Normalerweise hat bei einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf Basis der RVG-Gebühren zu erstatten. Der Gesetzgeber hat jedoch zur Eindämmung von Massenabmahnungen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und in § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG weitgehend auch für Datenschutzverstöße eine Ausnahme von dieser Kostentragungspflicht geregelt.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
- sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere Impressumsverstöße, AGB-Fehler, etc., im Sinn, also Verstöße, die sich leicht im Internet finden lassen und die daher in der Vergangenheit Gegenstand von umfassenden Massenabmahnungen waren, die teilweise wegen der damals zudem noch niedrigeren Anforderungen an die Abmahnberechtigung auch von „Scheinbetrieben“, die z.B. nur wenige Angebote bei Ebay hatten und so beliebig alle Branchen abmahnen konnten, betrieben wurden.
Leider fallen unter die Regelung aber auch für den Verbraucher entscheidendere Regeln, auf deren Einhaltung mehr Wert gelegt werden sollte, nämlich z.B. Allergie-, Zutaten- und Nährwertinformationen bei Lebensmitteln und vergleichbare Informationen bei Futtermitteln und Kosmetik.
Es kann daher durchaus sinnvoll sein, gegen Wettbewerber vorzugehen, man muss sich aber bewusst sein, dass man die eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten selbst tragen muss.
Wir bieten dies daher nach Zeitaufwand an, so dass gerade bei wiederkehrenden Standardverstößen vertretbare Kosten anfallen.
Auf eine solche Abmahnung hin muss der Abgemahnte zwar eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn er nicht verklagt werden möchte, diese muss jedoch beim ersten Mal gemäß § 13a Abs. 2 UWG ohne Vertragsstrafeversprechen erfolgen. Bei wiederholten Verstößen gilt dies jedoch nicht mehr.
Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, kann ganz normal geklagt oder gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt werden, deren Kosten der Gegner im Erfolgsfall zu tragen hat.
Sollten Sie Interesse an einem Vorgehen gegen einen oder mehrere Wettbewerber haben, schreiben Sie gerne eine E-mail an kanzlei@rechtsanwalt-wenck.de und geben Sie darin eine Telefonnummer für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch an.