spätere Kläger an einem Verhalten stört.

Ist ein sofortiges Anerkenntnis nicht möglich, man möchte aber in der Sache nachgeben, macht es in der Regel mehr Sinn, entweder nichts zu tun (dann ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren), einen Anwalt die Verteidigungsanzeige abgeben zu lassen und dann nichts mehr zu tun (mehr Anwaltskosten für den eigenen Anwalt, dafür eine manchmal sinnvolle Verzögerung der Entscheidung) oder der Forderung nachzukommen und Erfüllung einzuwenden (der Kläger muss für erledigt erklären, um nicht zu verlieren, der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und erklärt die Kostenübernahme, es fallen keine Terminsgebühren für die Anwälte an und durch die Kostenübernahmeerklärung reduzieren sich auch die Gerichtskosten).

Wird das Anerkenntnis nicht als „sofortig“ anerkannt, geht der Beklagte kostentechnisch baden und wird wie bei einem „normalen“ Anerkenntnis behandelt, es reduzieren sich also zwar die Gerichtskosten, die Anwälte beider Seiten erhalten aber dafür die volle Terminsgebühr, auch wenn es keinen Termin gab. Es mag Ausnahmesituationen geben (z.B. Anerkenntnis im Termin, wenn sich das Gericht positioniert hat oder sich die Sachlage plötzlich anders darstellt), aber in den meisten Fällen ist das Anerkenntnis lediglich eine eigennützige Gebührenmaximierung durch den Anwalt des Beklagten, die allerdings auch dem Anwalt des Klägers zu Gute kommt.

Ohne ausreichende Aufklärung über alternative und kostengünstigere Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung dürfte es sich regelmäßig um einen Beratungsfehler des Anwaltes des Beklagten handeln. Allerdings wird der Beklagte nach einem Prozess, in dem er vielleicht auch zur Vermeidung eines langwierigen Prozesses mit schlechten Erfolgsaussichten, klein beigegeben hat nur in den seltensten Fällen im Anschluss seinen Anwalt wegen der Kostendifferenz in Anspruch nehmen wollen, zumal er den Fehler als Laie auch nur schwer erkennen kann.

Gerade größere Kanzleien, die die „Abwehr“ von Abmahnungen als Massengeschäft betreiben und entsprechend werben, fallen in diesem Zusammenhang gelegentlich unrühmlich auf und ihren Mandanten kostentechnisch in den Rücken.

Ein Negativbeispiel für die Begründung eines sofortiges Anerkenntnisses (Begründung des Anwalts des Beklagten kursiv, Anmerkungen zum Sachverhalt [in eckigen Klammern]:

Der Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben. [Anm.: Der Kläger hat zuvor mit Fristsetzung abgemahnt.] Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit gegeben, Rechtsrat einzuholen. [Anm.: Doch, innerhalb der Frist aus der Abmahnung und mehrere Wochen danach bis zur Klageerhebung.] Der Beklagte hat nach dem ersten Schriftsatz des Klägers überhaupt nicht verstanden, dass sein Verhalten abmahnfähig war und konnte dies ohne anwaltliche Beratung auch nicht nachvollziehen. [Anm. Das Schreiben war mit „Abmahnung“ im Betreff gekennzeichnet, beschrieb den Verstoß und es war ein Vorschlag für eine Unterlassungserklärung beigefügt, fehlende Auffassungsgabe ist in der Regel kein rechtserheblicher Einwand.] Gemahnt hat der Kläger sodann nicht mehr. [Anm.: befindet sich der Beklagte im Verzug bzw. wurde er abgemahnt, erfolgt zwar mitunter eine weitere Aufforderung, erforderlich ist dies aber nicht, es kann auch direkt geklagt werden.] Der Beklagte ist zur Erfüllung des Anspruchs bereit und in der Lage. [Anm: dann hätte der Anspruch erfüllt werden sollen, was wie oben beschrieben billiger gewesen wäre.]

