Normalerweise hat bei einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf Basis der RVG-Gebühren zu erstatten. Der Gesetzgeber hat jedoch zur Eindämmung von Massenabmahnungen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und in § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG weitgehend … Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei denen eine Kostenerstattung durch den Gegner gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen ist (300 €/h zzgl. USt.) weiterlesen
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