Im Gegensatz zum Lebensmittelbereich gibt es für Futtermittel keine Health Claims-Verordnung, die zugelassene gesundheitsbezogene Angaben enthält. Stattdessen ist Werbung mit solchen Angaben – solange sie nicht die Grenze zur krankheitsbezogenen Angabe überschreitet – grundsätzlich zulässig, sofern die behauptete Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen werden kann.
Diesen Nachweis muss der Futtermittelunternehmer zwar nicht veröffentlichen, aber beim Inverkehrbringen vorliegen haben und gegenüber den Aufsichtsbehörden, aber auch in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegebenenfalls erbringen.
Es ist dabei für einen Laien sehr schwer herauszufinden, welche relevanten Studien es überhaupt gibt und ob diese als Nachweis für eine beabsichtigte oder gar bereits verwendete Werbeaussage geeignet sind. Auch wenn man Zweifel an der Werbepraxis eines Wettbewerbers hat, sollte man vor einer Abmahnung „ins Blaue hinein“ eine Recherche durchführen, um das Risiko abschätzen zu können, ob der Wettbewerber Belege für die Werbeaussage haben kann. Gänzlich ausschließen lässt sich das natürlich nie, da auch unveröffentlichte Studien als Nachweis dienen können.
Mit Hilfe rechercheerfahrener Veterinärmedizinstudenten recherchieren und bewerten wir Werbeaussagen in Hinblick auf einen möglichen wissenschaftlichen Nachweis und berücksichtigen dabei auch Quellen, die dem entgegenstehen. Sie erhalten eine juristische Einordnung der aufgefundenen Quellen und können so das unternehmerische Risiko einer Werbeaussage, bzw. des Vorgehens gegen eine Werbeaussage besser abschätzen.
Eine absolute Sicherheit wird es leider nur in seltenen Fällen geben, zumal wir nicht mit letzter Sicherheit sagen könne, wie ein Richter der die Sache bewertet, wir verfügen aber über einen reichen Erfahrungsschatz, der uns eine sachgerechte Bewertung erleichtert.
Die Recherche und Bewertung von wissenschaftlichen Studien ist zeitaufwändig. Sie sollten mit mindestens 10 Stunden Rechercheaufwand rechnen. Aktuell bieten wir diese Dienstleistung für 100 € netto zzgl. 19 % USt. pro Stunde an.
Bei Interesse schreiben Sie gerne eine Anfrage an kanzlei@rechtsanwalt-wenck.de und hinterlassen Sie möglichst eine Telefonnummer für ein unverbindliches Erstgespräch.