Die „Abwehr“ von Abmahnungen erfordert eine einzelfallbezogene Beratung und Strategie

Die wenigsten Abmahnungen sind völlig unberechtigt und auch die Zeit der Massenabmahnungen, bei denen nur selten einstweilige Verfügungen oder Klagen folgen, sind vorbei. Deshalb bringt es in der Regel nichts, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sofort nach Erhalt der Abmahnung sollte man einen Anwalt einschalten, der hoffentlich interessengerecht berät.

Neben der Rechtslage sind insbesondere die Kosten und Risiken unterschiedlicher Vorgehen häufig ein maßgebliches Entscheidungskriterium für den Abgemahnten. Mitunter soll z.B. noch Ware abverkauft werden, oder die Umstellung von Werbematerialien und Internetseiten nimmt Zeit in Anspruch. Einen Zeitgewinn kann man häufig durch einen Vergleich mit der Vereinbarung von Umstellungs- und Aufbrauchsfristen erreichen oder sich durch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens und dessen Gestaltung erkaufen. Häufig sind auch einige Punkte der Abmahnung berechtigt, andere sind aber zumindest nicht so eindeutig und mit guten Argumenten und Kenntnis der Rechtsprechung angreifbar – das kostet aber Aufwand, der im Massengeschäft meist nicht betrieben wird. Mitunter sind auch die Ansprüche grundsätzlich berechtigt, die Abmahnung enthält aber formale Fehler, die zumindest die Vermeidung der Abmahnkosten bis hin zur Erstattung der eigenen Anwaltskosten ermöglichen. Bei der Abgabe einer – auch modifizierten – Unterlassungserklärung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese auch ausreichend ist und es muss grundsätzlich überlegt werden, ob man wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben und dem Abmahner so einen zusätzlichen finanziellen Anreiz für das Aufspüren von Verstößen gegen die Unterlassungserklärung geben möchte. Selbst wenn man es schafft, die Verstöße nicht (kerngleich) zu wiederholen, fallen dem Wettbewerber oder Abmahnverein bei der Kontrolle nämlich möglicherweise weitere Verstöße auf, die zu neuen Abmahnungen führen können.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung durch mich haben, melden Sie sich gerne unter Angabe einer Rückruftelefonnummer und Übersendung der Abmahnung bzw. der Schilderung des Verstoßes, den Sie abmahnen lassen möchten per E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de

Die Mandantschaft erwarb mehrere Tickets mit einem Gesamtwert in Höhe von ca. 300 € bei EVENTIM für das Konzert von „Il Divo“, welches am 01.11.2020 stattfinden sollte. Das Konzert wurde in der Corona-Zeit mehrfach verschoben und es hat bis heute keinen Ersatztermin gegeben. Nach Bekanntgabe des vorerst letzten Termins am 07.11.2022 entschied sich die Mandantschaft im Dezember 2022 die Tickets zurückzugeben und sich das Geld erstatten zu lassen. Sie wendete sich diesbezüglich mehrfach an den Veranstalter PromEvent & Media KG in Oldenburg. Der Veranstalter vertröstete sie damit, ein zu hohes Aufkommen wegen Rückerstattungen zu haben und dass man sich daher gedulden solle. In der Folgezeit erfolgte keine Zahlung.

Anwaltliche Unterstützung

Wir erhielten im Mai 2023 den Auftrag, die Rückzahlung zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Auf zwei anwaltliche Mahnungen erfolgte durch den Veranstalter keinerlei Reaktion, weshalb nun nach Absprache mit der Mandantschaft ein Mahnantrag beim Mahngericht gestellt wurde. Dagegen legte der Veranstalter Widerspruch ein. Somit war der nächste Schritt die Einreichung einer Klage beim Amtsgericht. In Absprache mit der Mandantschaft, wurde eine entsprechende Anspruchsbegründung für das Gericht erstellt. Noch ehe die Klage eingereicht war, zahlte der Veranstalter völlig überraschend doch noch. In der Zahlung waren selbstverständlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten enthalten. Diese Kosten musste der Veranstalter übernehmen, weil er sich mit der Rückzahlung des Ticketpreises durch die entsprechenden Aufforderungen der Mandantschaft im Verzug befand.

Warten Sie auch auf eine Rückerstattung?

Falls auch Sie nach einer abgesagten oder verschobenen Veranstaltung bislang vergeblich Ihrem Geld hinterherrennen, unterstützen wir Sie gerne. Senden Sie uns dafür einfach eine E-Mail an wenck@rechtsanwalt-wenck.de. In der E-Mail sollte nach Möglichkeit der gesamte E-Mail-/Schriftverkehr mit dem Veranstalter und/oder Ticketverkäufer, ein Scan oder Foto der Tickets, eine Telefonnummer unter der wir Sie erreichen können und möglichst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes enthalten sein. Wir schauen uns Ihren Fall an und geben Ihnen kurzfristig eine kostenfreie Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten, der möglichen Kosten und der Frage, ob diese Kosten voraussichtlich vom Veranstalter zu übernehmen sind. Häufig übernimmt auch Ihre Rechtsschutzversicherung – wir stellen gerne eine Deckungsschutzanfrage für Sie.

Gerade habe ich einen Brief bekommen, dessen Fehlen ich schon beim Absender moniert hatte. Datum der Briefmarke ist der 24.11.2022. Briefumschlag ist makellos – hinter welches Regel der wohl gefallen sein mag…

Lange Postlaufzeiten, sogar bei Einschreiben kommen in regelmäßiger Unregelmäßigkeit vor, aber dabei geht es dann um maximal ein bis zwei Wochen und nicht gleich um ein halbes Jahr.

Haben Sie schon ähnlich lange Postlaufzeiten erlebt?

Ziemlich häufig kommen einem in Schreiben und Schriftsätzen von Kollegen sehr kuriose Argumente unter, die ich im Rahmen einer Artikelserie gelegentlich vorstellen möchte. Man fragt sich dann immer, ob der Kollege oder die Kollegin einen selbst oder das Gericht für blöd hält oder einfach nicht gemerkt hat, dass die Argumentation „extrem schwach“ bzw. lächerlich ist. Mitunter könnte man meinen, dass Anwälte nicht nach Stunden- oder RVG-Honorar, sondern nach Textzeilen bezahlt werden.

Aus dem Schriftsatz einer bekannten, auf E-Commerce spezialisierten Kanzlei in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um Unterlassungsansprüche bezüglich der Kennzeichnung eines Futtermittels geht.

Sachverhalt

Auf dem Futtermittel fehlt die Angabe der Futtermittelart gemäß Art. 15 a) VO 767/2009 (Futtermittelverkehrsverordnung). Auf dem Etikett werden unter anderem Fütterungshinweise gegeben und es werden analytische Bestandteile angegeben (dies ist eine Formulierung, die es so nur bei Futtermitteln als Kennzeichnungselement gibt).

Es handelt sich um ein reines Pflanzenöl aus einer Pflanzenart.

Die Futtermittelart „Einzelfuttermittel“ wird in Art. 3 g) VO 767/2009 wie folgt definiert:

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

Es sollte einleuchtend sein, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt.

Argumentation

Es soll aber kein Verstoß vorliegen, obwohl nicht „Einzelfuttermittel“ auf der Verpackung steht, denn „Das streitgegenständliche […]öl dient in keiner Weise zur Deckung des täglichen Ernährungsbedarfs, es handelt sich mithin nicht um ein Einzelfuttermittel“.

Wieso das auch als [Tier][Pflanzenart]öl bezeichnete Produkt nicht der Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen soll und wieso es plötzlich auf den „täglichen“ Ernährungsbedarf ankommen soll, wird leider nicht ausgeführt. Die Schlussfolgerung ist dann, dass die Vorschrift auf das Produkt nicht anzuwenden ist.

Es würde mich sehr überraschen, wenn das Gericht dieser Argumentation folgt.

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